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Nordhorn – Brandstiftung in Zahnarztpraxis – Bewährungsstrafe und Arbeitsstunden für 25-jährige

OSNABRÜCK. Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute ihr Urteil im Verfahren gegen eine jetzt 25-jährige Angeklagte aus Uslar wegen des Vorwurfs der schweren Brandstiftung verkündet (Az. 15 KLs 7/18).

Nach den Feststellungen der Kammer in ihrem heutigen Urteil war die Angeklagte im Jahr 2017 in einer Nordhorner Zahnarztpraxis als Auszubildende beschäftigt. Am 8. November 2017 begab die Angeklagte sich dann abends nach Schluss der Sprechstunde in die Zahnarztpraxis, die am Rande der Nordhorner Innenstadt in einem Wohn- und Geschäftshaus lag. In der Praxis steckte die Angeklagte in mehreren Zimmern mitgebrachtes Holz und Papiertaschentücher in Brand. Durch das dadurch ausgelöste Feuer brannte die Praxis völlig aus. Der Gesamtschaden durch das Feuer erreichte einen hohen sechsstelligen Betrag. Die Bewohner des Hauses blieben jedoch unverletzt. Auch ihre Wohnungen wurden nicht beschädigt.

Den Tatablauf sah die Kammer unter anderem aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten als belegt an. Das Motiv ließ sich allerdings für die Kammer nicht vollständig aufklären. Die Angeklagte hatte selbst angegeben, sich das Geschehen heute nicht mehr vollständig erklären zu können. Sie glaube aber, eine innere Stimme habe sie zur Tat gedrängt.

Rechtlich wertete die Kammer die Tat als einfache Brandstiftung. Der Tatbestand der schweren Brandstiftung sei nicht erfüllt. Voraussetzung dafür sei, dass durch das Feuer Wohnräume betroffen seien und der Täter dies auch beabsichtigt habe. Daran fehle es hier. Das Feuer habe nicht auf die Wohnungen im Haus übergegriffen und technisch sei dies nach den Ausführungen eines Brandsachverständigen auch kaum möglich gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Angeklagte eine entsprechende Absicht gehabt oder diese Möglichkeit jedenfalls gebilligt habe.

Als Strafmaß verhängte die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer berücksichtigte dabei, dass die Angeklagte sich seit der rund drei Jahre zurückliegenden Tat nichts habe zuschulden kommen lassen. Sie habe im Gegenteil seit der Tat eine deutlich positive Entwicklung genommen und unter anderem eine eigene Familie gegründet. Die Kammer machte dabei in der heutigen Urteilsbegründung sehr deutlich, dass sie allein aufgrund der besonderen Gesamtumstände, vor allem der seit der Tat äußerst positiven persönlichen Entwicklung der Angeklagten, die im Verhältnis zum Schaden eher geringe Strafe im konkreten Fall als angemessen ansehe. Als Teil der Bewährungsauflagen muss die Angeklagte unter anderem 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit leisten.

Die Angeklagte und ihr Verteidiger erklärten in der heutigen Sitzung, auf Rechtsmittel zu verzichten und das Urteil zu akzeptieren. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann es noch mit der Revision zum Bundesgerichtshof angreifen.

Text: Pressestelle Landgericht Osnabrück