Vogelgrippe am fünften Standort in Lorup festgestellt
Vogelgrippe am fünften Standort in Lorup festgestellt – Neue Allgemeinverfügung tritt am 3. November in Kraft
Lorup. Erneut ist in einem Geflügelbetrieb in Lorup (Samtgemeinde Werlte) die hochpathogene Aviäre Influenza mit dem Subtyp H5N1 ausgebrochen. Der Betrieb liegt in der bereits bestehenden Schutzzone. Der Bestand umfasst etwa 60 000 Masthähnchen.
Es handelt sich nunmehr um den bislang fünften Vogelgrippe-Ausbruch in der Gemeinde Lorup. Zuletzt war am 22. Oktober die Vogelgrippe in einem Putenmastbetrieb sowie in einem Entenmastbetrieb in Lorup nachgewiesen worden.
Im aktuellen Fall, der am 30. Oktober vom Friedrich-Löffler-Institut bestätigt wurde, wurden ebenfalls die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Das Geflügel im betroffenen Betrieb wurde inzwischen getötet. Im Anschluss wurden die Ställe gereinigt und desinfiziert.
Der Landkreis Emsland erlässt vor diesem Hintergrund eine neue Allgemeinverfügung (Nr. 19/2022) und hebt die Allgemeinverfügung vom 25. Oktober auf. Die einzurichtende Schutzzone mit einem 3 km-Umkreis und die Überwachungszone mit einem 10 km-Radius um den Ausbruchsbetrieb weichen nur geringfügig von den bisherigen Restriktionszonen ab. Es wird daher nur wenige neu betroffene Geflügelbetriebe geben, die in die erweiterten Sperrzonen fallen. Die Allgemeinverfügung tritt am Donnerstag, 3. November, in Kraft.
Eine Verbreitung der Vogelgrippe kann indirekt erfolgen, z. B. durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw.. Somit ist in der Schutzzone und der Überwachungszone jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Ebenfalls wurde die Teilausstallung für Geflügel untersagt. Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels in den beiden Restriktionszonen verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, sind die genannten Maßnahmen konsequent durchzuführen.
Nach der Räumung der Ausbruchbestände werden die betroffenen Betriebe gereinigt und desinfiziert. Tritt 21 Tage nach der Reinigung der betroffenen Betriebe kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.
Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung einschließlich der Darstellung der Restriktionszonen sind auf der Homepage des Landkreis Emsland unter www.emsland.de veröffentlicht.
Text: Landkreis Emsland