Beherbergungsverbot – Emsland seit heute gelistet
Aktuelle Informationen zum Beherbergungsverbot –
In Niedersachsen gilt vom 10. Oktober 2020 an ein Beherbergungsverbot für Urlauberinnen und Urlauber aus innerdeutschen Hotspots. Laut Niedersächsischer Corona-Beherbergungs-Verordnung sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, aber auch in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen in Niedersachsen all denjenigen verboten, die aus Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen kommen.
Liste nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Stand: 14.10.2020 – 13:00 Uhr)
Landkreise und kreisfreie Städte, die in Niedersachsen von einem Beherbergungsverbot betroffen sind; bei der Angabe in Klammern handelt es sich um die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner:
- LK Biturg Prüm (115,1)
- LK Cloppenburg (114,8)
- SK Delmenhorst (103,1)
- LK St. Wendel (97,7)
- SK Herne (95,2)
- LK Grafschaft Bentheim (84,6)
- SK Offenbach (84,4)
- LK Regen (84)
- SK Bremen (79,3)
- LK Esslingen (77,6)
- LK Berchtesgadener Land (72,7)
- SK Frankfurt am Main (71)
- SK Solingen (71)
- Land Berlin (71)
- LK TRecklingshausen (70,7)
- SK Köln (70,4)
- SK Stuttgart (69,7)
- LK Vechta (67,9)
- SK Leverkusen (67,8)
- SK Rosenheim (67,7)
- SK Hamm (66,1)
- LK Emsland (63,9)
- SK Wuppertal (63,4)
- LK Fürstenfeldbruck (62)
- LK Groß Gerau (61,7)
- LK Rottal-Inn (57,6)
- SK Hagen (56,2)
- SK Düsseldorft (55,6)
- SK Duisburg (55,5)
- SK Main (54,9)
- LK Unna (54,4)
- LK Mettmann (54,4)
- LK Eichsfeld (54)
- LK Main-Taunus-Kreis (53,7)
- LK Olpe (53,7)
- SK Schweinfurt (52,4)
- SK Memmingen (52,2)
- LK Erzgebirgskreis (52,2)
- SK München (52,1)
- SK Essen (51,1)
Hier geht es zu der Liste in Druckversion vom 14.10.2020 bzw. Liste vom 14.10.2020 (mit Postleitzahlen)
Die nächste Aktualisierung findet am Donnerstag, 15.Oktober 2020, statt.
Am Wochenende erfolgt grundsätzlich keine Aktualisierung, weil Sonnabend und Sonntag die Hauptanreisetage für touristische Beherbergungen sind und die Betreiberinnen und Betreiber der Unterkünfte ihre Gäste aus den betroffenen Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städte spätestens am Freitagnachmittag über das Beherbergungsverbot informieren müssen.
Um dem Beherbergungsverbot zu entgehen, ist es möglich, dass sich Reisewillige einem freiwilligen Corona-Test unterziehen. Wenn sie dann über ein ärztliches Zeugnis in Papierform oder in digitaler Form verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, dürfen sie in Niedersachsen Ferien machen. Das ärztliche Zeugnis muss auf einer molekularbiologischen Testung basieren, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für diese Frist ist dabei das Vorliegen des Testergebnisses.
Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Übernachtungsgäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.
Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Gäste, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen. Ausgenommen von dem Beherbergungsverbot sind auch Menschen, die aus privaten Gründen nach Niedersachsen kommen, etwa um enge Angehörige oder Lebenspartner zu besuchen oder um Sorge- oder Umgangsrechte wahrzunehmen oder um schutzbedürftigen Personen Beistand und Pflege zu leisten. Das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.
Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist hiervon ebenfalls nicht betroffen.
Das Beherbergungsverbot gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nach Niedersachsen eingereist sind. Wer also bereits jetzt in Niedersachsen Urlaub macht, darf bleiben. Für Menschen, die aus einem Gebiet mit hohem Infektionsgeschehen in Niedersachsen kommen, gilt der Zeitpunkt des Beginns der Beherbergung.
Verstöße gegen das Beherbergungsverbot stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet.