Coronavirus: Einschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus hat der Landkreis Grafschaft Bentheim weitere Vorgaben erlassen. Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen nur dann für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch geeignete Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.
Das bedeutet: Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.
Betreibern von Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es ab sofort untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen müssen ihre Rückreise möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens bis zum 25. März 2020 angetreten haben. Die Anweisungen gelten ab sofort.
Betretungsverbot für Einrichtungen für behinderte Menschen
Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, die sich in einer betreuten Unterkunft (z.B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden, die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist von der zugelassenen Ausnahme restriktiv Gebrauch zu machen.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien.
Das Betretungsverbot gilt ebenfalls nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden. Diese Vorgaben gelten sofort.
Text: Grafschaft Bentheim