CORONAGrafschaft Bentheim

AKTUELL – Verschärfte Corona-Regelung im Landkreis: Das bedeutet die Ausgangsbeschränkung

Mit Mittwoch, dem 23. Dezember 2020, gelten neue Regelungen zur Kontaktreduzierung im Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim. Sie sind vorerst bis zum 12. Januar 2021 gültig. Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen und des gestiegenen Inzidenzwertes wird damit vor allem eine Ausgangsbeschränkung verhängt. Das heißt: Es dürfen Häuser bzw. Grundstücke und Wohnungen zwischen 21 und 5 Uhr nicht mehr verlassen werden. Eine Ausnahme gibt es für Heiligabend. Da beginnt die Ausgangssperre erst um 22 Uhr.

Auch ausgenommen von der Sperre werden Wege, die aus beruflichen oder medizinisch notwendigen Gründen unvermeidbar sind. Gassi gehen mit dem Hund ist in Begleitung von Einzelpersonen ebenfalls möglich. Im folgenden Teil finden sich Antworten auf häufige Fragen sowie weitere Hinweise.

Was soll eine nächtliche Ausgangsbeschränkung bringen?

Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben. Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.

Wie weist man einen gewichtigen Grund nach?

Es genügt eine sogenannte Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen daran Zweifel bestehen, wird nachgehakt. Ist man zwingend dienstlich oder beruflich unterwegs, ist es für die Glaubhaftmachung hilfreich, eine entsprechende formlose Bescheinigung durch den Arbeitgeber oder einen Dienstausweis mitzuführen.

Rechtlich vorgeschrieben ist eine Arbeitgeberbescheinigung nicht, deshalb gibt es auch keine formalen Anforderungen an eine solche Arbeitgeberbescheinigung. Im Prinzip reicht ein einfaches Schreiben des Arbeitgebers, idealerweise mit Stempel und auf Briefpapier.

Ein Muster zum Herunterladen einer solchen Bescheinigung finden Sie hier:

DATEI

Was ist unter Wohnung zu verstehen?

Der Begriff „Wohnung“ umfasst auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach der Corona-Verordnung eingehalten werden.

Darf man zu Verwandten oder Freunden reisen/dort übernachten?

Zwischen 5 und 21 Uhr ist die Anreise zu Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei gilt es die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten. Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 21 Uhr stattgefunden hat.

Dürfen Lieferdienste nach 21 Uhr unterwegs sein?

Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.

Dürfen Restaurants nach 21 Uhr noch Essen to go anbieten?

Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit. Allerdings dürften Privatpersonen ab 21 Uhr kein Essen mehr abholen, da das Abholen von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 21 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.

Darf man zu zweit oder mehreren mit dem Hund Gassi gehen?

Zwischen 21 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung der Allgemeinverfügung (dringende Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.

Das gleiche gilt für die Versorgung von anderen Tieren.

Muss der Einzelhandel um 21 Uhr schließen?

Nein, der Einzelhandel, der nicht durch den Lockdown grundsätzlich geschlossen ist, muss nicht ab 21 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da ab 21 Uhr es keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.

Darf man nach 21 Uhr noch einkaufen gehen, wenn man etwa wegen Schichtdienst nicht zu anderen Zeiten einkaufen kann?

Nein, das Einkaufen nach 21 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit.

Da Einkaufen von 5 Uhr bis 21 Uhr als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung erlaubt ist, sind notwendige Besorgungen innerhalb dieses Zeitraums vorzunehmen.

Darf man nach 21 Uhr noch tanken/laden?

Bezüglich der Öffnung von Tankstellen bzw. öffentlicher Ladestationen und Ladeparks für Elektrofahrzeuge gibt es keine Änderungen.

Das Tanken/öffentliche Laden ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken/öffentliche Laden ab 21 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken/öffentliches Laden gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung. Gleiches gilt für das Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ein Elektrofahrzeug darf vor 21 Uhr an einer Ladestation zum Laden abgestellt werden und dort über Nacht stehen bleiben. Es darf nur zwischen 21 und 5 Uhr abgeholt/umgeparkt werden, wenn ein gewichtiger Grund (siehe oben) vorliegt.

Darf man nach 21 Uhr durch die Grafschaft fahren?

Nach 21 Uhr darf man nur noch mit gewichtigem Grund in der Grafschaft unterwegs sein. Unabhängig davon, ob die Reise außerhalb der Grafschaft begonnen hat oder außerhalb der Grafschaft endet. Wer sich in der Grafschaft aufhält ist den hier gültigen Regelungen unterworfen.

Fahren Busse und die Bahn nach 21 Uhr noch? Was ist mit Taxis?

