CORONAEmslandGrafschaft Bentheim

Änderungen in der Corona Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests

Am heutigen Sonntag, den 07. März 2021 wurde die neue Corona Verordnung für Niedersachsen veröffentlicht. Hier wird nun geregelt, wie ab Montag, den 08. März 2021 vorgegangen werden muss. Nach den Zusammenfassungen der Neuerungen ist natürlich wieder die komplette Fassung der neuen Corona Verordnung hinterlegt. Gelb gekennzeichnet sind wieder, wie immer, die Änderungen. Wie gehabt, bitte die einzelnen Bilder anklicken und dann auf „in Originalgröße ansehen“ klicken. Dann sind die Seiten gut und deutlich lesbar.

§ 2 Kontaktbeschränkungen

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben das private Leben der Bürgerinnen und
Bürger stark belastet. Deshalb sind zukünftig in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit
einer Inzidenz* zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf
Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein
Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren
nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder
Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung
oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(* Inzidenz meint hier und im restlichen Text eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000
Einwohnerinnen und Einwohner)

Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen nach § 2
Absatz 1 Sätze 4 und 5 für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige
Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen
mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die
insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch
eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung. Die zugrundeliegende Inzidenzzahl
ist der Veröffentlichung auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu
entnehmen.

Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2
gelten nicht in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgezählten Konstellationen. Die dortige Nr. 5 ist
erweitert und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit durch eine Buchstabengliederung neu
strukturiert worden. Der Regelungsinhalt des Buchstaben a entspricht insoweit der
bisherigen Regelung zum Niedersächsischen Landtag und zu den kommunalen
Vertretungen. In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen
um „öffentliche Wahlen“ handelt; damit wird die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch
anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst. Durch einen nicht abschließenden
Einschub wird verdeutlicht, welche Versammlungen von den Kontaktbeschränkungen und
Abstandsvorschriften freigestellt werden.

Neu aufgenommen in die Nummer 5 ist der Regelungsgehalt des Buchstabens c. Damit soll
erreicht werden, dass auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher
mangels eines politischen Mandats nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 berufen können, bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und
Durchführung einer öffentlichen Wahl ebenfalls von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2
befreit sind.

In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte auch bei
sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen
aus zwei Haushalten (drinnen und draußen).

Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische
und psychische Gesundheit. Nach § 2 Absatz 4 ist deshalb auch die Sportausübung durch
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden
Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden
Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter
freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften eine
(medizinische) Maske zu tragen ist.

In den in § 3 Absatz 3 genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische
Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht
möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein
Schnelltest gemacht werden. (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder
einer Rasur, siehe dazu § 5 a Testung)

Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der
Wahlwerbung (§ 3 Absatz 4 Ziffer 3)

§ 3 Abs. 4 Nr. 4 dient (ebenso wie die Änderung in § 4) der Klarstellung und hebt die
verfassungsrechtlich geschützten Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten des
Niedersächsischen Landtages hervor.

Die Regelung in § 3 Abs. 4 Nrn. 8 und 9 stellt klar, dass im Rahmen einer logopädischen
Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen
Behandlung nicht gewährleistet.

§ 5 Datenerhebung und Dokumentation

Um auch in Einrichtungen der außerschulischen Lernförderung die Nachverfolgung von
Infektionen zu erleichtern, ist es auch hier erforderlich, personenbezogene Daten der
besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Das ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 4a
geregelt.

§ 5 a Testung

Der neu eingeführte § 5 a regelt die in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich
vorgeschriebenen Testungen. Neben den bekannten sog. PCR-Tests (Nummer 1) sind auch
die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur
Eigenanwendung, also die sog. Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests,
die zugelassen sind, findet man auf der folgenden Webseite des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte:
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

§ 5 a Sätze 2 und 6 regeln, wie lange ein Test zurückliegen darf, um noch einen Zutritt oder
eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu ermöglichen: Ein PCR Test ist 24 Stunden
gültig, ein Selbsttest 12 Stunden.

Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches
gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Der Begriff Bestätigung ist hier (und auch bei den
Selbsttests) umfassend zu verstehen; sie kann in Papierform oder digital erfolgen (§ 5a Satz
2). Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des
Veranstaltungsorts vorgelegt werden.

Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem
Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen
noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser
wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer
dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder
beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der
Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.

Ergibt eine Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin,
der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher
nach § 5a Satz 7 den Zutritt zu verweigern. Es muss dann sofort das örtlich zuständige
Gesundheitsamt durch die Betreiberin / den Betreiber über das Ergebnis der Testung
informiert werden. Die Kontaktdaten getesteten Person müssen angegeben werden.
Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen
nach der geänderten Corona-Verordnung eine vorherige Testung verpflichtend
vorgeschrieben ist:

  • bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann
  • bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung
  • Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
  • Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind
  • Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt
  • Spitzensportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung

Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Die Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern im früheren § 6 sind gestrichen worden. Der noch erforderliche Regelungsinhalt wurde in § 2 Abs. 1 verlagert; die Regelung wird im Übrigen nicht mehr benötigt, weil Zusammenkünfte draußen und drinnen gleichbehandelt werden.

§ 7 Regelungen für den Betrieb und den Besuch von Einrichtungen

Angesichts der begründet zu erhoffenden positiven Effekte des Impfens und der vermehrten
Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten ist es bei Einhaltung der vorgeschriebenen
begleitenden Schutzmaßnahmen verantwortbar, die in dieser Regelung genannten
Einrichtungen (Gedenkstätte, Zoo, botanischer Garten, Museen und Galerien) für den
Besucherverkehr wieder zu öffnen. Neben den ohnehin einzuhaltenden Maßgaben (Abstand
Hygiene und medizinische Masken) sollen insbesondere das Erfordernis von
Terminvergaben, die Begrenzung der Personenzahl auf die Hälfte der möglichen Kapazität
und die Pflicht zur Datenerhebung und Dokumentation die erfolgte Öffnung absichern.

§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

Die u. a. von den Krankenkassen geförderten Selbsthilfegruppen haben einen hohen
gesundheitspolitischen Stellenwert. Um die erforderliche Gruppenarbeit angemessen
begrenzt zu ermöglichen, schafft die Änderung in § 9 Absatz 3 eine verantwortbare Öffnung.

§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind nunmehr auch Museen, Ausstellungen, Galerien,
Zoos, Tierparks und botanische Gärten aber auch Bibliotheken und Büchereien. Der Betrieb
ist wie auch sonst durch die Einhaltung eines Hygienekonzepts nach § 4, das u. a.
Maßnahmen zur Steuerung und Begrenzung der Zahl von Personen vorzusehen hat,
abzusichern.

Bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Anpassung an die Regelungen zu den
Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1 und zum Kinder- und Jugendsport in § 2 Abs. 4.
Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten
Sportanlagen bleiben an sich geschlossen. Die sportliche Betätigung allein oder mit
insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten und die
sportliche Betätigung nach § 2 Abs. 4 (bis zu 20 Kinder draußen!) auf und in diesen
Sportanlagen ist jedoch zulässig.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sieht vor, dass weitere Betriebe der körpernahen Dienstleistungen
oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche
Betriebe wieder geöffnet werden. Dies ist nach längerer Schließung einem dringenden
Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach diesen Dienstleistungen geschuldet. Die
Öffnung erscheint angesichts der in einem Hygienekonzept nach § 4 vorzusehenden
Maßnahmen und unter Beachtung der sonstigen Schutzmaßnahmen vertretbar.

Die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Satz 5 trägt dem Bedürfnis zulässig beherbergter Gäste
(Geschäfts- und Dienstreisen, Reisen zu Trauerfeiern etc.) und den Gegebenheiten in
Beherbergungsbetrieben Rechnung: Bei Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen
kann zukünftig ein Frühstück in den dafür vorgesehenen Räumen eingenommen werden.

Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 9. dürfen zukünftig nicht nur Optiker und Hörgeräteakustiker
öffnen, sondern auch das Orthopädieschuhmacher-Handwerk und das Handwerk der
Orthopädietechnik, nach Ziffer 16 a auch der Buchhandel.

In § 10 b Satz 3 ff ist das sog. Terminshopping im Einzelhandel geregelt: Zulässig sind ab
dem 8. März 2021 in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz
bis 100 pro 100.000 auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den
Geschäftsräumen einer an sich geschlossenen Verkaufsstelle. Dies gilt jedoch nur nach
vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2
Satz 1. In den Geschäftsräumen darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde mit einer
Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Zulässig ist im Übrigen (nach § 10 b Satz 6) die Durchführung von Bemusterungs- und
Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. Auch hierfür ist jedoch eine
vorherige Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer
Begleitperson notwendig.

Die sichere Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Betriebe und Einrichtungen
erfordert flankierende Schutzmaßnahmen. Es ist deshalb in § 10 Abs. 1 c) für bestimmte
Konstellationen eine Testpflicht vorgesehen. Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine
Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege
entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht
dauerhaft getragen werden kann, so hat sie/er das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2
bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Das gleiche gilt bei der
Inanspruchnahme einer logopädischen Behandlung. Auch für die dienstleistenden Personen
ist auf der Grundlage eines Testkonzepts eine Testpflicht vorzusehen.

