CORONAGrafschaft Bentheim

Ab Mittwoch gilt in der Grafschaft die 3G-Regel wieder in weiten Bereichen

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat am Montag ein Überschreiten des Corona-Inzidenzwertes von über 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen festgestellt. Eine neue Allgemeinverfügung nimmt ab Mittwoch eine Anzahl von Lockerungen wieder zurück. Grundlage dafür ist die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung.  Ab Mittwoch, dem 27. Oktober 2021, gilt daher bei Veranstaltungen, bei Restaurantbesuchen oder im Fitnessstudio sowie weiteren Bereichen wieder verstärkt die 3G-Regel.

3G-Regel = Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete!

Zusammenkünfte und private Feiern

Die 3G-Regel gilt bei allen (auch privaten) Zusammenkünften von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Eine Beschränkung der Anzahl der Personen und Haushalte gibt es dabei nicht. Bei mehr als 25 Personen sind aber die Kontaktdaten zu erheben (per Gästeliste oder Nachverfolgungs-App). Eine Maskenpflicht besteht hier nicht.

Veranstaltungen/Zusammenkünfte/Sitzungen

Die 3G-Regel gilt hier ab 1.000 Teilnehmenden. Im Innenbereich besteht Maskenpflicht. Bei Gebrauch der 2G-Regel: kein Abstand, keine Maske. Auch hier notwendig: Dokumentation der Kontaktdaten bei mehr als 25 Personen.

Sport

Die 3G-Regel gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, dazu zählen auch Fitnessstudios, Schwimmbäder und Einrichtungen wie Thermen und Saunen, inklusive der Duschen und Umkleiden.

Gastronomie und Beherbergung

Die 3G-Regel gilt in allen Betrieben des Gastgewerbes (Restaurants, Gaststätten, Bistros, Bars, Hotels, Pensionen usw.).

Diskotheken und Co.

Hier gelten 3G-Regel plus Abstand plus Maskenpflicht (außer im Sitzen). Die Kontaktdaten müssen dokumentiert werden. Eine Auslastung ist bis max. 50 Prozent erlaubt. Bei Anwendung der 2G-Regel entfallen Masken- und Abstandspflicht.

Dienstleistungen & Handel

Auch gilt die Maskenpflicht im Innenbereich.

Die 3G-Regel und die Dokumentationspflicht gelten bei allen körpernahen Dienstleistungen.

Hinweis

Ein Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder die Testung muss vom Veranstalter oder Betreiber eingefordert werden. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren, Kinder, die noch nicht eingeschult und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim