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Vogelgrippe an drei weiteren Standorten in Lorup festgestellt – Neue Allgemeinverfügung tritt am 26. Oktober in Kraft  

Lorup. Drei weitere Standorte sind in Lorup (Samtgemeinde Werlte) von der Vogelgrippe betroffen. Das Friedrich-Löffler-Institut hat den Nachweis der hochpathogenen Influenza A Subtyp H5N1 bestätigt. Zuletzt war am 17. Oktober die Vogelgrippe in einem Putenmastbetrieb in Lorup nachgewiesen worden. Ob die Ausbrüche in einem Zusammenhang stehen bzw. was die Eintragsursache ist, wird derzeit untersucht.

An zwei weiteren Standorten in der Gemeinde Lorup wurden in den betroffenen Betrieben 15.457 Putenhähne und 7.974 Putenküken gehalten. Ebenso wurde an einem weiteren Standort in einem Betrieb mit 5.272 schlachtreife Enten und 5.412 Entenküken die Vogelgrippe festgestellt. Es wurden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. Das Geflügel in den betroffenen Betrieben wurde inzwischen getötet. Im Anschluss wurden die Ställe gereinigt und desinfiziert.

Der Landkreis Emsland erlässt vor diesem Hintergrund eine neue Allgemeinverfügung und hebt die Allgemeinverfügung vom 18. Oktober auf. Die einzurichtenden Schutzzonen mit einem 3 km-Umkreis und die Überwachungszonen mit einem 10 km-Radius um die jeweiligen Ausbruchsbetriebe weichen nur geringfügig von den ursprünglich bestehenden Restriktionszonen ab, die am 18. Oktober wegen des ersten Ausbruchs in einem Loruper Betrieb bereits erlassen worden waren. Es wird daher nur wenige neu betroffene Geflügelbetriebe geben, die in die erweiterten Sperrzonen fallen. Die Überwachungszone betrifft auch den Landkreis Cloppenburg. Die Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, 26. Oktober, in Kraft.

Betroffen sind in der Schutzzone 43 gewerbliche Betriebe mit 989.530 Tieren und 16 Hobbyhaltungen mit 342 Tieren. In der Überwachungszone sind es 123 gewerbliche Betriebe mit knapp 3.9 Mio. Tieren und 93 Hobbyhaltungen mit 1.306 Tieren.

Eine Verbreitung kann indirekt erfolgen, z. B. durch verunreinigte Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw.. Somit ist in der Schutzzone und der Überwachungszone jeglicher Transport von lebendem Geflügel und von Eiern verboten. Ebenfalls wurde die Teilausstallung für Geflügel untersagt. Weiterhin wurde die Aufstallung des Geflügels in den beiden Restriktionszonen verfügt. Die besondere Beachtung von Hygienemaßnahmen wurde ebenfalls angeordnet. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, sind die genannten Maßnahmen konsequent durchzuführen.

Nach der Räumung der Ausbruchbestände werden die betroffenen Betriebe gereinigt und desinfiziert. Tritt 21 Tage nach der Reinigung der betroffenen Betriebe kein neuer Fall auf, kann die Schutzzone aufgehoben werden. Das Gebiet wird dann Teil der Überwachungszone, die frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann.

Die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung einschließlich der Darstellung der Restriktionszonen sind auf der Homepage des Landkreis Emsland unter www.emsland.de veröffentlicht.

Text: Landkreis Emsland