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Ohne Genehmigung keine Beförderung – Transport von Personen auf Anhängern nicht zulässig – Ausnahmeregelungen

Meppen. Insbesondere zum bevorstehenden „Vatertag“ weist der Landkreis Emsland darauf hin, dass eine Beförderung von Personen auf Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, verboten ist. Dies regelt die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung und das Personenbeförderungsgesetz.

Eine derartige Personenbeförderung auf Anhängern, die von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen werden, ist nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zugelassen, sofern geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Auch bei Brauchtumsveranstaltungen (Erntedankfeste, Karneval, Sammlungen etc.) dürfen Personen auf der Ladefläche von Anhängern mitgenommen werden, wenn die Sicherheit gewährleistet ist, nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird und eine entsprechende Versicherung besteht. Diese Erlaubnis gilt aber keinesfalls für die Hin- und Rückfahrt zu Veranstaltungen. Abgesehen von diesen Ausnahmen darf auf der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen niemand mitgenommen werden.

Sollen Zugmaschinen mit Anhänger dennoch für die Personenbeförderung eingesetzt werden, beispielsweise bei Planwagenfahrten, sind verschiedenste Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Diese sind beim zuständigen Straßenverkehrsamt zu beantragen und können nach Überprüfung bestimmter Kriterien erteilt werden. Wird eine Ausnahme genehmigt, so wird die Betriebserlaubnis entsprechend angepasst und der Anhänger formell zum Straßenverkehr mit schwarzem Kennzeichen zugelassen. Es besteht ebenfalls eine Steuerpflicht und eine Versicherung für die Personenbeförderung muss vorliegen. Derartige Anhänger müssen im jährlichen Rhythmus zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden. Auch die Zugmaschinen müssen mit schwarzem Kennzeichen zugelassen sein.

Fahrzeugführer eines solchen Gespanns müssen den Führerschein der Klasse DE (Busführerschein) besitzen.

Bei einer Beförderung von Personen gegen Entgelt gilt zusätzlich das Personenbeförderungsgesetz; möglicherweise sind hier Genehmigungen für Ausflugsfahrten erforderlich. Für Pferdegespanne gelten die oben genannten straßenverkehrs- und personenbeförderungsrechtlichen Regelungen nicht.

Weitere Auskünfte erteilt der Landkreis Emsland unter den Telefonnummern 05931/44 1138 und 05931/44 2145 sowie der E-Mail-Adresse info@emsland.de

Text und Foto: Landkreis Emsland