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Grafschafter Osterfeuer bis zum 20. März 2026 anmelden – Artenschutzmaßnahmen beachten

Auch wenn der Winter in der Grafschaft Bentheim noch nicht vorbei ist, beginnen bereits die ersten Vorbereitungen für die traditionellen Osterfeuer Anfang April. In vielen Orten werden in den kommenden Wochen Grünabfälle zu größeren Haufen aufgeschichtet, die später als Osterfeuer abgebrannt werden sollen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und notwendige Schutzmaßnahmen zum Wohl der Tiere zu beachten.

Grundsätzlich ist ein Brauchtumsfeuer spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde schriftlich anzuzeigen. In diesem Jahr endet die Anmeldefrist am 20. März 2026. Eine Nachmeldung ist nicht möglich. Die jeweilige Behörde informiert anschließend die zuständige Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die Leitstelle und die örtliche Feuerwehr.

Osterfeuer dürfen nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden und sind nicht zur generellen Entsorgung von Grünabfällen gedacht, auch wenn diese im Frühjahr vermehrt anfallen. Die für die Verbrennung vorgesehene Menge sollte 150 Kubikmeter nicht übersteigen. Der Landkreis weist darauf hin, dass die Symbolik eines Osterfeuers nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle liegt. Private Osterfeuer sind daher verboten. Darunter fallen beispielsweise auch Osterfeuer innerhalb von Nachbarschaften oder von Anwohnenden nur einer bestimmten Straße.

Bei Osterfeuern müssen natur- und artenschutzrechtliche Gesetzesvorgaben beachtet werden. Gerade in über längere Zeit aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen finden Vögel häufig ideale Brutbedingungen vor. Arten wie der Zaunkönig, die Heckenbraunelle oder das Rotkehlchen nutzen diese Strukturen als Nistplatz. Nicht selten befinden sich dort bereits Gelege oder sogar erste Jungvögel. Umso wichtiger ist es, dass sich die Veranstaltenden von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. Das Abbrennen von Holz- und Reisighaufen, in denen sich Nester befinden, ist jedoch nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn bestimmte Arten betroffen sind, handelt es sich sogar um eine Straftat.

Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Erfolgt die Anlieferung des Materials früher, ist dieses mindestens einmal pro Woche umzuschichten. Unmittelbar vor dem Anzünden muss das Brennmaterial zudem nochmals um- und aufgeschichtet werden. So erhalten nicht nur Vögel, sondern auch andere Kleintiere wie Igel und Kaninchen die Möglichkeit, die Haufen zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Städte und Gemeinden. Bei abfallrechtlichen Problemen – etwa, wenn im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Kunststoffe oder lackiertes Holz festgestellt werden – ist die Untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim zuständig. Diese wird dann entsprechend informiert.

Text: LK Grafschaft Bentheim