Ja, der Öffentliche Nahverkehr fährt weiter nach dem aktuell gültigen Fahrplan. Nach 21 Uhr dürfen ihn aber nur noch diejenigen nutzen, die von der Arbeit kommen oder zur Arbeit fahren bzw. einen anderen gewichtigen Grund (z.B. medizinische Notwendigkeit) haben. Das gilt auch für die Nutzung von Taxis. Nach 21 Uhr dürfen Taxis für den Weg von und zur Arbeit genutzt werden sowie für andere gewichtige Gründe (z.B. medizinische Notwendigkeit).

Meine seit längerem gebuchte Reise fällt in den Zeitraum der nächtlichen Ausgangsbeschränkung. Was muss ich beachten?

Bund und Länder appellieren eindringlich, in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Vor dem Hintergrund der Ausgangsbeschränkungen sind Reisen – soweit sie zwingend notwendig sind – grundsätzlich so zu planen, dass die Zielwohnung bis 21 Uhr erreicht bzw. der räumliche Geltungsbereich der Ausgangssperre verlassen ist.

Es wird ausnahmsweise dann nicht gegen die Ausgangsbeschränkung verstoßen, wenn Tickets vor dem 23. Dezember 2020 gebucht wurden und nicht mehr kostenlos storniert werden können. Bitte führen Sie einen entsprechenden Nachweis im Falle einer Kontrolle mit sich (z.B. Buchungsbestätigung).

Darf man nach 21 Uhr jemanden vom Flughafen/Bahnhof abholen?

Grundsätzlich gilt, dass Reisen – soweit sie zwingend notwendig sind – grundsätzlich so zu planen sind, dass die Zielwohnung bis 21 Uhr erreicht bzw. der räumliche Geltungsbereich der Ausgangssperre verlassen ist. In Ausnahmefällen kann es trotzdem vorkommen, dass Reiserückkehrer nach 21 Uhr am Flughafen/ Bahnhof ankommen und abgeholt werden möchten, zum Beispiel wenn diese Person aus einem gewichtigen Grund unterwegs war, oder ihre Reise bereits seit längerem gebucht hatte (siehe FAQ „Meine seit längerem gebuchte Reise…“).

Das Abholen von Reiserückkehrern, etwa am Flughafen oder Bahnhof, stellt für die abholende Person nur dann einen Ausnahmetatbestand von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung dar, wenn die abzuholende Person minderjährig oder unterstützungsbedürftig ist, oder die Person ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat nach Hause zu kommen. Für die Abholung von Reiserückkehrern am Flughafen oder Bahnhof gilt: Grundsätzlich sollte das Bringen und Abholen ohne einen weiteren Kontakt erfolgen.

Mein Zug hat Verspätung. Was passiert, wenn ich dadurch erst nach 21 Uhr zu Hause ankomme?

Die Reisen sind so zu planen, dass weder die An- noch die Abreise in die Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre fallen. Wer sich unverschuldet (etwa wegen Verspätungen oder Verkehrsbehinderungen bei der Heimfahrt) im Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr noch außerhalb einer Wohnung aufhält, handelt dann nicht ordnungswidrig, wenn er sich nach Auflösung des Staus bzw. Ankunft des Zuges auf schnellstem Weg in die Wohnung begibt.

Was ist mit der Jagd zwischen 21 und 5 Uhr?

In der aktuellen Jahreszeit ist in der Zeit der Ausgangsbeschränkung allenfalls die Jagd auf einzelne Stücke Schwarzwild erforderlich und tatsächlich durchführbar. Es handelt sich immer um einen Einzelansitz, also: mehrere Jäger brauchen und dürfen niemals gemeinsam unterwegs sein. Aus Gründen der Seuchenvorsorge ist diese Einzelansitzjagd auf Sauen auch in der „Sperrzeit“ gestattet.

Was gilt für Durchfahrten durch die Grafschaft Bentheim während der nächtlichen Ausgangssperre?

Grundsätzlich gilt für das gesamte Kreisgebiet: Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 21 Uhr bis jeweils 5 Uhr des Folgetages untersagt. Nach 21 Uhr darf man deshalb nur noch mit gewichtigem Grund auf den Straßen in der Grafschaft unterwegs sein. Unabhängig davon, ob die Reise außerhalb der Grafschaft begonnen hat oder außerhalb der Grafschaft endet. Wer sich in der Grafschaft aufhält ist den hier gültigen Regelungen unterworfen.

Eine Durchfahrt auf der Autobahn ist dennoch möglich, da dadurch offensichtlich kein Aufenthalt auf dem Gebiet der Grafschaft Bentheim stattfindet. Bei der Durchfahrt sind auch das Tanken an Autobahntankstellen und das Aufsuchen einer Raststätte möglich. Möglich ist auch das Umsteigen an Bahnhöfen auf ein anderes Verkehrsmittel (Zug) zur weiteren Durchreise.

Hinweis:

Diese Ausführungen finden sich auch unter den FAQs des Landkreises und werden weiter ergänzt bzw. aktualisiert:

https://www.grafschaft-bentheim.de/staticsite/staticsite2.php?menuid=1878&topmenu=1873

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim