CORONA

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) – die neue Verordnung

Die Niedersächsische Staatskanzlei hat diesen Fragenkatalog zu den häufig gestellten Frage heraus gegeben (Einsehbar unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html)

Erste Fragen und Antworten zu den Änderungen in der Corona-Verordnung (gültig ab 10. Januar 2021) und der Quarantäne-Verordnung (gültig ab 11. Januar 2021)

1. Kontaktbeschränkungen

Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen?

Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.

Wenn ich mich mit einer Person aus einer WG oder Familie treffe, warum kann ich mich dann nicht gleich mit der ganzen Familie treffen?

Direkte Begegnungen von Menschen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen werden sicher seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare oder zweier Familien. Außerdem hat jedes Mitglied einer WG oder Familie wieder andere Kontakte gehabt, die die Infektionsgefahr erhöhen.

Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?

Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern?

Ja.

Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt?

Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der ‚Ein-Haushalt+eine-Person-Regel‘.

Dürfen zwei Mütter mit ihren Babys draußen spazieren gehen?

Ja, das dürfen sie.

Was, wenn wir uns mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen wollen?

Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Und was ist, wenn ich mich alleine mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?
Das geht, eine Person plus ein weiterer Haushalt sind zulässig.Dürfen zwei Großeltern zur Unterstützung in einen Haushalt eines/einer Alleinerziehenden fahren bzw. darf ein Vater oder eine Mutter mit einem Kind zu den Eltern fahren?

Ja, beides ist möglich, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis drei Jahren handelt. Bei reinen Besuchen ist jedoch zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Was, wenn ich von meinem Partner/meiner Partnerin getrennt bin, aber zwei Kinder habe, die ich sehen will? Muss ich mir dann eines davon aussuchen?

Nein! Wenn Sie von der Mutter oder dem Vater Ihrer Kinder getrennt leben, die Kinder aber regelmäßig auch bei Ihnen sind, dann bilden die Kinder auch mit Ihnen einen Haushalt und es dürfen sich auch beide bei Ihnen aufhalten.

Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus?

Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.

Was, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?

Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Müssen Kinder jetzt komplett alleine spielen, wenn sie keine Geschwister zu Hause haben? Beziehungsweise dürfen sich Kindergruppen noch zum Spielen treffen, wenn ein Erwachsener dabei ist?

Ein einzelnes Kind kann nur alleine ohne elterliche Begleitung zu Besuch kommen. Ein Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten in einer Gruppe ist nur im Rahmen einer regelmäßigen organisierten Betreuungssituation zulässig.

Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?

Ja, dafür gibt es eine Ausnahmeregel: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.

Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit?

Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung.

Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.

Was ist wenn ich ein anderes Pärchen treffen will? Muss ich mir dann eine/n von beiden aussuchen?

Wenn Sie alleine leben, dann können Sie sich durchaus mit dem befreundeten Paar treffen. Wenn Sie sich allerdings als Paar mit einem anderen Paar treffen möchten, dann müssen Sie sich in der Tat auf eine einzelne Person beschränken.

Wir könnten dann aber doch am nächsten Tag den anderen Teil des Pärchens treffen. Warum trägt das zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei?

In der Tat ist es zwar zulässig, aber nicht sinnvoll, jeden Tag einen Teil eines befreundeten Paares zu treffen. Die Intention der Kontaktreduzierung auf eine Person ist, dass die häufigen Treffen zweier Paare unterbunden werden. Wir bitten Sie auch, von der Ein-Kontakt-Regel nur möglichst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Je weniger Menschen in den nächsten Wochen zusammenkommen, desto seltener wird es zu einer Virusübertragung kommen. Insbesondere alleinlebende Menschen aber sollen auch weiterhin die Gelegenheit bekommen, einzelne Personen zu besuchen oder zu empfangen.

Ich bin in einer anderen Familie / WG zu Gast? Eine andere WG / Familie ist bei mir zu Gast? Ist eine Sache davon erlaubt?

Beide Varianten sind erlaubt: Sie dürfen alleine in einer anderen WG / Familie zu Gast sein und die andere WG / Familie darf geschlossen zu Ihnen zu Besuch kommen, wenn Sie selbst allein sind. Das wurde jetzt in den §§ 2 und 6 klargestellt.

