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Leitfaden KITA in Corona – Zeiten – der aktuelle Zeitplan

Vor dem genauen Zeitplan ist es Grußwort des Ministers – nach dem Grußwort ist der Zeitplan, der für Kitas zählen soll.

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege!

Die derzeitige Situation ist für alle eine Herausforderung und sorgt vielfach für Angst und Verunsicherung. Das ist nachvollziehbar und verständlich. Entscheidungen, für die es keine Blaupause gibt, müssen getroffen und vor dem Hintergrund einer dynamischen Entwicklung immer wieder überdacht und angepasst werden. Auf Bundes- und Länderebene ringen wir weiterhin um verantwortbare Wege, diskutieren kritisch und kontrovers und machen uns ganz sicher keine Entscheidung leicht.

Es ist unser erklärtes Ziel, auch den jüngeren Kindern so schnell, wie es das Infektionsgeschehen und die entsprechenden virologischen Empfehlungen zulassen, wieder die Möglichkeit zum Besuch der Kita zu geben. Dennoch werden wir alle miteinander nicht darum herumkommen, auch weiterhin „auf Sicht zu fahren“, das Infektionsgeschehen zu beobachten und daraus Ableitungen für weitere Maßnahmen zu treffen. Es ist uns dabei bewusst, dass das Distanzgebot in der Arbeit mit kleinen Kindern kaum bis gar nicht umsetzbar ist. Umso wichtiger ist es Maßnahmen zu ergreifen, die dabei helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen und Ansteckungsrisiken zu minimieren.

Für die Organisation der Notbetreuung in den Kitas sind auch weiterhin die Kommunen zuständig, das Land Niedersachsen gibt in dem hier vorliegenden Leitfaden Empfehlungen und orientierende Hinweise. Über die praktische Umsetzung dieses Rahmenkonzepts stimmen wir uns regelmäßig in sehr konstruktiven Gesprächen mit den Verbänden der kommunalen und freien KiTa-Träger ab. Zusätzlich stellen wir Trägern und Einrichtungen einen an die aktuelle Situation angepassten Muster-Hygieneplan sowie Empfehlungen zum Umgang mit Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und mit Kindertagespflegepersonen, die besonderen Schutz bedürfen, als Hilfestellung zur Verfügung.

Unsere gemeinsame Leitlinie bleibt, dass die Notbetreuung im Sinne der Kinder und Eltern und des Gesundheitsschutzes organisiert werden muss. Es gilt, die herausfordernde Aufgabe zu meistern, die Begrenzung der Neuinfektionen mit der Entlastung der Familien in Einklang zu bringen und praxistaugliche Lösungen zu finden.

Die im vorliegenden Leitfaden beschriebene Strategie zum Wiedereinstieg in die Kindertagesbetreuung gewährleistet nicht nur einen Aufwuchs in der Anzahl betreuter Kinder, sondern trägt auch den Bedürfnissen der Familien Rechnung, die sich ein vorschulisches Angebot oder die Integration der Kinder, die zu Hause betreut werden, wünschen. Sie dient als Empfehlung für eine flexible, an die Gegebenheiten vor Ort angepasste Umsetzung. Die Ausweitung der Notbetreuung ist dabei als ein fließender Prozess zu sehen, der sukzessive und schrittweise vorgenommen wird. Ab dem in der entsprechenden Verordnung angegebenen Termin (11. Mai 2020) ist die Erweiterung des Betreuungsangebots möglich, sie muss aber nicht zwingend ab diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Auch hier können die verantwortlichen Kommunen flexibel agieren.

Es gilt weiterhin das erklärte Ziel, alle Kinder noch vor der Sommerpause – zumindest zeitweise oder für gezielte Angebote – zurück in die Kindertageseinrichtungen zu holen. Dafür bieten sich zusätzlich zur erweiterten Notbetreuung Vorschulangebote oder „Spielgruppen“ für ansonsten zu Hause betreute Kinder an.

Uns allen ist dabei klar, dass sich sowohl pädagogische Fachkräfte wie auch Eltern und Kinder erst an die veränderten Abläufe gewöhnen müssen. Eine Rückkehr zur „Normalität“, wie wir sie aus der Zeit vor der Schließung der Einrichtungen kannten, wird so schnell sicher nicht möglich sein. Aber gerade weil die weitere Entwicklung noch nicht absehbar ist, ist es umso wichtiger, sich in kleinen, überschaubaren Schritten dieser „veränderten Normalität“ mit all ihren Herausforderungen zu stellen, und auch den Kleinsten unserer Gesellschaft wieder ein gutes und verlässliches Angebot frühkindlicher Bildung zu machen.

Für diese herausfordernde, aber ganz sicher auch erfüllende Aufgabe wünsche ich Ihnen alles Gute und sichere Ihnen meine Unterstützung zu! Haben Sie herzlichen Dank für Ihr großes Engagement im Sinne der Kinder in den Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege! Es ist gut zu wissen, dass ich mich auf Sie verlassen kann!

