CORONAGrafschaft Bentheim

Masken auch weiterhin im Unterricht und in Alten- und Pflegeheimen Pflicht – Landkreis verlängert Allgemeinverfügung um vier Wochen

Grafschaft Bentheim. „Die vom Landkreis getroffenen Maßnahmen wie die Ausgangsbeschränkung für einige Wochen und die verschärfte Maskenpflicht haben gewirkt. Das Infektionsgeschehen hat sich insofern beruhigt, dass wir von einem Inzidenzwert von etwa 230 nun auf derzeit rund 70 gesunken sind.  Niedersachsenweit sind wir damit nicht mehr länger trauriger Spitzenreiter, sondern liegen knapp unter dem Landesschnitt. Dennoch bleibt die Lage angespannt, gerade auch wegen der Zunahme von Virusmutationen in Deutschland“, erklärt Landrat Uwe Fietzek. Der Pandemiestab habe sich daher entschieden, die auslaufende Allgemeinverfügung zu verlängern und da, wo es sinnvoll ist, zu ergänzen. Besonders auch wegen der ansteigenden Gefahr durch Mutationen sei in sensiblen Bereichen statt eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes das Tragen einer medizinischen Maske angezeigt. „Unser Ziel ist es, den Inzidenzwert weiter auf unter 50 zu reduzieren, damit wir wieder zu Lockerungen und einem Stück weit normalem Leben kommen können.“

Das sind die wesentlichen Regelungen der ab 4. Februar geltenden Allgemeinverfügung:

Schulen

Abweichend zur Landesverordnung soll an den allgemein- und berufsbildenden Schulen im Landkreis Grafschaft Bentheim weiterhin auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Nur die Grundschüler und Förderschüler dürfen ihre Masken auch weiterhin ablegen, sobald sie ihren Sitzplatz eingenommen haben und die Mindestabstände eingehalten werden. Neu ist aber: Für Schüler ab dem 16. Lebensjahr ist das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) oder einer FFP2-, einer KN 95- oder gleichwertigen Maske vorgeschrieben.

Alten- und Pflegeheime

Auch weiterhin wird für Besucher von Alten- und Pflegeheimen das Tragen einer Schutzmaske des Standards FFP2 (oder KN 95 oder gleichwertig) vorgeschrieben. Die Landesverordnung sieht eine solche Pflicht bislang lediglich für die in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätigen Beschäftigten vor. Zum Schutz der vulnerablen Bewohner hält der Landkreis es jedoch für sinnvoll, die FFP2-Maskenpflicht auch für die Besucher vorzuschreiben, die in Kontakt zu den Bewohnern treten.

Ambulante Pflegedienste

In der Allgemeinverfügung des LGB war bislang auch eine Maskenpflicht für ambulante Pflegedienste vorgeschrieben. Diese Regelung entfällt zukünftig in der Allgemeinverfügung des Landkreises, weil nun die Landesverordnung selbst schon eine Maskenpflicht für die ambulanten Pflegedienste vorschreibt.

Medizinische Berufe, Heilberufe usw.

Auch weiterhin wird im Landkreis eine FFP2-Maskenpflicht (oder KN 95 oder gleichwertig) für Heilberufe und weitere medizinische Berufe gelten. Darunter fallen also: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, das medizinische Assistenzpersonal und medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc.. Die Pflicht gilt auch für Mitarbeiter in Apotheken und weitere medizinische Berufe mit Kundenkontakt wie Podologen, Fußpfleger, medizinische Masseure, Orthopädie-Techniker etc., ausgenommen sind Logopäden.

Wochenmärkte

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten wird nicht mehr weiter per Allgemeinverfügung geregelt, da die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nun direkt aus der Landesverordnung hervorgeht.

Die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung werden vorerst bis einschließlich 3. März 2021 wirksam bleiben. Wenn die Situation oder Sachlage sich verändert, also bei deutlich sinkenden oder steigenden Fallzahlen, erfolgt eine Neubewertung der Maßnahmen.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim