CORONAGrafschaft Bentheim

Ab Montag Szenarienwechsel in Schulen und Kitas in der Grafschaft Bentheim

Der Inzidenzwert im Kreisgebiet liegt am heutigen Samstag zum fünften Mal unter dem Grenzwert von 165. Aus diesem Grund findet ab Montag, 10. Mai 2021, der Unterricht an den Grafschafter Schulen wieder im Wechselunterricht (Szenario B) mit geteilten Klassen statt.

Zudem beginnen auch die Kindertagesstätten wieder mit einem Eingeschränkten Regelbetrieb.

Hier die aktuelle Verfügung, die der Landkreis bekannt gegeben hat.

Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 165 an fünf aufeinander folgenden Tagen; Szenarienwechsel an allen allgemein und berufsbildenden Schulen vom Distanzunterricht (Szenario C) in den Wechselunterricht (Szenario B) sowie Wechsel in feste Gruppen in den Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten, und der (Groß-)Kindertagespflege (Szenario B)

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß §§ 28b Abs.3 S.8 und S.6, 28b Abs.2 S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)I in Verbindung mit § 1a Abs.3 S.1, Abs.4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung II in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDIII folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt hiermit- anhand der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten  Zahl  der  Neuinfektionen  mit  dem  Coronavirus  im Verhältnis zur Bevölkerungszahl- für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass der Schwellenwert von 165 oder mehr Fällen je 100.000 Einwohner/innen an  fünf  aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass ab dem 10. Mai 2021, 0:00 Uhr, die besonderen Regelungen der bundeseinheitlichen Notbremse bezogen auf den Schulbetrieb (Untersagung des Präsenzunterrichtes ab einer Inzidenz von 165) nicht mehr vorliegen und somit entfallen.
  3. Die Allgemeinverfügung 6/2021 des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 24. April 2021 wird mit Wirkung zum 09.05.2021, 24:00 Uhr, aufgehoben.
  4. Die Allgemeinverfügung 4/2021 des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 16.04.2021 wird mit Wirkung zum 09.05.2021, 24:00 Uhr, aufgehoben.
  5. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
  6. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

Begründung:

Zu Ziffer 1 und 2:

Der Bundesgesetzgeber hat mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit der Neuregelung in § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen“ getroffen. Nach den Vorgaben des § 28b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 28b Abs. 1 Satz 3 und 4 IfSG haben die Landkreise in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen, dass in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach § 28b Abs. 3 IfSG gelten, wenn die nach § 28a Absatz 3 Satz 13 durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreitet.

Im umgekehrten Fall des dauerhaften Unterschreitens des vorgegebenen Inzidenzwertes von 165 haben gemäß §§ 28b Abs.3 S.8 und S.6, 28 b Abs.2 S.3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)I in Verbindung mit § 1 a Abs.3 S.1, Abs.4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte festzustellen und öffentlich bekanntzugeben, dass die generelle Untersagung des Präsenzunterrichtes aufgehoben wird.

Mit der o.g. Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Grafschaft Bentheim als sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD) der Verpflichtung der öffentlichen Bekanntmachung aus § 28b Abs. 3 IfSG nach.

Gemäß § 28 b Abs. 3 S.6 und S.8 IfSG i.V.m. § 1 a Abs. 3, Abs.4 Nds. Corona-VO ist durch Allgemeinverfügung festzustellen, dass die Regelungen des § 28b Abs. 3 S.4 IfSG (Bundesnotbremse) nach Unterschreitung des Schwellenwerts von 165 anhand der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen der Neuinfektionen der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen, ab dem übernächsten Tag nicht mehr gelten.

Anhand der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen der Neuinfektionen ist die Inzi- denzschwelle von 165 im Fünftageabschnitt 04.05., 05.05., 06.05., 07.05. und 08.05.2021 unterschritten, denn die 7-Tage-Inzidenz betrug ausweislich der vom RKI veröffentlichten Zahlen am 04.05.2021 164,0, am 05.05.2021 148,0, am06.05.2021 141,4, am 07.05.2021 136,3 und am 08.05.2021 140,0. Somit entfallen die Voraussetzungen für die Untersagung des Präsenzunterrichtes nach § 28 b Abs.3 S.4 IfSG.

Mit dieser Feststellung der Unterschreitung der 165er Schwelle gelten ab dem übernächsten Tag, dem 10.05.2021, 0:00 Uhr die Regelungen des § 28 b IfSG Abs. 3 S.3 IfSG (Bundesnotbremse) nicht mehr, mit der Folge, dass ein Wechsel in den Präsenzunterricht mit geteilten Gruppen (Szenario B) ab diesem Zeitpunkt wieder möglich ist. Die Aufhebung der Untersagung gilt gem. § 28 b Abs.3 S. 9 i.V.m. § 33 S.1 Nr.1 und 2 IfSG auch für die Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, sowie die (Groß-) Kindertagespflege.

Zu Ziffer 3:

Da für die Regelungen der Allgemeinverfügung Nr. 6/2021 vom 24.04.2021 kein Raum mehr besteht, sind diese mit Wirkung zum 09.05.2021, 24:00 Uhr, aufzuheben.

Zu Ziffer 4:

Da für die Regelungen der Allgemeinverfügung Nr. 4/2021 vom 16.04.2021 (hier: vorläufige Untersagung des Betriebes von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten) kein Raum mehr besteht, sind diese mit Wirkung zum 09.05.2021, 24:00 Uhr, aufzuheben.

Zu Ziffer 5:

Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass mit Unterschreitung der Inzidenzschwelle die in Rechte – insbesondere auch in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifende Maßnahme nach dem IfSG und der Niedersächsischen Coronaverordnung unmittelbar zu lockern sind, denn der Landkreis Grafschaft Bentheim ist als zuständige Behörde im Sinne des § 1 a Abs. 4 Nds. Corona-VA verpflichtet, die Unterschreitung und den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die hier ergriffene Schutzmaßnahme (Untersagung des Präsenzunterrichtes) aus § 28 b Abs.3 S.4 IfSG nicht mehr gilt.

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Uwe Fietzek

(Landrat)

Nordhorn, den 8. Mai 2021

Allgemeinverfügung (Nr. 8/2021) des Landkreises Grafschaft Bentheim zum Szenarienwechsel in Schulen und Kitas (gültig ab: 10. Mai 2021) (135 KB) Dokument vorlesen