Darf ich nach Hause zu meinen Eltern fahren?

Ja, alleine dürfen Sie Ihre Eltern besuchen, aber nicht zusammen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner oder anderen Personen.

Wie sollen die Kontaktbeschränkungen kontrolliert werden?

Die Ordnungsbehörden werden nicht systematisch die Wohnungen überprüfen, aber bei auffälligen Ereignissen (Feiern, größere und lautere Zusammenkünfte) schon nachschauen gehen.

Welche Strafen drohen, wenn ich mich nicht an die Kontaktregeln halte und wer kontrolliert das?

Es wird einen Bußgeldkatalog geben, der ist aber noch nicht ausgearbeitet. Es kann aber auch unabhängig von einem Katalog ein Bußgeld verhängt werden, wenn es zu besonders auffälligen oder schweren Zuwiderhandlungen kommt. Der Staat wird natürlich nicht die Wohnungen kontrollieren, sondern nur bei besonderen Auffälligkeiten nachsehen. Wir vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger.

2. Sport

Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?

Leider nein, Sie dürfen sich in den nächsten Wochen nur mit Menschen aus Ihrem eigenen Hausstand oder mit einer anderen Person zum gemeinsamen Joggen treffen.

Was ist mit anderen Individualsportarten, also beispielsweise mit Golf, Wandern, Klettern, Langlauf etc.?

Da gilt das gleiche: Auch diese Sportarten dürfen immer nur von zwei Personen aus zwei Haushalten oder von Menschen aus einem Haushalt plus höchstens eine Person ausgeübt werden!

Was gilt für Mannschaftssportarten?

Mannschaftssportarten dürfen derzeit leider überhaupt nicht ausgeübt werden, zulässig ist nur Individualsport.

Sind beim Tennis weiterhin Doppel mit jeweils zwei Menschen aus einem Hausstand möglich? Das wäre dann ja eine Kontaktperson mehr als grundsätzlich vorgesehen? Wenn beispielsweise zwei Paare gegeneinander spielen. Ist das noch möglich oder verboten?

Ein Doppel ist beim Tennis nur mit Menschen aus einem Hausstand möglich oder aus einem Hausstand plus einer weiteren Person. Zwei Paare aus zwei verschiedenen Hausständen dürfen leider einstweilen nicht mehr gegeneinander Doppel spielen.

3. Betriebskantinen

Was gilt für Kantinen?

Schon nach der bisherigen Regelung in Niedersachsen dürfen Kantinen zwar geöffnet haben, aber ausschließlich zur Versorgung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Die Nutzung der gemeinsamen Speiseräume und -säle ist nur zulässig

  • für Betriebskantinen der Unternehmen der Ernährungswirtschaft,
  • in Kantinen der Angebote der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1,
  • in Kantinen von Krankenhäusern sowie
  • in allen Kantinen von Betrieben, in denen aus hygienischen oder sonstigen zwingenden Gründen eine Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Was gilt denn in Unternehmen, in denen Menschen am Hochofen oder am Fließband oder an der Werkbank arbeiten? Müssen diese dann in den Produktionsräumen oder in engen Pausenräumen essen?

Nein, eine eng begrenzte Ausnahmeregelung gibt es für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens, die unter keinen Umständen an ihrem Arbeitsplatz essen können. Diese Personen können dann auch in der Kantine essen.

Dürfen dann nur die Mitarbeiter in die Kantine, die keinen Schreibtisch haben und in deren Umfeld es auch keine hinreichend großen Pausenräume gibt, an dem / in denen sie essen können?

Ja. Alle anderen müssen bitte an ihrem Arbeitsplatz essen, auch diejenigen, die mit hoffentlich großem Abstand in einem Großraumbüro arbeiten.

4. Homeoffice

Warum enthält die neue Verordnung keine Verpflichtung zum Homeoffice überall, wo das möglich ist?

