Osterfeuer bis zum 23.03.2026 melden – Osterfeuer sind anzeigepflichtig
Haren (Ems). Auch in diesem Jahr planen wieder verschiedene Vereine, Verbände, Organisationen und Einzelpersonen, ein Osterfeuer zu veranstalten. Die Stadt Haren (Ems) weist aus diesem Anlass darauf hin, dass das Abbrennen eines Osterfeuers anzeigepflichtig ist. Alle Veranstalter werden gebeten, sich spätestens bis zum 23. März 2026 mit dem Ordnungsamt der Stadt Haren (Ems), Telefon 05932/8-227 oder 8-235 oder per E-Mail an ordnungsamt@haren.de in Verbindung zu setzen. Die Anmeldung soll sicherstellen, dass Menschen und Sachgüter nicht zu Schaden kommen.
Vor der Beantragung sollte jedoch jeder Veranstalter bedenken, ob nicht mehrere geplante Osterfeuer in einer Ortschaft zu einem Osterfeuer zusammengefasst werden können.
Es darf nicht darum gehen, das Brauchtum „Osterfeuer“ für eine möglichst schnelle und einfache Entsorgung von pflanzlichen Abfällen zu benutzen. Pflanzliche Abfälle sind zur Kompostierung den Wertstoffhöfen bzw. der Zentraldeponien zuzuführen. Zudem ist das Verbrennen von Sperrmüll, Autoreifen, Altöl sowie Stubben und frisch gerodeten Tannen natürlich nicht erlaubt.
Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Notwendig werdende Feuerwehreinsätze gehen zu Lasten des Veranstalters. Die Grundfläche des Osterfeuers beträgt maximal 40 qm / 75 cbm. Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor Ostern aufgeschichtet werden und muss am Tag vor dem Abbrennen (Karsamstag) umgeschichtet werden. Hierbei sind die geltenden Mindestabstände einzuhalten.
Diese betragen:
1.) 50m zu Gebäuden
2.) 100m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
zu Gebäuden mit weicher Bedachung
zu öffentlichen Verkehrsflächen
zu Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren
zu Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
zu Erdöl- und Erdgasförderplätzen sowie Energieversorgungsanlagen
3.) 300m zu Krankenanstalten
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Osterfeuer bis zum Erlöschen des Feuers und der Glut beaufsichtigt wird.
Zusätzlicher Hinweis: Nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz ist eine Gaststättenanzeige für kurze Zeit erforderlich, wenn kostenpflichtig Speisen und Getränke angeboten werden.
Bei weiteren Fragen gibt der zuständige Fachbereich der Stadt Haren (Ems) gerne eine Auskunft.
Text: Stadt Haren
