CORONAGrafschaft Bentheim

Corona: Kreisverwaltung schränkt private Treffen stärker ein – 20 weitere Fälle

Grafschaft Bentheim. Zu den bisherigen Fällen an COVID-19 Infizierten sind heute 20 neue Fälle hinzugekommen. 

Der Inzidenzwert in der Grafschaft Bentheim liegt hierdurch bei rund 56. Ab einem Wert von 50 müssen die Maßnahmen, die eine Ausbreitung des Corona-Virus verhindern, verschärft werden.

„Das Coronageschehen entwickelt sich sehr dynamisch. Auf Basis der neuen Fallzahlen gibt die Kreisverwaltung heute eine neue Allgemeinverfügung heraus, die ab Sonntag, 11. Oktober 2020, in Kraft tritt.“, erklärt Landrat Uwe Fietzek.

Auf Grundlage der Niedersächsischen Landesverordnung wird in der Allgemeinverfügung folgendes festgelegt:

  1. Treffen und Feiern zu Hause dürfen (In- und Outdoor) mit maximal 10 Personen stattfinden,
  2. Private Feiern in öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten (z. B. gastronomische Betriebe) dürfen mit maximal 25 Personen stattfinden. 

„Ob die Grafschaft Bentheim, durch das Überschreiten des Inzidenzwertes von 50, vom Land Niedersachsen als Risikogebiet eingestuft wird, werden wir Anfang der kommenden Woche wissen. Bei der Einstufung wird das Land das lokale Pandemiegeschehen genauer betrachten.“, erläutert Landrat Fietzek.

Die Gesamtzahl der Fälle seit Beginn der Pandemie liegt bei 396. Todesfälle bisher: 18. In Quarantäne befinden sich 743 Personen.

Die Allgemeinverfügung kann unter www.grafschaft-bentheim.de/bekanntmachung eingesehen werden.

Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt die folgende Allgemeinverfügung. Die Verfügung tritt am Sonntag, 11. Oktober 2020, in Kraft.

Private Feiern und Zusammenkünfte

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)I in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSGII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDIII folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt hiermit für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 liegen die Voraussetzungen der § 6 Abs. 4 S. 1 sowie § 6 Abs. 7 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung vor. Die darin genannten Regelungen sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden.
  2. Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr bei 35 bis unter 50 Fällen je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) liegt. Seit dem Zeitpunkt der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 am 10.10.2020 liegen die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 S. 1 sowie § 6 Abs. 6 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung nicht mehr vor. 
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.10.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum 17.11.2020.
  4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Der Verordnungsgeber hat in § 6 der Nds. Corona-Verordnung eine gestufte Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer privaten Zusammenkunft / einer privaten Feier vorgenommen. Nach § 6 Abs. 4 S. 2 (i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 2) der Nds. Corona-Verordnung hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Allgemeinverfügung den Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen, der für eine Begrenzung der für private Zusammenkünfte und Feiern maximal zulässigen Personenanzahl maßgeblich ist, festzustellen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, in dem die beschränkenden Maßnahmen aufzuheben sind.

Mit der o.g. Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Grafschaft Bentheim als sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD) dieser Verpflichtung nach, da am 10.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist. 

Damit sind die Voraussetzungen der § 6 Abs. 4 S. 1 sowie § 6 Abs. 7 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung erfüllt, sodass die darin genannten Regelungen ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden sind.

Dass die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 S. 1 sowie § 6 Abs. 6 S. 1 der Nds. Corona- Verordnung nicht mehr erfüllt werden, war gemäß § 6 Abs. 3 S. 3 und § 6 Abs. 4 S. 2 der Nds. Corona- Verordnung auch durch öffentlich bekannt zugebende Allgemeinverfügung festzustellen.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 17.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist bei entsprechender veränderter Lage möglich.

Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 (i.V.m.) § 6 Abs. 3 S. 3 der Nds. Corona-Verordnung ist der Zeitpunkt in dem die beschränkenden Maßnahmen aufzuheben sind durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung festzustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

gez.

Uwe Fietzek

Landrat

Nordhorn, den 10. Oktober 2020

Corona – Allgemeinverfügung (gültig ab: 11. Oktober 2020) (79 KB) Dokument vorlesen

Text: Grafschaft Bentheim