Dies war eine gemeinsame Entscheidung von Bund und Ländern. Eine Pflicht zum Homeoffice ist in diesem weitreichenden Maße nur schwer umsetzbar, sowohl praktisch als auch rechtlich. Daher haben sich Bund und Länder darauf verständigt, noch mal an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dringend zu appellieren, Homeoffice-Angebote wo immer möglich zu machen und die Bedingungen dafür zu schaffen.

5. Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

Wird in jedem Landkreis oder in jeder kreisfreien Stadt, die die 200er Inzidenz überschreitet, ein solcher 15 km-Radius festgelegt?

Nein, der/die zuständige Landrat/Landrätin oder Bürgermeister/in wird prüfen, ob es sich um ein fast flächendeckendes Ausbruchsgeschehen handelt. Dann kommt eine solche Maßnahme in Betracht, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Solange es sich jedoch nur um punktuelle Ausbruchsgeschehen etwa in einem oder zwei Altenheimen, in einem größeren Betrieb oder einer anderen Einrichtung handelt, in der viele Menschen zusammenkommen, ist eine solche Maßnahme im Zweifel nicht notwendig beziehungsweise nicht verhältnismäßig.

Was wird der Bezugspunkt sein, meine Heimatadresse oder die Stadtgrenze?

In der Vorschrift wird von Wohnsitz gesprochen. Ihre Heimatadresse ist also der Bezugspunkt.

Wie soll die 15 km-Regel umgesetzt werden? Soll ich immer mit einem Routenplaner herumlaufen und wer soll das kontrollieren?

Es geht um einen ungefähren Radius, es kommt nicht auf einzelne Meter an. Aber in der Tat können Routenplaner Ihnen helfen, die Distanzen einzuschätzen.

Warum 15 km und nicht 5, 10 oder 25 km?

Im Regelfall haben auch Menschen, die im ländlichen Raum leben, in einem Abstand von 15 km alles zum Leben Notwendige zur Verfügung.

Welche Strafe droht bei Überschreiten der 15 km?

Bislang gibt es noch keinen Bußgeldkatalog. Aber es könnten auch ohne einen solchen Katalog Bußgelder verhängt werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen.

Was heißt es für Fernbeziehungen, wenn wir weiter als 15 km entfernt wohnen und einer der beiden Orte besonders betroffen ist (Inzidenzwert > 200 / 100.000 in 7 Tagen)?

Es wäre klug, wenn Sie dann eine Zeit lang auf ein Treffen verzichten würden, um aus der Region mit hoher Inzidenz das Virus nicht gegebenenfalls in eine Region mit niedrigerer Inzidenz zu übertragen. Feste Lebenspartner/innen dürfen sich auch über weitere Strecken hinweg treffen, wenn sie sich auch sonst abwechselnd regelmäßig mal in der einen und mal in der anderen Wohnung aufhalten.

Mein/e Partner/in und ich leben mehr als 15 km auseinander. Wenn in ihrem Landkreis die Inzidenz auf über 200 steigt und ihr/sein Bewegungsradius auf 15 km eingeschränkt wird, dürfte ich mein/e Partner/in trotzdem besuchen?

Ja, das ist möglich.

Und dürfte er/sie trotzdem mich besuchen?

Auch das ist möglich, wenn Ihr/e Partner/in Ihre Wohnung ebenfalls regelmäßig als eigene nutzt, dies also auch sein/ihr Hausstand ist.

Wird es Ausnahmen geben von der 15 km-Regel?

Ja, für das Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, aber auch zur Ausübung des Berufes etc. sind Ausnahmen möglich. Weitere triftige Gründe sind Besuche von nahen Bezugspersonen mit einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit. Zulässig ist auch der Besuch bei alten Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen, für die man beispielsweise Einkäufe oder sonstige Verrichtungen erledigen möchte. Nicht notwendige Reisen und tagestouristische Ausflüge bilden keine triftigen Gründe.

6. Betreuung von Kleinkindern / Kita

Viele Familien und insbesondere Alleinerziehende nutzen derzeit die Großeltern oder Tante und Onkel zur Betreuung. Da nun Kinder nicht mehr gesondert behandelt werden: Dürfen zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel gebracht werden?

Ja, das ist zulässig. Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern und Nachbarn.

Dürfen Eltern zwei oder drei Nachbarskinder mit zur Schule oder mit zur Kinderbetreuung nehmen?

Ja, das ist möglich und erlaubt.

Wie groß dürfen die Gruppen in der Kinderbetreuung sein?

In der Kindertagespflege gilt eine Begrenzung auf bis zu 10 Kinder. Sicherer wäre es aber, kleinere Gruppen zu bilden von drei bis höchstens fünf Kindern.

Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte?

Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.

Welche Vorgaben gelten für die Notbetreuung von Kindern?

Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:

  • in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
  • in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
  • in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen z.Z. in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um die Hälfte der in normalen Zeiten in einer Gruppe zulässigen Kinder.

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

  • bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
  • bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie Kinder,
  • die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Führen Horte die Notbetreuung für Schulen durch?

Nein. Die schulische Notbetreuung während der dort geltenden Betriebsuntersagung ist im System Schule zu organisieren. Die Horte leisten eine eigenständige Notbetreuung, die den aufgenommenen Kindern angeboten wird.

Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung?

Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine reguläre Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.

Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?

Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.

Weitere Informationen zu geschlossenen Kindertageseinrichtungen und zur Notbetreuung finden Sie auf folgenden Seiten: Hinweise zu Schulen und Kitas

7. Schule

Was gilt in Förderschulen?

In Niedersachsen können Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.

In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nicht zwischen Primar- und Sekundarbereich unterschieden. Diese (und nur diese) Förderschulen wechseln unabhängig von den konkreten Schuljahrgängen für eine Woche in Scenario C, also ins Homeschooling und danach ganz in Scenario B, also in den Wechselunterricht.

Alle anderen Förderschulen, also diejenigen für die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die die Schuljahrgänge 1 bis 4 des Primarbereiches abdecken, wechseln für eine Woche in das Szenario C und dann in B.

Soweit diese Förderschulen die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Sekundarbereiches abdecken, wechseln sie für die nächsten drei Wochen ganz in das Szenario C.

8. Weiterbildung

Finden Volkshochschul- und Musikschulkurse und andere Weiterbildungsangebote statt?

Mit Inkrafttreten der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung am 10. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Die Untersagung von Präsenzunterricht gilt bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung am 31. Januar 2021. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.

9. Sonstige Bereiche der Corona-VO

Wie ist das mit den Behinderteneinrichtungen geregelt? Findet dort eine Betreuung statt?

Ja.

Was gilt für Beerdigungen?

Hierzu gibt es eine Sonderregelung in § 9. Es muss auf Abstand und Hygiene geachtet werden.

Was gilt für Hochzeiten?

Bitte verzichten Sie in den nächsten Wochen auf Hochzeiten und andere Feste. Die Infektionsgefahr ist einfach zu groß. Wenn aus zwingenden Gründen eine Heirat doch unbedingt in den nächsten Wochen stattfinden muss, ist dies möglich, allerdings im kleinsten Kreis und ohne jegliche anschließende Feier.

10. Quarantäne Verordnung

Muss ich einen Corona-Test machen, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?

Ja. Wer ohne einen höchstens 48 Stunden alten Corona-Test auf Deutsch, Englisch oder Französisch aus einem ausländischen Risikogebiet nach Niedersachsen reist, muss sich unmittelbar nach Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Im Anschluss an den Test gelten die bestehenden Quarantäne-Regeln (s.u.): D.h. auch mit einem negativen ersten Testergebnis bei beziehungsweise kurz nach Einreise muss ich mich in meine Wohnung/mein Haus etc. begeben und mich für zehn Tage von anderen Menschen fernhalten. Frühestens nach fünf Tagen Quarantäne kann ich mich mit einem zweiten Test „freitesten“.

Muss ich in Quarantäne, wenn ich aus dem Ausland nach Niedersachsen reise?

