CORONAEmsland

Landkreis weist auf Anmeldepflicht hin – So genannte „Spaziergänge“ fallen unter das Versammlungsgesetz

Meppen. Die so genannten „Montagsspaziergänge“, die zuletzt in Meppen, Lingen und Papenburg stattgefunden haben, sind Anlass für den Landkreis Emsland, rechtliche Einordnungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Die so genannten „Spaziergänge“ verfolgen auch ohne sicht- und hörbare Meinungsäußerung eine öffentliche Meinungsbildung zu den Coronamaßnahmen und stellen eine Versammlung unter freiem Himmel nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz dar. Sie sind wegen ihrer vorherigen Verabredung keine Spontanveranstaltungen. „Die so genannten Spaziergänge müssen daher spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter den Vorgaben des Versammlungsgesetzes angezeigt werden“, stellt der Landkreis Emsland fest. Dabei sind auch eine Versammlungsleiterin bzw. ein Versammlungsleiter zu benennen. Zuständig ist der Landkreise Emsland für alle Versammlungen im Kreisgebiet. Ausgenommen sind die Städte Meppen, Lingen und Papenburg, die in eigener Zuständigkeit handeln.

„Es ist ein demokratisches Recht, seine Meinung zu äußern. Aber es gibt Spielregeln, die einzuhalten sind. Die Regelungen des Versammlungsrechts dienen der Sicherheit und einem geordneten Ablauf einer Versammlung“, erläutert die zuständige Dezernentin Dr. Sigrid Kraujuttis. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz sind kein Kavaliersdelikt. Organisatoren wie Teilnehmern können empfindliche Bußgelder drohen. Die Durchführung einer nicht angezeigten Versammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Den Organisatoren drohen Bußgelder von bis zu 3.000 Euro.

Text: Landkreis Emsland