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Faszination Osterfeuer – Achtung: Anzeigefrist bis 14 Tage vor dem geplanten Brauchtumsfeuer

Das Osterfest wird in diesem Jahr bereits Ende März gefeiert. Das bedeutet, dass auch die Vorbereitungen für die Osterfeuer so langsam in Gang kommen. Osterfeuer sind öffentliche Brauchtumsfeuer in langjähriger Tradition, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Die örtlich zuständigen Gemeinden werden auch künftig ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass diese Kriterien hierfür erfüllt sind.

Grundsätzlich ist ein Brauchtumsfeuer spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde unter Angabe von Datum und Ort schriftlich anzuzeigen. Eine Nachmeldung nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Die Behörde informiert die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die zentrale Leitstelle und die örtlichen Feuerwehr.

Das Osterfeuer, das nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden darf, stellt keine generelle Gelegenheit zur Entsorgung von Grünabfällen dar, auch wenn diese Abfälle zurzeit vermehrt anfallen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten (z.B. durch eingegrenzte Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner nur einer bestimmten Straße) und die für die Verbrennungen vorgesehenen Mengen sollten 150 m³ nicht übersteigen. Ein Brauchtumsfeuer darf nur an Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.

Auch bei Osterfeuern müssen die für jedermann unmittelbar geltenden artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung ist eine mindestens wöchentliche Umlagerung des Materials vorzunehmen.

Das Brennmaterial sollte zudem kurz vor dem Anzünden nochmals um- und aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren wie Igel und Kaninchen die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Weitere Hinweise zur Veranstaltung von Osterfeuern sind auf der Internetseite des Landkreises Grafschaft Bentheim zu finden www.grafschaft-bentheim.de

Finden alle Regeln Beachtung, steht auch in diesem Jahr einem geselligen Osterfest samt den beliebten Feuern nichts im Wege. Die zuständigen Behörden behalten sich die Überprüfung der Einhaltung der Veranstalterpflichten vor. Sollten Verstöße festgestellt werden, hat der Veranstalter mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Städte und Gemeinde. Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, z. B. werden im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Plastik, lackiertes Holz etc. vorgefunden, ist das ein Fall für die untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese wird dann entsprechend informiert.

Die Grundregeln in der Übersicht

  • Anzeigefrist für die Osterfeuer bei den zuständigen Ordnungsämtern bis 14 Tage vor dem geplanten Termin ist einzuhalten.
  • Die Menge des Brennmaterials sollte auf 150 m³ begrenzt werden, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden abbrennt.
  • Abfälle wie Sperrmüll, Reifen, Plastik etc. dürfen nicht verbrannt werden und sind auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Das Brennmaterial ist am Tag vor dem Anzünden umzusetzen.
  • Brandbeschleuniger wie Benzin oder Öl sind nicht zulässig – zum Anzünden kommt trockenes Stroh in Betracht.
  • Bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind und in Schutzzonen ist das Abbrennen verboten. Sicherheitsabstände sind zu beachten.
  • Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen.
  • Die Erreichbarkeit für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist zu gewährleisten.
  • Das Feuer und die Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen

Text und Logo: Grafschaft Bentheim