Mit freundlichen Grüßen

Grant Hendrik Tonne

Niedersächsischer Kultusminister

Leitfaden KITA in Corona Zeiten

Kindertageseinrichtungen

  • 3-Stufen-Modell des Wiedereinstiegs

Die Gruppen in den Kindertageseinrichtungen können sukzessive und schrittweise gefüllt werden. Die Notbetreuung ist dabei gemäß Verordnung auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung erfolgen in den Stufen 1 und 2 auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Erst ab Stufe 3 wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII in den Kindertageseinrichtungen nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt, ab dann besteht deshalb auch wieder ein Rechtsanspruch auf Betreuung.

Stufe 1: Eingeschränkte Notbetreuung (16.03.-18.04.2020)

  • Das Land hat vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Betriebsuntersagungen für Kindertageseinrichtungen erlassen.
  • In dieser Stufe kann ausschließlich für wenige Kinder eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung stattfinden (ca. 2%).
  • Die Definition der Zielgruppen, die diese Betreuung in Anspruch nehmen können, wird eng gefasst. Diese beschränken sich auf Eltern, die im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind und für deren Kinder keine alternative Betreuung realisiert werden kann sowie auf Härtefälle.

Stufe 2: Flexible und stufenweise Erweiterung der Notbetreuung (19.04.-10.05.2020)

• Die Betriebsuntersagungen bleiben grundsätzlich bestehen. Durch eine Verbesserung der infektionshygienischen Lage kann die Notbetreuung ausgeweitet werden. Es werden nicht länger ausschließlich Kinder von Eltern betreut, die im engeren Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind. Vielmehr wird in dieser Stufe die Notbetreuung mit Augenmaß, d.h., in mehreren Unterschritten, ausgeweitet. Wie kleinteilig diese schrittweise Ausweitung der Notbetreuung verläuft, ist wiederum vom Infektionsgeschehen abhängig. Ausweitungen, ggf. aber auch Einschränkungen des Notbetriebs sollen in Zweiwochenschritten vollzogen werden, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf das Infektionsgeschehen berücksichtigen zu können.

  • In einem ersten Schritt der Ausweitung der Notbetreuung (Teilstufe a – 19.04.-10.05.2020) wird zunächst im Hinblick auf die Erfüllung von Betreuungsbedarfen vonErziehungsberechtigten in Berufszweigen von allgemeinem öffentlichen Interesse erweitert. Daneben sind Härtefälle in verstärktem Maße aufzunehmen. Die zulässige Höchstzahl an in den Notgruppen betreuten Kindern wird auf max. 5 Kinder je Notgruppe festgelegt.

Zeitraum 19.04.-10.05.2020, landesweite Betreuungsquote bis 10%

  • In einer weiteren Teilstufe der Ausweitung der Notbetreuung werden dann weitere Kinder mit Betreuungsbedarf aufgenommen (Teilstufen b – schrittweise ab dem 11.05.2020). Auch diese Ausweitung des Angebots geschieht in Abhängigkeit des landesweiten Infektionsgeschehens. Ab hier sollen Kinder mit Unterstützungsbedarfen, insbesondere mit Sprachförderbedarf, besonders berücksichtigt werden. Gemäß Verordnung beträgt die zulässige Höchstzahl an in den Notgruppen betreuten Kindern unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten dann max. 13 Kinder je Notgruppe im Ü3-Bereich (U3: 8, Hort:10).

Für die Kinder, die im Sommer 2020 eingeschult werden, kann zusätzlich abseits der Notbetreuung und von dieser zeitlich oder räumlich getrennt, in kleinen, konstanten Gruppen ein vorschulisches Angebot in der Kita gemacht werden.

Geplant ist darüber hinaus, ab dem 08.06.2020, je nach personellen und räumlichen Kapazitäten vor Ort, auch denjenigen Kindern ein Angebot zum Besuch der KiTa zu machen, die weder Vorschulkind noch in der Notbetreuung sind (z.B. in Form einer „Spielgruppe“ am Nachmittag o.ä.).

Zeitraum 11.05. bis Ende Juni, landesweite Betreuungsquote bis 50%

  • Die Teilstufe c (frühestens Ende Juni – abhängig von der weiteren Entwicklung und den gemachten Erfahrungen) läutet das Ende der ausgeweiteten Notbetreuungein und bildet den Übergang zur Regelbetreuung. Hier sollen sich die Einrichtungen wieder auf den Regelbetrieb vorbereiten. Die Betreuungszeiten in den Gruppen sollen wieder auf das Normalmaß ausgeweitet werden.

Jedem Kind ist ein Angebot zum Besuch der KiTa zu machen, dabei hängen Umfang und Dauer dieser Angebote vom Infektionsgeschehen und den räumlichen wie personellen Ressourcen ab. Bei positiver Entwicklung können die Nachmittagsangebote Schritt für Schritt in die Notbetreuungsgruppen integriert werden.

Stufe 3: Aufnahme des Regelbetriebs (ab August 2020 – neues Betreuungsjahr)

  • Bei weiterer Entspannung der infektionshygienischen Lage, wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII in den Kindertageseinrichtungen nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt. In diesem Fall haben somit alle Eltern einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung.
  • Es kann aber zu Einschränkungen kommen, wenn z.B. das Betreuungspersonal noch nicht vollumfänglich zur Verfügung steht. Somit müssen alle Beteiligten sich auch noch in dieser Stufe darauf einstellen, dass es punktuell z.B. zu Gruppenschließungen oder zu einer Reduzierung der Aufnahme von Kindern kommen kann.
  • Der landesrechtliche Fachkraft-Kind-Schlüssel ist anwendbar. Auch die übrigen Mindeststandards sind wieder einzuhalten.
  • Auch in dieser Stufe müssen das weitere Infektionsgeschehen präzise im Blick behalten und im hohen Maße Hygiene- und Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
  • Kommt es zum erneuten Anstieg des Infektionsgeschehens, müssen Träger und Einrichtungen darauf vorbereitet sein, im Rahmen einer Rückstufung auf eine frühere Stufe wieder auf eine Notbetreuung umstellen zu können. In diesem Fall würden dann die Einschränkungen erneut auf Basis des Infektionsschutzgesetzes gelten.

Hinweise:

  • Zu den Kindern, die vorübergehend weiter zu Hause betreut werden, sollte der Kontakt gehalten werden (z.B. durch Anrufe, Briefe, Videobotschaften, Informationen für Eltern, Bastel- und Beschäftigungsideen, „Virtuelle Morgenkreise“, Spielgruppen o.ä.). In einer Handreichung des Kultusministeriums finden sich viele Anregungen und Ideen zur Umsetzung in der Praxis, diese Sammlung wird ständig erweitert und steht in Kürze zum Download zur Verfügung.
  • Personaleinsatz: Bei Erweiterung des Notbetriebes sollten zunächst nach Möglichkeit nur die nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen zwingend erforderlichen Kräfte tätig sein. Gegen Ende der Notbetreuung kann auch zusätzliches Personal wieder tätig werden.
  • Nach Möglichkeit sollte auch während des Regelbetriebs in Abhängigkeit vom Verlauf der Infektionsraten weiterhin der Schutz der Risikogruppen gewährleistet werden.
  • Unbedingt einzuhalten ist das Distanzgebot im Umgang der Beschäftigten untereinander und auch im Kontakt zu den Eltern. Dies kann beispielsweise durch Vorgaben und Empfehlungen zu gestaffelten Hol- und Bringzeiten unterstützt werden.
  • Darüber hinaus ist es wichtig, mit Kindern alters- und entwicklungsentsprechend Verhaltensregeln (bspw. Hust- und Niesetikette, sich nicht gegenseitig ins Gesicht fassen, Abstand halten, Händewaschen) zu besprechen. Aus pädagogischen Gründen wird empfohlen, das Erlernen dieser Verhaltensregeln oder auch „Kulturtechniken“ als Bestandteil in das pädagogische Konzept dauerhaft und ritualisiert mit einzubeziehen und gerade im Hinblick auf die Corona-Pandemie gezielt und regelmäßig einzuüben.

Kindertagespflege

  • Die Kindertagespflege wird in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens ab dem 11.05.2020 -, d.h. während die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen noch imerweiterten Notbetrieb durchgeführt wird, in den regulären Betrieb übergehen. Denn die Erlaubnis zur Kindertagespflege berechtigt zur Betreuung von maximal fünf fremden Kindern.
  • Im Falle der Zusammenarbeit von Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle ist die Möglichkeit der Aufnahme des regulären Betriebs in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens gesondert zu bewerten. Auch hier ist die Wiederaufnahme des Betriebs ab dem 11.05.2020 grundsätzlich möglich, allerdings gilt hier: Im Bereich der Großtagespflege sind jeweils max. 5 Kinder einer Tagespflegeperson fest zugeordnet. Fällt diese Tagespflegeperson aus, können die 5 Kinder im Zweifel (wenn keine Vertretung zur Verfügung steht) nicht betreut werden. Der Betreuungskraft-Kind-Schlüssel bei der Großtagespflege liegt somit immer bei 1 zu max. 5, während der Fachkraft-Kind-Schlüssel in den Einrichtungen für die Zeit der Notbetreuung aufgehoben ist.
  • Auch Tagespflegepersonen sollten bei der Rückkehr zum Normalbetrieb den Muster-Hygieneplan beachten. Ferner sollten auch die Empfehlungen zum Umgang mit Beschäftigten in Tageseinrichtungen für Kinder und mit Tagespflegepersonen, die
  • besonderen Schutz bedürfen, als Hilfestellung berücksichtigt werden. Schließlich ist das Distanzgebot im Kontakt mit Eltern auch von Tagespflegepersonen einzuhalten.

Quelle und Text: Download unter https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/leitplanken-zum-hochfahren-des-kita-betriebs-188170.html – Dieser Text / dieses Dokument stammt vom Land Niedersachsen – „Leitfaden KITA in Corona Zeiten) herausgegeben am 08. Mai 2020 unter dem Text: Leitplanken zum hochfahren des Kita Betriebes