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Artenschutz bei Bauvorhaben: Lebensstätten geschützter Arten beachten

Lingen. Bei der Sanierung, dem Umbau oder Abriss von Gebäuden ist der Artenschutz nach den §§ 39 und 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unbedingt zu beachten. Viele heimische Tierarten nutzen Gebäude als Lebensraum und sind teilweise streng geschützt. Dazu zählen unter anderem Fledermäuse, Mauersegler, Schwalben, Siebenschläfer und Hornissen. Besteht der Verdacht, dass sich Tiere im oder am Gebäude aufhalten besonders bei älteren, leerstehenden oder landwirtschaftlich genutzten Bauten sowie bei fugenreichen Fassaden, sollte vor einem Abriss oder baulichen Änderungen, frühzeitig die Untere Naturschutzbehörde kontaktiert werden. Dann können gemeinsam Artenschutzkonforme Lösungen erarbeitet werden.

Diese Tiere nisten oder ruhen oft gut versteckt in Dachstühlen, Rollladenkästen, hinter Fassadenverkleidungen oder in kleinen Hohlräumen. Besonders Fledermäuse sind schwer zu entdecken, da sie kein Nistmaterial eintragen. Hinweise auf ein Vorkommen liefern manchmal kleine, trockene Kotkrümel unterhalb von Einflugspalten. Sowohl die Tiere selbst als auch ihre Nist- oder Ruheplätze sind geschützt bei einigen Arten sogar das ganze Jahr über. Das gilt auch für unbesetzte Quartiere, etwa von Fledermäusen oder Mauerseglern. Auch Brutstätten nicht streng geschützter Arten sind während der Fortpflanzungszeit gesetzlich vor Zerstörung geschützt. Ein sensibler Umgang ist also grundsätzlich geboten – unabhängig vom Schutzstatus der Tiere.

Text: Stadt Lingen