CORONAGrafschaft Bentheim

Kontaktregeln werden verschärft: Fünf statt zehn Personen – Ausnahme davon Weihnachten bis Neujahr

Mit der ab 1. Dezember gültigen Corona-Verordnung des Landes sollen die Kontakte nochmals beschränkt und damit die Infektionsmöglichkeiten weiter reduziert werden. Der Zahl „fünf“ kommt nun besondere Bedeutung zu: Von nun ab dürfen sich sowohl in der Öffentlichkeit als auch in privaten Räumen nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Wichtige Ausnahmen: Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht eingerechnet und: die Begrenzung auf zwei Haushalte gilt nicht für nahe Familienangehörige.

Nahe Familienangehörige sind: der Ehepartner oder Lebenspartner, der Verlobte, die Geschwister, deren Ehegatten oder Verlobte, die Schwägerinnen und Schwäger, die Pflegeeltern oder Pflegekinder.

Ab dem 1. Dezember ist auch der Bereich, in dem ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss, erweitert. Die Pflicht gilt nicht mehr nur für geschlossene Räume, die öffentlich oder bei Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sondern auch für deren Eingangsbereiche und die dazugehörigen Parkplätze. Auch muss in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

Lockerungen in der Weihnachtszeit

Neben weiteren Regelungen für Gastronomie und Handel bzw. Einkaufszentren gibt es für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 eine Lockerung der Kontaktregeln. In der Öffentlichkeit und in privaten Räumen darf man sich dann mit bis zu zehn Personen aufhalten, Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Auch wird die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. Damit können auch Familien mit Freunden aus drei oder mehr Haushalten Weihnachten und Silvester feiern – aber die Obergrenze von zehn Personen muss eingehalten werden. Appelliert wird dennoch, Zurückhaltung zu üben und diese Lockerung nicht auszureizen.

Maskenpflicht

Neu ist ebenfalls eine generelle Pflicht zum Tragen einer Maske an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen das Infektionsrisiko durch eine Begegnung mit einer Vielzahl von Menschen erhöht ist. Der Landkreis Grafschaft Bentheim präzisiert dieses in einer aktualisierten Allgemeinverfügung. Demnach gilt das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung von Montag bis Samstag von 9 bis 20 Uhr an folgenden Örtlichkeiten, Straßen und Plätzen:

  • In der Hauptstraße von Eingang Fußgängerzone Nord (Brücke Hauptstraße/ Lingener Straße) bis Eingang Fußgängerzone Süd (Bentheimer Torbrücke) einschließlich  Europaplatz,
  • Ochsenstraße von Abzweig Hauptstraße bis Abzweig Brücke Mühlendamm in Nordhorn,
  • in der Straße „Zur Bleiche“ (vom Abzweig Hauptstraße bis zum Teilstück Hagenstraße) bis zu den „Vechtearkaden“ in Nordhorn,
  • auf dem Fußweg entlang der Schaufensterfront und der Zugangsbereiche der Geschäfte des Ringcenter- Gebäudes am Stadtring 60,
  • am Schweinemarkt in Nordhorn entlang der Vechte bis zum Eingang Fußgängerzone Nord Brücke Hauptstraße/ Lingener Straße).

Auf allen Wochenmärkten auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim gilt die Regelung zu den jeweiligen Marktöffnungszeiten. Die Regelungen gelten nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 10. Januar 2021. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Geltungsdauer bleibt unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens ausdrücklich vorbehalten.

Silvester-Feuerwerk

Für das Silvester-Feuerwerk existieren ebenfalls Regeln. Um Ansammlungen von Menschen zu vermeiden, werden Feuerwerke auf belebten Straßen, Wegen und Plätzen oder sonstigen öffentlich zugänglichen Plätzen untersagt.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim