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Afrikanische Schweinepest: Ausnahmegenehmigung für Verbringung von Ferkeln möglich

Nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Emsland gelten in der Grafschaft Bentheim strenge Schutzmaßnahmen, um einen Seucheneintrag in das Grafschafter Kreisgebiet und eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung sieht für schweinehaltende Betriebe innerhalb der Überwachungszone (Radius von zehn Kilometern um den betroffenen Betrieb) u.a. ein Verbringungsverbot vor. Schweine und Erzeugnisse, wie frisches Schweinefleisch, Zuchtmaterial oder auch Gülle dürfen demnach nicht aus einem Bestand innerhalb der Überwachungszone verbracht werden. Eine Ausnahmeregelung gibt es nun für den Transport von Ferkeln, die die Marktreife erreicht haben. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium regelt in einem Erlass, dass das Verbringen von diesen Ferkeln aus der Überwachsungszone in andere Betriebe innerhalb der Überwachungszone unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden kann. Dazu zählt, dass sich beide Betriebe innerhalb derselben Lieferkette befinden. Der Landkreis Grafschaft Bentheim weist darauf hin, dass auch für die Schlachtung von Masttieren innerhalb der Überwachungszone unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeanträge gestellt werden können. Die entsprechenden Genehmigungen können schweinehaltende Betriebe beim Landkreis beantragen. Im Bereich der Überwachungszone liegen auf Grafschafter Gebiet 70 schweinehaltende Betriebe mit rund 63.000 Tieren, darunter 23.000 Ferkel und 38.000 Mastschweine.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim