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Niederlande zu Covid19-Hochinzidenzgebiet erklärt – erweiterte Testpflicht für Einreisende

Niederlande zu Covid19-Hochinzidenzgebiet erklärt – erweiterte Testpflicht für Einreisende Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Der grenzüberschreitende Verkehr stellt ein erhöhtes Risiko dar. Wir stellen mit unserer Teststrategie Infektionsschutz und reibungslosen Grenzverkehr gleichermaßen sicher“

Seit heute (Anm. der Redaktion: 04.04.2021) gelten die Niederlande aufgrund massiv steigender Corona-Neuinfektionen als Hochrisikogebiet. Somit ist die Einreise aus den Niederlanden nach der Corona Einreiseverordnung des Bundes grundsätzlich nur noch mit einem negativen Corona-Test möglich.

Der Abstrich für die Testung darf längstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Der Bund ermöglicht den Bundesländern bzw. den für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Gesundheitsämtern per Allgemeinverfügung Ausnahmen für bestimmte Personengruppen festzulegen. Niedersachsen hat sich mit den anderen Grenzländern und den betroffenen Grenzstaaten auf folgende Erleichterung nach der Corona Einreiseverordnung verständigt: Die Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger sowie das engste persönliche Umfeld wird auf zweimal pro Woche begrenzt. Bei einer Einreise an zwei aufeinander folgenden Tagen ist nur ein Test erforderlich. Die Tests können auch unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden.

Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Der Anstieg der Infektionszahlen in den Niederlanden ist besorgniserregend. Und der grenzüberschreitende Reiseverkehr stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass sich das Corona-Virus noch stärker ausbreitet. Das gilt insbesondere für Personen, die sich in Risikogebieten oder sogar Hochrisikogebieten aufgehalten haben. Konsequentes Testen kann diese Gefahr deutlich abpuffern. Gleichzeitig sorgen wir mit unserer Teststrategie und der Begrenzung auf zwei Testungen in der Woche dafür, dass der
Grenzverkehr gleichermaßen sicher und für all diejenigen die beruflich oder aufgrund ihres engsten familiären Umfelds regelmäßig über die Grenze müssen, weiter reibungslos möglich sein wird.“

Die Landesregierung hat die unmittelbar an die Niederlande angrenzenden Kommunen (Landkreise Aurich, Leer, Emsland, Grafschaft Bentheim sowie die Stadt Emden) angewiesen, diese Regelungen mit sofortiger Wirkung umzusetzen und eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Regelungen treten für die betroffenen Regionen einen Tag nachdem die Kommunen die Allgemeinverfügung verkündet haben in Kraft. Bis dahin gilt, dass Grenzpendler bei jeder Einreise testpflichtig sind. Die Begrenzung der Testpflicht auf zweimal pro Woche gilt nur, wenn die betroffenen Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen.

Service- und Hintergrundinformationen

Wer genau sind Grenzpendler und Grenzgänger?
Grenzpendler sind Personen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich
zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Niedersachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grundsätzlich ist jede Person bei der Einreise nach Niedersachsen testpflichtig. Gibt es Ausnahmen?
Grenzgänger und Grenzpendler, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.

Grenzpendler und Grenzgänger, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.

Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.

Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.

Ausnahmen der täglichen Testpflicht im engen familiären Kontext
Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV aufgrund des Besuchs von

  • Verwandten ersten Grades,
  • des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder
  • aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts vornehmen,

müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3
CoronaEinreiseV verfügen.

Wenn diese Personen in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen sie lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.

Wenn diese Personen in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen sie lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.

Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.

Gibt es weitere Ausnahmen?
Ja. Personen, die Einsatzaufgaben im Katastrophenschutz, insbesondere der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, Technischer Hilfsdienste oder der Polizei wahrnehmen sind von der Testpflicht befreit.

Welcher Testnachweis ist notwendig und wie alt darf der Test sein?
Es muss mindestens ein Antigen(schnell)-Tests durchgeführt worden sein. Ein Selbst- oder Laientest ist nicht ausreichend. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise
vorgenommen worden sein.
Weitere Informationen gibt es online beim RKI auf https://www.rki.de/covid-19-tests

Text: Pressestelle Gesundheitsministerium Niedersachsen