§ 11 Kindertagespflege, private Kinderbetreuung

§ 11 Absatz 1 ermöglicht – wie bislang auch – die Betreuung in Kindertagespflege nach § 43
SGB VIII und in Form der sonstigen privaten Betreuung von fremden Kindern in
Kleingruppen. Für die Großtagespflege in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem
sehr starken Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 11
Absatz 2 das Prinzip der strikten Gruppentrennung an. Sofern eine Trennung der jeweils
einer Kindertagespflegeperson zuzuordnenden Kinder nicht möglich ist, ist lediglich eine
Notbetreuung zulässig.

§ 12 Kindertageseinrichtungen

Ein Großteil der Kinder wurde seit Mitte Dezember nicht mehr in einer
Kindertageseinrichtung betreut. In der Notbetreuung durften aus Gründen des
Infektionsschutzes nur rund die Hälfte der Kinder betreut werden. Die nicht in der
Notbetreuung betreuten Kinder haben insofern seit mehreren Wochen keine frühkindliche
Förderung im institutionalisierten Einrichtungsbetrieb erfahren können. Gerade
bildungsbenachteiligte Kinder drohen abgehängt zu werden. Allerdings stellt sich das
Infektionsgeschehen nach wie vor als sehr dynamisch dar.

Vor diesem Hintergrund soll das Prinzip der strikten Gruppentrennung in den
Kindertageseinrichtungen eingeführt werden. § 12 Absatz 1 ermöglicht die Betreuung aller
Kinder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (sog. Szenario B). Demnach sind die
einzelnen Regelgruppen streng voneinander zu trennen. Dies gilt auch mit Blick auf die
Nutzung des Außengeländes.

Für Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem sehr starken
Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ordnet § 12 Absatz 2 die
Betriebsuntersagung an. Zulässig ist hier dann lediglich eine Notbetreuung. Die Größe der
Notbetreuungsgruppen richtet sich nach dem überwiegenden Alter der betreuten Kinder. Die
Untersagung endet mit dem Eintritt in Szenario B, wenn die 7-Tage-Inzidenz drei Tage
hintereinander ununterbrochen unter 100 sinkt.

Absatz 3 ordnet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgruppen und sonstigen
Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, an. Ausgenommen sind
lediglich Kinder bis zur Einschulung.

§ 13 Schulen

Die Änderungen in § 13 zielen auf die schrittweise Rückkehr aller Schülerinnen und Schüler
in den Präsenzunterricht ab. Ab dem 15. März 2021 besuchen die Schuljahrgänge 5 bis 7,
12, weitere Förderschulen und berufsbildende Schulen dann wieder die Schule in kleinen
Gruppen im Wechselmodell nach Szenario B, wie im Leitfaden des Kultusministeriums
„Schule in Corona-Zeiten 2.0“ beschrieben. Ab dem 22. März 2021 besuchen alle
Schuljahrgänge dann wieder die Schule in kleinen Gruppen im Wechselmodell nach
Szenario B, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
(Standort der Schule) die 7- Tage-Inzidenz unter 100 beträgt.

In den Kommunen, in denen die Inzidenz bei oder über 100 liegt kann leider keine
Ausweitung des Schulbetriebs erfolgen, hier bleibt es dann bei den bis zum 7. März
geltenden Schulöffnungen. § 13 Absatz 1 Satz 4 regelt den automatischen Wechsel in das
Distanzlernen als Rückausnahme von Satz 3, wenn am Standort der Schule ein sehr starkes
Infektionsgeschehen besteht bei einer 7-Tage- Inzidenz über 100. Zur Verdeutlichung hier
der Wortlaut der Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 4: „Wenn am 15. März 2021 oder später
am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder
mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen
beträgt, ist der Schulbesuch nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 untersagt, bis der
Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.“

§ 14 Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen, und
Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen
von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege

Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen,
und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und für Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen,
hat sich bewährt, um das Virus weitestgehend aus den Einrichtungen fernzuhalten. Um auf
die gesteigerte Übertragbarkeit von Mutationen des SARS-CoV-2-Viruses zu reagieren,
bleibt – so § 14 Abs. 3 Satz 3 – die Pflicht der Einrichtungen, PoC-Antigen-Schnelltests
anzubieten, bereits bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35 in der entsprechenden
Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, bestehen.

