AktuellesLandkreis Grafschaft Bentheim

Osterfeuer 2022: Anzeigefrist endet am 1. April

Wegen der Pandemielage mussten die Osterfeuer in den vergangenen zwei Jahren ausfallen. In diesem Jahr sind sie wieder möglich – natürlich unter den Vorgaben der Mitte April gültigen niedersächsischen Corona-Verordnung.

Die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, ist gerade in diesem Jahr besonders wichtig, denn wegen des milden Winters und des späten Zeitpunktes von Ostern ist es sehr wahrscheinlich, dass in bereits länger aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen Vögel wie der Zaunkönig oder das Rotkehlchen brüten und sich dort bereits Gelege oder sogar die ersten Jungvögel befinden. Umso bedeutsamer ist es, dass sich die Veranstalter von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. Das Abbrennen von aufgeschichteten Haufen, in denen sich Nester befinden, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder bei Betroffenheit bestimmter Arten sogar eine Straftat dar.

Grundsätzlich ist ein solches Brauchtumsfeuer  spätestens 14 Tage zuvor beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort schriftlich anzuzeigen. In diesem Jahr endet die Frist am 1. April. Eine Nachmeldung ist ausgeschlossen. Die Behörde informiert die zuständige  Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die zentrale Leitstelle und die örtliche Feuerwehr.

Das Osterfeuer, das nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden darf, stellt übrigens keine generelle Gelegenheit dar, um Grünabfälle zu entsorgen, auch wenn diese zurzeit vermehrt anfallen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer besonders großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten (beispielsweise auch eingegrenzte Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner einer bestimmten Straße) und die für die Verbrennung vorgesehenen Mengen sollten 150 m³ nicht übersteigen. Ein Brauchtumsfeuer darf außerdem nur am Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.

Bei Osterfeuern müssen die natur- und artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung ist eine mindestens wöchentliche Umlagerung des Materials vorzunehmen.

Das Brennmaterial muss kurz vor dem Anzünden nochmals um- und aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren wie Igeln und Kaninchen die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, also werden beispielsweise im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Plastik, lackiertes Holz vorgefunden, ist das ein Fall für die Untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diesen Fällen wird nachgegangen und Verstöße werden geahndet.

Text und Foto: Landkreis Grafschaft Bentheim