CORONAEmslandGrafschaft Bentheim

Quarantäne oder nicht? Wer muss was beachten?

Niedersachsen. Mit in Kraft treten der neuen Corona Verordnung am 02.02.2022 gab es auch Änderungen in der sogenannten „Absonderungs-Verordnung“. Dieses verunsichert nun natürlich auch viele, wann ich was beachten muss. Wann muss jemand in „Quarantäne“? Wann darf wer wieder Arbeiten? Und was ist mit den Schülerinnen und Schülern?

Das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Neuerungen kurz Zusammengefasst und auch in Grafiken fest gehalten. Zusammenfassend wird mitgeteilt:

  1. Überarbeitung des § 2 Abs. 2 AbsV in Bezug auf die Ausnahmen von der Quarantäne für asymptomatische Kontaktpersonen – Hier erfolgte die Klarstellung, dass alle Personen, die vor weniger als 90 Tagen eine COVID-Infektion durchgemacht haben und genesen sind, als asymptomatische Kontaktperson von der Pflicht zur Quarantäne befreit sind. Damit sind die Ausnahmen von der Quarantäne für symptomlose Kontaktpersonen nun deckungsgleich mit den Ausnahmen von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
  2. Der neu eingefügte § 2 Abs. 3 AbsV dient einer Klarstellung und Synchronisierung der Quarantäne-Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit den Regelungen des „Anlassbezogenen intensivierten Testens“ (ABIT) – Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines Kontaktes in der Schule Kontaktperson sind und asymptomatisch bleiben, müssen demnach nicht in Quarantäne, da täglich Tests durchgeführt werden. Diese Regelung wird von den niedersächsischen Gesundheitsämtern und Schulen bereits seit November 2021 angewandt und findet nun auch noch einmal ausdrücklich in der Absonderungs-Verordnung Berücksichtigung.
  3. Der bisherige § 5 Abs. 1 S. 4 AbsV wurde gestrichen – Die Beendigung der Pflicht zur Isolierung bei Beschäftigen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe , die mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, kann nun nicht mehr ausschließlich durch eine PCR-Testung erfolgen, sondern ist nun grundsätzlich auch mit einem anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte möglich. Damit setzt Niedersachsen Punkt 6 des Beschlusses der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundesregierung (MPK) vom 24. Januar 2022 in der Absonderungsverordnung um.

Hier nun die aktualisierten Grafiken, die auch Klarheit schaffen sollen: