AktuellesLandkreis Grafschaft Bentheim

Neue Allgemeinverfügung – Inzidenz seit fünf Tagen unter 10 – Kontaktlockerungen und Maskenlockerungen

In der Grafschaft Bentheim liegt der Inzidenzwert am heutigen Freitag an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter dem Wert von 10. Auf Grundlage der Niedersächsischen Coronaverordnung gelten ab Sonntag, 27. Juni, folgende wesentliche Lockerungen:

  • Kontaktregelungen: Im privaten und öffentlichen Raum sind Treffen mit max. 25 Personen (drinnen) und max. 50 Personen (draußen) zulässig (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren),
  • Private Zusammenkünfte sind auch mit mehr als 25 (drinnen) oder 50 Personen (draußen) möglich, wenn die für die Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur negativ getestete Personen (oder Geimpfte/ Genesene) teilnehmen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Testpflicht),
  • Gastronomie, Bars, Clubs, Diskotheken: Bei geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen (drinnen) und ab 50 Personen (draußen) müssen aber alle nicht geimpften/genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen (oder Nachweis Impfung/Genese). Dann entfällt Maskenpflicht und das Abstandsgebot,
  • Tourismus: Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein negativer Test noch einmalig (bei der Anreise) vorgelegt werden. Für vollständig geimpfte/genesene Personen entfällt die Testpflicht,
  • Die Maskenpflicht im Bereich von Wochenmärkten und auf Einzelhandelsparkplätzen entfällt.

„Trotz der Lockerungen, kann ich nur zur Vorsicht aufrufen. In der Grafschaft wurde der erste Fall der Delta-Variante nachgewiesen. Abstands- und Hygieneregeln sollten unbedingt weiterhin beachtet werden“, so Erster Kreisrat Dr. Michael Kiehl.

Hier die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

  • Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen; Entfall diverser Schutzmaßnahmen aus der Nds. Coronaverordnung
  • Aufhebung der Allgemeinverfügung Nr. 13/2021

Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-VerordnungII i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)I in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDIII folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt hiermit- anhand der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten  Zahl  der  Neuinfektionen  mit  dem  Coronavirus  im Verhältnis zur Bevölkerungszahl- für das ihn betreffende Kreisgebiet fest, dass der Schwellenwert von 10 oder mehr Fällen je 100.000 Einwohner/innen an  fünf  aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten worden ist.

 Ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gelten die entsprechenden Schutzmaßnahmen aus §1b i.V.m. §§ 1c – g der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vom 30.05.2021 in der Fassung vom 18.06.2021) ab dem übernächsten Tag (= 27.06.2021, 0:00 Uhr).

  1. Die Allgemeinverfügung vom 01.06.2021 (= Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 35) wird mit Wirkung vom 26.06.2021 (24 Uhr) aufgehoben.
  1. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

Hinweis:

Die Schutzmaßnahmen aus der Nds. Corona-Verordnung treten wieder in Kraft, wenn die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte  Zahl  der  Neuinfektionen  mit  dem  Coronavirus  im Verhältnis zur Bevölkerungszahl- den Schwellenwert von 35 Fällen je 100.000 Einwohner/innen an  drei  aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet. Ab dem übernächsten Tag treten dann die Schutzmaßnahmen für Inzidenzen über 35 aus der Nds. Corona- Verordnung wieder in Kraft.

  1. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Corona- Verordnung (Nds. Corona-VO) haben die Landkreise in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen, ab wann in ihrem Gebiet die durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), wobei Sonn- und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen, den Schwellenwert von 10 unterschreitet.

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Grafschaft Bentheim betrug nach den vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen am 21.06.2021 7,3, am 22.06.2021 5,8, am 23.06.2021 3,6, am 24.06.2021 2,9 und am 25.06.2021 2,9.

Gemäß § 1 a Abs. 3 Nds. Corona-VO ist durch Allgemeinverfügung festzustellen, dass aufgrund der  Unterschreitung des Schwellenwerts von 10 anhand der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen der Neuinfektionen der 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), andere Regelungen bzw. Schutzmaßnahmen gelten. Dies sind insbesondere die Maßnahmen aus den zum 18.06.2021 neu in die Landesverordnung aufgenommenen §§ 1 c – g der Nds. Corona-VO.

Bei Regelungen in der Landesverordnung, die keine anderweitigen Schutzmaßnahmen bei einem Inzidenzwert von unter 10 vorsehen, gelten die Vorgaben für einen Inzidenzwert von unter 35. Gleiches gilt für Regelungen die keine Schutzmaßnahmen für einen Wert von unter 35 vorsehen. In diesen Fällen gelten die Schutzmaßnahmen, die bei einem Wert von 50 Anwendung finden.

Die einzelnen Regelungen bzw. Schutzmaßnahmen und weitere Informationen sind unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

und

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html

zu finden.

Mit der o.g. Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Grafschaft Bentheim als sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 1 a Abs. 4  Nds. Corona-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD) der Verpflichtung der öffentlichen Bekanntmachung aus § 1 a Abs. 3 S. 1 Nds. Corona-VO nach.

Zu Ziffer 2:

Da für die Regelungen der Allgemeinverfügung Nr. 13/2021 vom 01.06.2021 kein Raum mehr besteht, sind diese mit Wirkung zum 26.06.2021, 24:00 Uhr, aufzuheben.

Zu Ziffer 3 und 4:

Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass mit Unterschreitung der Inzidenzschwelle die in Rechte – insbesondere auch in Grundrechte- der Bürgerinnen und Bürger eingreifende Maßnahmen der Nds. Corona-VO unmittelbar zu lockern sind, denn der Landkreis Grafschaft Bentheim ist als zuständige Behörde (i.S.d. § 1 a Abs. 3 Nds. Corona-VA) verpflichtet, die Unterschreitung und den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die hier ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht mehr gelten.

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Uwe Fietzek

(Landrat)

Nordhorn, den 25. Juni 2021

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim