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Aktuell – Corona Verordnung geändert – Komplett geimpfte brauchen keine Tests mehr

Hannover. Am Freitagabend hat die Niedersächsische Staatskanzlei mitgeteilt, dass es erneut zu einer Änderung der Corona Verordnung gekommen ist. Die jetzige Corona Verordnung, die an sich am 18. April 2021 auslaufen würde, wurde um drei Wochen bis zum 09. Mai 2021 verlängert. Sie tritt inhaltlich am Montag, den 19. April 2021 in Kraft.

Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Corona Verordnung für Niedersächsen in der nächsten oder der übernächsten Woche noch geändert werden wird. Grund hierfür, so die Niedersächsische Staatskanzlei, sei das zu erwartende Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetztes, welches im Moment auf Bundesebene diskutiert wird. Zudem wurden Teile der Niedersächsischen Quarantäneverordnung geändert.

Unter anderem ergibt es sich aus der neuen Corona Verordnung, die am Montag, den 19. April 2021 inhaltlich in Kraft tritt, dass von komplett Geimpften (mit einem Impfstoff, der auf EU Ebene zugelassen ist) keine Schnelltestungen mehr gefordert werden. Die Impfung muss allerdings vollständig sein und mindestens vor 15 Tagen abgeschlossen worden sein.

§ 5 Absatz 2 der CoronaVerordnung sieht deshalb zukünftig vor, dass eine Pflicht zur Testung entfällt, wenn eine Person eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff hat. Der Nachweis dieser Schutzimpfung ist in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.

Niedersächsische Staatskanzlei

Zudem gibt es auch Neuerungen zum Betreten der Schulen.

Für den Schulbereich werden in § 13 Absatz 4 Satz 4 Ausnahmen von dem Verbot, ein Schulgelände ohne eine Testung zu betreten, vorgesehen:

Nach Nummer 1 gilt das Zutrittsverbot nicht, wenn unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes ein Test durchgeführt wird, der ein negatives Ergebnis aufweist.

Ohne einen Test dürfen nach Nummer 2 Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten und Abschlussprüfungen das Schulgelände betreten.

Nach Nummer 3 dürfen Personen aus einem unabweisbaren Grund das Schulgelände ohne Test betreten, z. B. weil ihr beruflicher Einsatzort das Schulgelände ist (Stadtreinigung, Lieferdienste); Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Personen voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften haben.

Nummer 4 knüpft an § 5 a Abs. 2 an und regelt eine Ausnahme für nachweislich gegen das das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpfte Personen.

Niedersächsische Staatskanzlei

Es gab weitere Änderungen der Corona Verordnung, die am 19. April 2021 in Kraft treten. Wir hier in der Redaktion sind natürlich keine Juristen. Daher steht uns eine juristische Interpretation nicht zu und natürlich werden wir auch nicht beratend zur Seite stehen. Wir möchten aber weiterhin, dass alle gut und umfassend informiert sind. Daher folgen nun als erstes zwei Bilder, bei denen diese Änderungen noch einmal klar und deutlich definiert werden. (Bitte Bild in Originalgröße anklicken, um gut lesbar zu vergrößern).

Nach dieser Übersicht haben wir auf vielfachen Wunsch einmal die komplette neue Corona Verordnung, die ab dem 19. April 2021 gültig ist, als Einzelbilder (38 Seiten) angefügt. Die gelb hinterlegten Passagen kennzeichnen die Neuerungen dieser Corona Verordnung.

Trotz allem hoffen wir, hier möglichst viele Informationen geben zu können. Wir wissen aber auch, dass diese Übersichten und Neuerungen Fragen aufwerfen werden. Nicht nur bei den Leserinnen und Lesern, sondern auch bei uns.

Bei konkreten Fragen zur Corona Verordnung sollte sich jeder an die zuständige Schule oder auch den zuständigen Landkreis wenden. Wir gehen davon aus, dass die Landkreise sich noch zeitnah über weiterführende Maßnahmen äußern werden.

Hier nun die Übersichten: