CORONAEmsland

Corona: Kontaktreduzierende Maßnahmen für Sögel angeordnet – Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für die Samtgemeinde Sögel

Meppen. Im aktuellen Ausbruchsgeschehen im Zusammenhang mit der Weidemark Fleischwaren GmbH & Co. KG in Sögel sind derzeit 81 positive Fälle ermittelt, weitere Testungen laufen. Alle Betroffenen und ihre Kontaktpersonen, die zu einem Großteil in der Samtgemeinde Sögel wohnen, befinden sich in Quarantäne. Um die Ausbreitungsdynamik gezielt zu bremsen, sieht sich der Landkreis Emsland dennoch gezwungen, kontaktreduzierende Maßnahmen auf dem Gebiet der Samtgemeinde Sögel anzuordnen. „In Abstimmung mit den Landesbehörden folgen wir hier der bundesweiten Strategie, bei erhöhten Fallzahlen bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens wieder einzuschränken. Die Samtgemeinde Sögel stellt mit ihren derzeitigen Infektionszahlen einen Hot Spot dar, der vor Ort zusätzliche Maßnahmen erforderlich macht“, unterstreicht Landrat Marc-André Burgdorf.

Infektionsketten zu verkürzen und eine weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen ist das Ziel der neuen Allgemeinverfügung, die zunächst bis einschließlich 19. Oktober 2020 gültig ist. Auf dieser Grundlage dürfen in der Samtgemeinde Sögel Zusammenkünfte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum ab sofort nicht mehr als 6 Personen umfassen, diese Grenze gilt auch für Betriebe des Gaststättengewerbes pro Tisch/Tischeinheit. Die Kontaktbeschränkung bezieht sich nicht auf enge Familienangehörige oder ein Treffen von maximal zwei Hausständen. Ausnahmen stellen auch Anlässe wie Hochzeits- oder Erstkommunionfeiern, Taufen oder Beerdigungen dar, wie sie die derzeit gültige Niedersächsische Verordnung definiert.

Untersagt sind vorerst zudem der Trainings- und Wettkampfbetrieb in Mannschafts- oder Kontaktsportarten sowie der Schulsport. Für Veranstaltungen in der Samtgemeinde Sögel gibt die Allgemeinverfügung eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen vor, überdies gilt hier ein Verbot des Ausschanks von Spirituosen ab 18:00 Uhr und von sonstigen alkoholischen Getränken ab 22:00 Uhr.

Einschränkungen gelten ebenfalls für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Lehrpersonal der allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs I und II in der Samtgemeinde: Bis zu den Herbstferien muss der Mund-Nasen-Schutz auch in den Klassenräumen während der Unterrichtsstunden getragen werden.

„Im gesamten Kreisgebiet beobachten wir ein dynamisches Infektionsgeschehen, so dass wir bei derzeit 137 Fällen die kritische Marke von 35 Corona-Neufällen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten haben, auf die sich die Bundesländer als eine Grenze zur Umsetzung regionaler Lockdown-Maßnahmen geeinigt haben. Gleichwohl können wir mit Augenmaß agieren und auf kreisweite Maßnahmen derzeit verzichten, da wir den größten Infektionsherd mit aktuell 52 Fällen in Sögel sehr klar identifizieren können. Insofern bitte ich die Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde um Verständnis für die verschärften Maßnahmen und appelliere an alle, die Regeln diszipliniert zu befolgen. Wir müssen da jetzt gemeinsam durch“, so der Landrat abschließend.

In enger Abstimmung zwischen dem Gesundheitsamt und der Fa. Weidemark werden im Unternehmen selbst verschiedene zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen umgesetzt, zum Beispiel eine deutliche Reduzierung der eingesetzten Mitarbeiter und die Umstellung auf einen Minimalbetrieb, der Einsatz eines Zeltes zur Entzerrung im Umkleidebereich sowie die Nutzung von Schnelltests für die Mitarbeiter vor Arbeitsantritt.

Den Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen finden Interessierte unter www.emsland.de. Zudem ist ein Bürgertelefon eingerichtet, das unter den Telefonnummern 05931 44-5701 und 05931 44-5702 zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung sowie am Wochenende von 10 bis 14 Uhr erreichbar ist.

