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Geflügelpest-Ausbruch in einem Putenbetrieb in der Gemeinde Bösel

Landkreis Cloppenburg. In der Gemeinde Bösel wurde ein weiterer Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza mit dem Erreger H5N1 in einem Putenbetrieb nachgewiesen. Den Ausbruch hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) amtlich bestätigt. Der Bestand mit 11.400 20 Wochen alten Puten wird heute (04. November) tierschutzgerecht getötet.

Somit sind im Landkreis Cloppenburg seit dem 15. Oktober zwölf Ausbruchsbetriebe mit insgesamt 119.900 Puten und 5.300 Enten betroffen.

Der Landkreis Cloppenburg hat eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone zum Schutz gegen die aviäre Influenza erlassen. Um den Nutzgeflügelbestand mit dem positiven Virusnachweis werden ab Mittwoch (05. November 2025, 0.00 Uhr) als Sperrzone eine Schutzzone und eine Überwachungszone festgelegt.

Als Schutzzone wird das Gebiet um den Seuchenbestand in der Gemeinde Bösel mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzone betrifft im Landkreis Cloppenburg Gebiete in der Gemeinde Bösel sowie der Stadt Friesoythe.

Um die Schutzzone wird mit einem Radius von zehn Kilometern um den Seuchenbestand eine Überwachungszone festgelegt. Die Überwachungszone betrifft im Landkreis Cloppenburg Gebiete in den Gemeinden Bösel, Garrel, Molbergen und Saterland sowie der Stadt Friesoythe.

Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza wurde aufgrund klinischer Untersuchungen und amtlicher Probenahmen festgestellt.

In der gesamten Sperrzone (Schutzzone und Überwachungszone) ist die Teilausstallung untersagt. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Des Weiteren hat der Landkreis Cloppenburg eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Verbots der Wiedereinstallung zum Schutz gegen die aviäre Influenza erlassen. Für das Gebiet der Gemeinden Bösel und Garrel sowie der Stadt Friesoythe wird festgelegt, dass Geflügelbestände im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln oder nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung frühestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung (Mittwoch, 05. November 2025, 0.00 Uhr) wiederbelegt werden dürfen.