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Sonderregelung zur Amtszeit der/des Hauptverwaltungsbeamtenin

Am 12.09.2021 findet bekanntlich am allgemeinen Kommunalwahltag auch die Direktwahl für das Amt der/des Samtgemeindebürgermeisterin/-s statt. Der Samtgemeindebürgermeister Manfred Windhaus wurde erstmalig in 2005 in einer Stichwahl mit einer achtjährigen Amtszeit, beginnend am 01.12.2005, für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Diese erste Amtszeit endete somit am 30.11.2013. Bereits am 22. September 2013 wurde in einer weiteren Direktwahl der Samtgemeindebürgermeister erneut für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Diese zweite Amtszeit schloss sich unmittelbar an die erste Amtszeit an und begann folglich am 01.12.2013 und endet nunmehr am 30.11.2021. Im Zuge der Wahlvorbereitungen zur Direktwahl wurde festgestellt, dass die Amtszeit der/des künftigen Samtgemeindebürgermeisterin von der Sonderregel in § 80 Abs. 3 Nr. 3 des Nieders.
Kommunalverfassungsgesetzes erfasst wird, die die neue Amtszeit nicht mit dem Ende
der bevorstehenden Wahlperiode des Rates am 31.10.2026 enden lässt.

Die/Der nächste
Samtgemeindebürgermeister*in wird nach dieser Sonderregelung des Kommunalverfassungsgesetzes
für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden Wahlperiode des
Rates gewählt. Dies bedeutet, dass dann die Wahlperiode nicht am 31.10.2026, sondern erst
am 31.10.2031 endet. Insofern beträgt die neue Wahlperiode insgesamt 9 Jahre und 11 Monate.
Je nach Ausgang der Wahl und den dann jeweils persönlichen Voraussetzungen der Amtsinhaberin/
des Amtsinhabers wäre es nach den Vorschriften des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
neben anderen Beendigungsgründen aber möglich, durch rechtzeitige schriftliche
Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde vor dem 01.04.2026, dass sie/er vorzeitig
zum 31.10.2026 aus dem Amt scheidet.
Im Zuge der Synchronisation der Wahlperioden für die Räte und der Bürgermeister/innen hat
der Gesetzgeber Übergangsregeln geschaffen, die zu solch außergewöhnlichen Konstellationen
führen. Diese Vorschrift hat nun auch auf die Direktwahl in Schüttorf Auswirkungen, die
oben näher erläutert sind.
Diese Rechtsauffassung wurde mit dem Niedersächsischen Städtetag abgestimmt.

Sonderregelung zur Amtszeit der/des Hauptverwaltungsbeamtenin. Foto: Stadt Schüttorf/Norbert Gaßner
Sonderregelung zur Amtszeit der/des Hauptverwaltungsbeamtenin. Foto: Stadt Schüttorf/Norbert Gaßner

Text: Stadt Schüttorf

Foto: Stadt Schüttorf/Norbert Gaßner