Allgemeinverfügung Nr. 13
des Landkreises Emsland zur Eindämmung der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den
Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 durch Einschränkung des sozialen Lebens auf dem Gebiet
der Samtgemeinde Sögel
Der Landkreis Emsland erlässt gemäß § 28 Satz 1 Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung
der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)i
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSGii in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
NGöGDiii folgende über den Geltungsbereich der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung
der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS- CoV-2 in der Fassung vom 10.
September (Nds. GVBl. S. 226/ 257) hinausgehende Allgemeinverfügung:

  1. Zusammenkünfte und Ansammlungen sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum sind
    in dem Gebiet der Samtgemeinde Sögel auf 6 Personen begrenzt; hiervon ausgenommen
    sind Zusammenkünfte von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und von Personen aus 2 Hausständen. § 1 Abs. 5 und 6 der Nds. Corona- Verordnung bleibt unberührt
    (Zusammenkünfte aus dort definierten besonderen Anlässen und Versammlungen).
  2. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb in Mannschafts- oder Kontaktsportarten, einschließlich
    Auswärtsspielen, sowie der Schulsport sind untersagt.
  3. Für Veranstaltungen nach § 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gilt eine
    maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen. Hinsichtlich des gastronomischen Angebotes
    bei diesen Veranstaltungen ist der Ausschank von Spirituosen ab 18:00 Uhr und von sonstigen alkoholischen Getränken ab 22:00 Uhr verboten.
  4. Die zu Nr. 1 angeordnete Kontaktbeschränkung gilt auch für Betriebe des Gaststättengewerbes i. S. d. § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes pro Tisch/Tischeinheit.
  5. Für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Lehrpersonal der allgemeinbilden
    Schulen des Sekundarbereichs I und II gilt für die 41. Kalenderwoche die Verpflichtung zum
    Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch in den Klassenräumen während der Unterrichtsstunden. Hiervon ausgenommen sind nur diejenigen Personen, denen aus medizinischen
    Gründen (ärztliches Attest) das Tragen eines Mund- Nasen- Schutzes nicht zugemutet werden kann.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 06.10.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.10.2020 außer
    Kraft.
  7. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  8. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 – 5 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
  • 2 –
    Begründung:
    Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung. Danach
    kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des
    Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.
    Der Landkreis Emsland ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
    der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen die sachlich
    und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
    Die Voraussetzungen des § 28 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung sind vorliegend erfüllt. Durch den
    drastischen Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der
    Samtgemeinde Sögel müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden.
    Durch diese Allgemeinverfügung des Landkreises Emsland werden weitergehende Maßnahmen getroffen. Diese reduzieren zunächst soziale Kontakte und Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich. Darüber hinaus werden der Trainings- und Wettkampfbetrieb in Mannschafts- und Kontaktsportarten, einschließlich Auswärtsspielen, sowie der Schulsport
    zeitlich befristet untersagt. Da die Geselligkeit von Treffen unter Alkoholeinfluss steigt, wird der Alkoholausschank bei Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung zeitlich dahingehend eingeschränkt, dass ab 18:00 Uhr Spirituosen und ab 22:00 Uhr Alkohol insgesamt weder
    angeboten noch konsumiert werden dürfen.
    Um den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten, ist das generelle Tragen einer Mund-NasenBedeckung auch in den Klassenräumen für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Lehrpersonal der allgemeinbildenden Schulen geboten.
    Nach fachlicher Einschätzung des Gesundheitsamtes ist damit zu rechnen, dass ohne das Ergreifen
    dieser Maßnahmen kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird.
    Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen oder punktuelle Maßnahmen zu ergreifen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden.
    Daher besteht die Erforderlichkeit, die unter den Ziffern 1 bis 5 beschriebenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten anzuordnen. Diese weitreichenden effektiven
    Maßnahmen sind dringend notwendig und angemessen, um im Interesse der Bevölkerung und des
    Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems im Landkreis Emsland sicherzustellen. Sie sind zunächst bis zum 19.10.2020 befristet.
    Ziel dieser Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und
    das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um
    dies sicherzustellen, sind die angeordneten Maßnahmen erforderlich und geboten. Mildere, gleich
    wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Diesem Umstand trägt auch die
    befristete Gültigkeit der Allgemeinverfügung Rechnung, die die Einschränkungen vorerst auf das
    Nötigste minimieren soll. Insbesondere steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden
    Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der
    Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Die Allgemeinverfügung ist
    auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebtem
    Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
  • 3 –
    Bekanntmachungshinweis
    Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4
    S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.
    Hinweis:
    Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80
    Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
    Marc-André Burgdorf
    Landrat
    i
    Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10.07.2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) in der Fassung vom 23.09.2020 (Nds.
    GVBl. S 336)
    ii Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), iii Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S.
    178)