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Afrikanische Schweinepest: Allgemeinverfügung mit Seuchenbekämpfungsmaßnahmen tritt Dienstag in Kraft

Nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Emsland hat der Landkreis Grafschaft Bentheim eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung mit entsprechenden Schutzmaßnahmen erlassen. Diese tritt am Dienstag, 5. Juli 2022, in Kraft und gilt bis auf weiteres. Die Afrikanische Schweinepest wurde am vergangenen Samstag in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Emsbüren amtlich festgestellt. Um den betroffenen Betrieb wurden eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern sowie eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet. Von der Schutzzone ist der Landkreis Grafschaft Bentheim nicht betroffen. Im Bereich der Überwachungszone liegen auf Grafschafter Gebiet hingegen 70 schweinehaltende Betriebe mit rund 63.300 Tieren. Diese Betriebe werden aktuell stichprobenartig untersucht. Eine interaktive Karte veranschaulicht auf der Internetseite des Landkreises (www.grafschaft-bentheim.de) den betroffenen Bereich.

Insgesamt befinden sich im Landkreis Grafschaft Bentheim rund 500 schweinehaltende Betriebe mit ca. 470.000 Schweinen. Die nun erlassene Allgemeinverfügung sieht verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor, um einen Seucheneintrag in das Grafschafter Kreisgebiet und eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Dazu zählen für schweinehaltende Betriebe innerhalb der Überwachungszone unter anderem eine Aufstallungspflicht und ein Transportverbot von Schweinen. Ebenso gilt ab Dienstag ein sogenanntes Verbringungsverbot. Das heißt: Schweine und Erzeugnisse, wie frisches Schweinefleisch, Zuchtmaterial oder auch Gülle dürfen nicht aus einem Bestand innerhalb der Überwachungszone verbracht werden. Gleichermaßen dürfen Schweine auch nicht in einen Bestand innerhalb der Zone hineingebracht werden. Schweinehaltende Betriebe sind zudem angewiesen, ihre Tiere zusätzlich zu überwachen und Veränderungen unverzüglich dem Veterinäramt des Landkreises mitzuteilen. In den Betrieben innerhalb der Überwachungszone gelten strenge Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen. Denn eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, beispielsweise durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial oder den Kontakt zu Wildschweinen. Um einer Virusverschleppung vorzubeugen, darf daher zum Beispiel das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen.

Da von der Afrikanischen Schweinepest nicht nur Hausschweine, sondern auch Wildschweine betroffen sind, hat die Allgemeinverfügung auch Auswirkungen auf Jägerinnen und Jäger. Sie sind dazu verpflichtet, von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen Untersuchung zu entnehmen.

Für Menschen ist die Afrikanische Schweinepest ungefährlich. Bei Haus- und Wildschweinen führt die Virusinfektion hingegen zu einer schweren Erkrankung, die fast immer tödlich ist. Eine Impfung der Schweine gegen die Afrikanische Schweinepest ist derzeit noch nicht möglich. Die Krankheit wurde erstmals im Juli 2021 in einem Schweinemastbetrieb in Deutschland nachgewiesen. Bislang sind Fälle in Brandenburg, Baden-Württemberg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern aufgetreten. Mit dem Ausbruch in Emsbüren hat die Afrikanische Schweinepest erstmals auch Niedersachsen erreicht.

Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Grafschaft Bentheim hinterlegt (www.grafschaft-bentheim.de/bekanntmachung).

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim