CORONAGrafschaft Bentheim

Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 6 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Coronavirus: Kreisverwaltung erlässt Allgemeinverfügung

Der Inzidenzwert im Landkreis Grafschaft Bentheim liegt – inklusive der Fallzahlen vom aktuellen Tag – über dem Wert von 35. Aus diesem Grund erlässt die Kreisverwaltung eine Allgemeinverfügung, die ab Samstag, 10. Oktober 2020, gilt.

„Im Kreisgebiet liegt der Inzidenzwert seit dem heutigen Tag bei rund 44. Ab einem Wert von 35 müssen wir Maßnahmen ergreifen, die eine Ausbreitung des Corona-Virus verhindern. “, so Landrat Uwe Fietzek.

Auf Grundlage der Niedersächsischen Landesverordnung wird in der Allgemeinverfügung folgendes festgelegt:

  1. Treffen und Feiern zu Hause dürfen In- und Outdoor mit maximal 25 Personen stattfinden,
  2. Private Feiern in öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten (z. B. gastronomische Betriebe) dürfen mit maximal 50 Personen stattfinden.

„Wir sind nun gemeinsam gefordert, uns an diese Regelungen zu halten. Sollten die Fallzahlen weiterhin steigen, müssen die Maßnahmen verschärf werden.“, erklärt Fietzek.

Hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut – und auch unter www.grafschaft-bentheim.de/bekanntmachung

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt folgende Allgemeinverfügung.

Private Feiern und Zusammenkünfte

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)I in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSGII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDIII folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt hiermit für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 liegen die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 S. 1 sowie § 6 Abs. 6 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung vor. Die darin genannten Regelungen sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.10.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum 17.11.2020.
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Der Verordnungsgeber hat in § 6 der Nds. Corona-Verordnung eine gestufte Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer privaten Zusammenkunft / einer privaten Feier vorgenommen. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 der Nds. Corona-Verordnung hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Allgemeinverfügung den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen, der für eine Begrenzung der für private Zusammenkünfte und Feiern maximal zulässigen Personenanzahl maßgeblich ist, festzustellen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, in dem die beschränkenden Maßnahmen aufzuheben sind.

Mit der o.g. Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Grafschaft Bentheim als sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD) dieser Verpflichtung nach, da am 09.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist.

Damit sind die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 S. 1 sowie § 6 Abs. 6 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung erfüllt, sodass die darin genannten Regelungen ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden sind.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 17.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist bei entsprechender veränderter Lage möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

gez.

Uwe Fietzek

Landrat

Nordhorn, den 09. Oktober 2020