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Coronapandemie: Weitere Beschränkungen für Gastronomie, Handel und Zusammenkünfte

Das Land Niedersachsen hat neue Regelungen zur Eindämmung der Coronapandemie erlassen, die der Landkreis Grafschaft Bentheim mit einer neuen Allgemeinverfügung umsetzt. Neben Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden ab Samstag (21. März) vorerst bis einschließlich 18. April 2020 auch alle Restaurants, Speisegaststätten, Imbisse und Mensen geschlossen. Es gelten jedoch einige Ausnahmen.

So ist die Abholung und Lieferung aus diesen Betrieben weiterhin erlaubt. Gleiches gilt für die Lieferdienste. Allerdings sind strenge Auflagen zu beachten. Der Verzehr der Speisen innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben ist untersagt. Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen.

Zu schließen sind nun auch Frisörsalone, Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios, sowie Bau- und Gartenbaumärkte (zunächst bis einschließlich 18. April). Die Schließung gilt ebenfalls für alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des kurzfristigen und täglichen Bedarfs (u.a. Lebensmittel, Getränke, Pflege-, Sanitär-, Hygieneartikel, Apotheken- und Drogeriewaren, Wasch-. Putz, Reinigungsmitteln und weiteres – siehe Allgemeinverfügung vom 20. März 2020).

Wochenmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, die Poststellen, Reinigungen, Tierbedarfsmärkte und weitere sind weiterhin von der Verfügung ausgenommen.

Verboten bleiben weiterhin unter anderem Zusammenkünfte in Vereinen, in Kirchen, alle öffentlichen Veranstaltungen, Volksfeste sowie alle Ansammlungen im Freien. Die Regelungen für private Veranstaltungen werden verschärft: fortan sind nicht mehr als 10 Teilnehmer erlaubt. Auch die Jugendherbergen sind zu schließen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 18. April 2020.

Text: Grafschaft Bentheim

hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung
des Landkreises Grafschaft Bentheim

zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim;
Aufhebung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltung-sverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:
    • Bars (auch ohne Tanzangebot), Clubs, Diskotheken, Kneipen (Schankwirtschaft im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017, BGBl. I S. 420)),
    • Restaurants, Gaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen für den Aufenthalt von Gästen, zunächst bis einschließlich zum 18.04.2020,
    mit Ausnahme von:
    a) Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben (“Außerhausverkauf”).
    Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu die-sen Betrieben unzulässig. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
    b) Betriebskantinen für die Versorgung des jeweiligen Personals.
    Die Plätze müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten.
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    • Kulturzentren, Bürgerhäuser und ähnliche Einrichtungen,
    • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
    • Theater (einschließlich Musiktheater), Kinos, Opern, Konzerthäu-ser und Konzertveranstaltungsorte, Museen, Bibliotheken, Plane-tarien, Sternwarten und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen,
    • Messen, Ausstellungen und Ausstellungshäuser, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettan-nahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), Bordelle und ähnliche Einrichtungen (z.B. Wohnungsprosti-tution),
    • Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen,
    • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla-gen (dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in ge-schlossenen Räumen, z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.), Schwimm- und Spaßbäder,
    • Sport- und Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
    • alle Spielplätze (einschließlich Indoor-Spielplätze),
    • Seniorentreffpunkte,
    • Frisörsalone, Kosmetik-, Nagel-, und Tattoostudios, zunächst bis einschließlich zum 18.04.2020,
    • Bau- und Gartenbaumärkte, zunächst bis einschließlich zum 18.04.2020,
    Ausgenommen hiervon ist der Verkauf an Gewerbetreibende unter Vorlage der Gewerbeerlaubnis.
    • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center (einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern)
    mit Ausnahme von:
    a) Einzelhandel für Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des kurzfristigen bzw. täglichen Bedarfs (hierzu zählen Le-bensmittel und Getränke, Pflege-, Sanitär- und Hygieneartikel, Apotheken- und Drogeriewaren, Wasch-, Putz-, Reinigungsmit-tel, Haushaltspapierwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Tiernahrung, Zimmerpflanzen und Schnitt-blumen, Fotoverbrauchsmaterial, elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör sowie Textilien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben).
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    Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkate-gorien mindestens 80 % der Verkaufsfläche, darf die Verkaufsstelle des Einzelhandels vollumfänglich weiter-betrieben werden.
    Beträgt die Verkaufsfläche für die vorgenannten Produktkate-gorien unter 80 % der Verkaufsfläche, ist sicherzustellen, dass nur Lebensmittel einschließlich der Gegenstände des kurzfris-tigen bzw. täglichen Bedarfs (s.o.) verkauft werden.
    Soweit im Zusammenhang mit Handwerksleistungen oder Dienstleistungen bestimmungsgemäß gleichzeitig auch Waren veräußert werden (wie z.B. im Falle von Reparaturen oder Ge-sundheitsdienstleistungen), dürfen diese Waren auch einzeln verkauft werden.
    b) Wochenmärkte,
    c) Lieferdienste,
    d) Getränkemärkte,
    e) Apotheken,
    f) Sanitätshäuser,
    g) Drogerien,
    h) Tankstellen,
    i) Banken und Sparkassen,
    j) Poststellen, Annahmestellen von Post- und Pa-ketdienstleistern,
    k) Reinigungen,
    l) Waschsalons,
    m) Zeitungsverkauf,
    n) Tierbedarfsmärkte,
    o) Großhandel,
    p) Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich mit der Ein-schränkung, dass keine Dienstleistungen angeboten und er-bracht werden dürfen, die nicht auf einer ärztlich verordneten bzw. medizinischen Einzelindikation beruhen.
    WICHTIGER HINWEIS:
    In allen genannten Einrichtungen sind die jeweils betriebsangemessenen Regeln zur Hygiene zu beachten, um dem Schutzzweck dieser Allgemeinver-fügung hinreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist der Zutritt zu steuern, Warteschlangen sind zu vermeiden und es sind Sicherheitsabstän-de von 2 Metern zwischen den Personen einzuhalten.
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  2. Verboten werden:
    • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (darunter fallen auch Angebote von Sprach- und Integra-tionskursen der Integrationskursträger), Angebote in Litera-turhäusern sowie Reisebusreisen und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
    • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschlie-ßlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,
    • alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien,
    • Jahrmärkte und Volksfeste,
    • Prostitutionsvermittlung und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661) sowie Straßenprostitution und ähnliche Angebote,
    • alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen),
    • alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden,
    • Trauerfeiern in geschlossenen Räumen (unter freiem Himmel bis zu 50 Personen zulässig),
    • das Beherbergen von Personen zu touristischen, schulischen, soziokulturellen und fortbildungstechnischen Zwecken in Be-herbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und das private und gewerbliche Vermieten von Ferienwohnungen, von Ferienzim-mern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und ver-gleichbaren Angeboten.
    Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
    Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 21.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
    (Nicht unter den Ansammlungs- oder Veranstaltungsbegriff fallen die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr, der Aufenthalt an der Ar-beitsstätte oder Zusammenkünfte, die mit behördlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen.)
  3. Die obigen Anordnungen treten am Tage nach der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich zum 18.04.2020. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine Verlängerung der Allgemeinverfügung ist bei entsprechend veränderter Sach- und Ge-fahrenlage möglich.
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    Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Allgemeinverfügung wird die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich an-gesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Land-kreises Grafschaft Bentheim für die Zukunft aufgehoben und durch die vorliegende Allgemeinverfügung ersetzt.
  4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltene Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
  5. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Klage und Widerspruch gegen diese Allgemeinver-fügung hätte daher keine aufschiebende Wirkung.
    Begründung:
    Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infek-tionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die not-wendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten er-forderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
    Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheits-systems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriff-enen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.
    Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in be-sonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funk-tionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die sta-tionären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
    Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei, denn gegen den SARS-CoV- 2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine geziel-ten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kon-taktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame
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    Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Ein-schränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheits-behörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsinten-siven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effek-tiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.
    Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient auch die Ausnahmeregelung für Bereitstellung und Abholung von Speisen sowie die Zulassung von Lieferdiensten. Vor dem Hintergrund der An-forderungen des Gesundheitsschutzes sind diese Regelungen gerechtfertigt.
    Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder ge-sundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Be- sucherinnen und Besucher unnötig die Anzahl der Nahkontakte und tra-gen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu unter-sagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht ver-lässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Weisung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesund-heitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
    Öffentliche und private Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertrag-barkeit des SARS-CoV-2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluk-tuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abwei-chend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die re-gelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilneh-menden stellen aufgrund ihrer Größe und der zwischenzeitlich fortgeschritten Ausbreitung bereits eine erhebliche Gefahr dar, den Virus unkontrolliert zu ver-breiten. Sie sind daher verboten.
    Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Rei-severkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infek-tionsketten zu erreichen.
    Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsver-sorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.
    Die Regelungen, die über die Landesweisungen vom 16.03. und 17.03.2020 hinausgehen, sind nach Einschätzung des Gesundheitsamtes erforderlich, weil die Anzahl der Neuerkrankungen weiterhin stark steigend ist. Es bestehen durch die unmittelbare geografische Nähe zu dem bevölkerungsreichsten Bundesland Nord-rhein-Westfalen, einer Region mit besonders hohen Fallzahlen, und die traditionell stark ausgeprägten Einkaufs- und Besuchsbeziehungen zwischen den angren-
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    zenden Teilen Nordrhein-Westfalens, und der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Niederlanden gesteigerte Übertragungsrisiken. Trotz mehrfacher und eindringli-cher Verhaltensempfehlungen aller staatlichen Ebenen, sich möglichst im häu-slichen Umfeld aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen weitgehend zu re-duzieren, werden weiterhin viele Kundenaufenthalte in Baumärkten und gastrono-mischen Betrieben im Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim verzeichnet. Mit den getroffenen Anordnungen soll die notwendige Grundversorgung sichergestellt sein, andererseits sollen die sozialen Kontakte auf das notwendigste Minimum reduziert warden.
    Die Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie ist bis einschließlich 18. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
    Die Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort voll-ziehbar. Eine Klage gegen die Maßnahmen hätte daher keine aufschiebende Wir-kung.
    Hinweis
    Auf entsprechenden Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, erhoben werden. Die Klageerhebung hat schriftlich oder zur Niederschrift beim Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Klage ist gegen den Landkreis Grafschaft Bentheim, van-Delden-Straße 1-7, 48529 Nordhorn, zu richten.
    Gemäß § 28 Abs.3 i.V.m. § 16 Abs.8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungs-klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
    Mit freundlichen Grüßen
    U. Fietzek
    Landrat
    Nordhorn, den 20. März 2020