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Osterfeuer – Achtung: Anzeigefrist bis 14 Tage vorher

Überall in der Grafschaft Bentheim sieht man sie derzeit wieder wachsen: die Grünabfallberge, die im April als Osterfeuer abgebrannt werden sollen.

Die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist gerade in diesem Jahr äußerst wichtig, denn bedingt durch den milden Winter und das zeitige Frühjahr sowie den späten Zeitpunkt von Ostern ist es sehr wahrscheinlich, dass in bereits länger aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen Vögel, wie z.B. der Zaunkönig, die Heckenbraunelle oder das Rotkehlchen brüten und sich dort schon Gelege oder sogar die ersten Jungvögel befinden.

Umso bedeutsamer ist es, dass sich die Veranstalter von Osterfeuern um die nötigen Schutzmaßnahmen kümmern. Ein Abbrennen von Holz- und Reisighaufen, in denen sich Nester befinden, ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit oder bei Betroffenheit bestimmter Arten sogar eine Straftat dar.

Grundsätzlich ist ein Brauchtumsfeuer  spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim zuständigen Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort schriftlich anzuzeigen. Eine Nachmeldung nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Die Behörde informiert die zuständige  Brandschutzdienststelle des Landkreises Grafschaft Bentheim, die zentrale Leitstelle und die örtlichen Feuerwehr.

Das Osterfeuer, das nur an geeigneten Standorten abgebrannt werden darf, stellt keine generelle Gelegenheit zur Entsorgung von Grünabfällen dar, auch wenn diese Abfälle zurzeit vermehrt anfallen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten (z.B. durch eingegrenzte Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner nur einer bestimmten Straße) und die für die Verbrennungen vorgesehenen Mengen sollten 150 m³ nicht übersteigen. Ein Brauchtumsfeuer darf nur an Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.

Schon ziemlich imposant ist der Grünabfallberg in Hoogstede angewachsen. Dieser und auch die an anderen Sammelplätzen in der Grafschaft Bentheim entstehenden Osterfeuer müssen wöchentlich umgelagert und auch vor dem Abbrennen noch einmal umgesetzt werden. Foto: Landkreis Grafschaft Bentheim

Auch bei Osterfeuern müssen die für jedermann unmittelbar geltenden natur- und artenschutzrechtlichen Gesetzesvorgaben beachtet werden. Um zu verhindern, dass Vögel die aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brutplatz nutzen und dort Nester anlegen, die dann beim Abbrennen mitsamt der Eier oder Jungvögel zerstört werden, sind die Haufen in der Regel möglichst spät (maximal eine Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten. Bei einer früheren Anlieferung ist eine mindestens wöchentliche Umlagerung des Materials vorzunehmen.

Das Brennmaterial sollte zudem kurz vor dem Anzünden nochmals um- und aufgeschichtet werden. Neben den Vogelarten wird damit auch anderen Kleintieren wie Igel und Kaninchen die Gelegenheit gegeben, die aufgeschichteten Haufen noch vor dem Abbrennen zu verlassen, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.

Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, z. B. werden im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Plastik, lackiertes Holz etc. vorgefunden, ist das ein Fall für die untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese wird dann entsprechend informiert.

Text und Foto: Landkreis Grafschaft Bentheim