Wer nach Niedersachsen reist und sich in den vergangenen zehn Tagen in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten hat, muss sich unverzüglich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Das bedeutet: Unmittelbar nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen sich Betroffene auf direktem Wege in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ununterbrochen von anderen Menschen absondern. Dies gilt auch für diejenigen Personen, die aus einem Risikogebiet über ein anderes Land nach Niedersachsen einreisen und es gilt auch, wenn der für eine Einreise vorgeschriebene Test negativ war.

Wo erfahre ich, ob das Gebiet oder Land aus dem ich einreise, ein Risikogebiet ist?

Die als Risikogebiete eingestuften Länder und Regionen veröffentlicht das Robert-Koch-Institut im Internet.

Bin ich verpflichtet, mich bei den Behörden zu melden, wenn ich aus einem Risikogebiet im Ausland einreise?

Ja. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich zudem unverzüglich über das Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.

Kann ich die Quarantäne abkürzen, wenn ich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlege?

Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein zweiter molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

Gibt es Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht?

Ja, für diese Personengruppen gilt eine Ausnahme von der Quarantänepflicht:

  • Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
  • Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen beziehungsweise aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber, die Bildungseinrichtung beziehungsweise die Ausbildungsstelle bescheinigen.
  • Durchreisende, solange diese das Gebiet auf schnellstem Weg wieder verlassen.
  • Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten haben.
  • Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
  • Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen benötigt werden.
  • Personen, die als Mitarbeiter von Unternehmen, die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung warten, als Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes oder als Besatzungen von Sanitäts- oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben, tätig sind.
  • Personen, die aus den folgenden Gründen einreisen: zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört, oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, wegen einer dringenden medizinischen Behandlung oder zum Zweck des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen – sofern ein negativer Corona-Test bei Einreise vorliegt.
  • Personen, die ihre Familie besuchen und sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben.
  • Seit dem 23.12.2020: Personen mit einem Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen, die ihre Verwandten ersten Grades, ihre Ehegattin/ihren Ehegatten, ihre Lebensgefährtin/ihren Lebensgefährten im Ausland besucht haben und zurückkehren, um weiter ihrer Arbeit in Niedersachsen nachzugehen. Davor müssen sie sich allerdings durch ihren Arbeitgeber oder durch eine von diesem beauftragte Person auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Bis zu diesem Test beziehungsweise einem negativen Testergebnis, müssen sich diese Personen vorsorglich in Quarantäne begeben.
  • Personen, die im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.

Nähere Informationen zu Ausnahmen der Quarantänepflicht finden Sie in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung §1, Abs. 6 ff


Reiseverkehr aus Großbritannien, Irland, Südafrika

Gesonderte Regelungen für Einreisen aus dem Vereinigten Königreich, Irland, Südafrika:

Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind bzw. einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stelle bei der Einreise einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • negatives Testergebnis höchstens 48 Stunden alt
  • negatives Testergebnis direkt nach Einreise

Das Testergebnis muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) entsprechen. Das Testergebnis kann bei direkter Einreise auch den Behörden zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs vorgelegt werden.

Da das gesamte Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Südafrika vom RKI als Risikogebiete ausgewiesen werden, müssen sich Einreisende in Niedersachsen unmittelbar in die häusliche Quarantäne begeben.

Es gilt ein Beförderungsverbot für Personen aus den genannten Ländern nach Deutschland – mit Ausnahme für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Diese müssen ihre Einreise nach Deutschland dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder einer von ihm benannten nachgeordneten Behörde drei Tage vorher anzeigen und sich genehmigen lassen.


Kurzbesuch bei Verwandten: Wann gilt die Quarantänepflicht?

Seit dem 23. Dezember 2020 müssen sich auch Personen in Quarantäne begeben, die nach einem bis zu 72 Stunden andauernden Besuch von Verwandten ersten Grades, des Besuchs der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten wieder einreisen.

Personen mit Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Niedersachsen sind nach einer Rückkehr aus dem Ausland nach einem dortigen Besuch von Verwandten von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn

  • vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Testung durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber oder eine beauftragte Person vorgenommen wird und
  • diese Testung ein negatives Testergebnis erbringt.

Ich war auf (Kurz-)Urlaub in der Türkei. Muss ich nach der Rückreise trotz negativem Corona-Test in die Quarantäne?

Ja, das müssen Sie. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind nur Länder, deren Abstands- und Hygieneregeln den deutschen Anforderungen entsprechen. Die besonderen Vorkehrungen – auch bei einem Urlaubsaufenthalt – werden zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Land festgelegt. Da mit der Türkei eine solche Vereinbarung derzeit nicht getroffen wurde, müssen sich Rückkehrer aus der Türkei generell in die Quarantäne begeben.


Bildergalerie:
Wer muss wann in Quarantäne und was tue ich als Kontaktperson oder wenn ich Symptome habe?

Schaubild: Verhalten bei Symptomen
Schaubild: Verhalten bei Kontakt mit positiv gestesteten Personen
Schaubild: Wer muss in Quarantäne

ÖffnungsregelungenDer Handel soll komplett geschlossen werden – was bleibt noch offen?Weiterhin geöffnet bleiben die Geschäfte für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
Geöffnet bleiben danach Betriebe und Einrichtungen:

  • des Lebensmittelhandels,
  • der Wochenmärkte und des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
  • des Getränkehandels, der Abhol- und Lieferdienste,
  • der Reformhäuser, der Babyfachgeschäfte,
  • der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
  • der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,
  • der Tankstellen und Autowaschanlagen,
  • der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
  • der Banken und Sparkassen,
  • der Poststellen,
  • der Reinigungen und der Waschsalons,
  • der Zeitungsverkaufsstellen,
  • des Tierbedarfshandels und des Futtermittelhandels,
  • des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
  • des Brenn- und Heizstoffhandels,
  • des Brief- und Versandhandels,
  • und die Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.

Gehören auch Tabakläden zu den Verkaufsstellen für Waren des täglichen Bedarfs?
Ja, auch Tabakprodukte jeglicher Art sowie E-Zigaretten gehören zum täglichen Bedarf vieler Menschen in Niedersachsen. Insofern können sowohl reine Tabakläden als auch Verkaufsstellen, in denen nur E-Zigaretten und das dafür notwendige Zubehör angeboten werden, geöffnet bleiben.

Dürfen im Lockdown Betriebe öffnen, die Nummernschilder für Fahrzeuge prägen?
Ja, dürfen sie! Betriebe, die Nummernschilder für Fahrzeuge prägen gehören nicht zum Einzelhandel, sondern zum produzierenden Gewerbe. Sie müssen nicht schließen.

Dürfen Telefonshops geöffnet sein?
Ja, sie sind als Dienstleistungsunternehmen anzusehen, die die telefonische Erreichbarkeit von Menschen sicherstellen. Dies gilt vor allem auch in Zeiten der Kontaktreduzierung in Folge der Corona-Pandemie.Kann ich bei geschlossenen Geschäften bestellen und dort abholen?Es ist zulässig, jegliche Waren zu bestellen und abzuholen. Dabei muss jedoch die kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume und die Wahrung des Abstandsgebots sichergestellt sein.

Restaurants bleiben geschlossen – Selbstabholung oder Bringdienste bleiben aber, oder?
Restaurants leider ja, aber der Verkauf von Speisen zur Selbstabholung für den Verzehr für Zuhause ist weiter möglich und auch Essenslieferdienste können wie bisher Speisen liefern. Wenn Ihr Lieblings-Restaurant dies anbietet, dann unterstützen Sie die Gastronomen bitte über diese Möglichkeit. Geschlossen sind zudem ebenso Kneipen, Cafés, Bars, Shisha-Bars etc. und auch weiterhin Clubs und Diskotheken.

Und was ist mit Friseurbetrieben?
Diese sind als Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege zu schließen, genau so wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Nicht betroffen sind allerdings Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie die Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.Können wir uns ein Ferienhaus mieten, um dort gemeinsam mit Freunden (5 Personen aus 2 Haushalten!) Urlaub zu machen?

Das ist leider nicht zulässig, weil hier das touristische Element überwiegt und das Vermieten und das Anmieten einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses zu touristischen Zwecken nach der Verordnung untersagt ist.» Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zu innerdeutschen Reisen.