§ 14 a Außerschulische Bildung

Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und
Einrichtungen der kulturellen Bildung, bleibt der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich
auch der aufsuchende Unterricht, untersagt. Eine Ausnahme besteht nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 nicht nur für den praktischen Fahrunterricht, sondern auch für den Flugunterricht.
Auch die zum Fahrerlaubniserwerb notwendige Erste-Hilfe-Schulung wird ermöglicht.

Von der Untersagung nach Satz 1 sind nach § 14 a Abs. 1 Satz 5 auch die Vorbereitung auf
und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über
das Halten von Hunden (NHundG) ausgenommen, ebenso die Vorbereitung auf und die
Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG, die Durchführung von Welpenkursen
und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer Trainingseinheiten mit
Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training und die Prüfung von
Rettungs- und Jagdhunden

Die Sozialisationsphase ist ein zeitlich begrenzter, u.a. auch rasseabhängiger Zeitraum im
Welpen- und Junghundealter eines Hundes. In diesem Alter wird korrektes, adäquates
Verhalten gegenüber Menschen, Tieren und Umwelt in einer bestimmten Situation auf eine
Weise erlernt, die in einer späteren Lebensphase nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine
nachteilige Entwicklung der Hunde, die durch eine nicht erfolgte Sozialisation im Welpenalter
zu befürchten ist, sollte präventiv verhindert werden. Verhaltenstherapeutische
Trainingseinheiten sind dann angezeigt, wenn es bereits zu Verhaltensauffälligkeiten oder
Gefahrensituation gekommen ist und diese mit einfachen Trainingseinheiten nicht mehr zu
beherrschen sind. Bei Rettungshunden und Jagdhunden ist regelmäßiges Training der Tiere
notwendig, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.

§ 14 a Abs. 2 ermöglicht Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen
und Schüler mit einem Lernförderbedarf. Die Pandemie stellt gerade diese Schülerinnen und
Schüler angesichts der erforderlichen Unterrichtseinschränkungen vor große
Herausforderungen.

§ 18 a Hochinzidenzkommunen

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur
Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den
letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren
Lockerungen kommen.

In diesen Kommunen sollen in den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen
grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt
und soll als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.

Absatz 1 Satz 1 nimmt zunächst diejenigen Kommunen von den aus Absatz 3 im einzelnen
ersichtlichen Lockerungen aus, für die der o.g. Wert bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung über 100 liegt

Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100
000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100
steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden (siehe § 18 a Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 2).

§ 18 a Absatz 2 gibt den örtlich zuständigen Behörden im Falle der Überschreitung der o.g.
Grenze einen Einschätzungsspielraum, ob die Überschreitung voraussichtlich von Dauer
sein wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen
der o.g. Wert mit fallender Tendenz nah bei 100 liegt oder der hohe Wert auf ein konkretes
zeitlich eingegrenztes und (mittlerweile) isoliertes Infektionsgeschehen zurückgeht, die in der
Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.

§ 18 a Absatz 3 benennt die Bereiche bzw. die Vorschriften, in denen es beim
Regelungsstand vom 6. März 2021 verbleibt bzw. dieser wiederhergestellt wird, im
Einzelnen.

In § 18 a Absatz 4 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine
Hochinzidenzkommune wieder zu einer „normalen“ Kommune erklärt werden kann, für die
dann wieder die allgemeinen Regelungen dieser Verordnung gelten:

„Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
nach Absatz 1 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung unter 100 Fälle je
100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen und ist diese
Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären
sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der
betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger
Hochinzidenzkommune ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen
der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht
mehr anzuwenden.“

Auch hier haben die Behörden also analog der Regelung in § 18 a Absatz 2 einen gewissen
Einschätzungsspielraum, ob die Entwicklung „von Dauer“ sein wird, um zu verhindern, dass
die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.

In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl
der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner
kumulativ in den letzten sieben Tagen findet:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 legt das Außerkrafttreten der Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des § 28
a Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Ablauf des 28. März 2021. Eine
längere Geltungsdauer der Verordnung unter Ausnutzung des gesetzlich möglichen Vier Wochen-Zeitrahmens ist angesichts der fragilen Infektionslage und unter Berücksichtigung
der grundrechtlich höchst bedeutsamen Einschränkungen, die einer ständigen Überprüfung
zu unterziehen sind, nicht angezeigt.

Artikel 2 der Änderungsverordnung verlängert auch die Geltungsdauer der
Niedersächsischen QuarantäneVerordnung bis zum 28. März 2021.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung für diese Änderungsverordnung: „Diese
Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 15
am 8. März 2021 in Kraft.“ Der Satz 2 greift den Beschluss der Videoschaltkonferenz der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3.
März 2021 auf. Danach sollten die vereinbarten Öffnungsschritte zum 8. März 2021 erfolgen.