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Coronavirus: Schutz der Bevölkerung – Allgemeinverfügung beschränkt soziale Kontakte auch im Landkreis Grafschaft Bentheim –

Zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat der Landkreis Grafschaft Bentheim eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese sieht folgende Einschränkungen vor:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen werden Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Auch Theater, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen müssen schließen.

Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen, alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze sind von der Schließung betroffen.

Geschlossen werden müssen zudem alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

•  der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken

•  und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.

•   Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Darüber hinaus sind untersagt:

• Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musik- schulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,

•          Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren,

•          Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien,

•          Alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen

•          Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

Die  Allgemeinverfügung gilt sofort bis einschließlich Sonnabend, 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim