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Weitere Beschränkungen der sozialen Kontakte

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat es am Sonntagabend bekanntgegeben: Soziale Kontakte sollen weitestgehend vermieden werden, um das Tempo der Ausbreitung des Coronavirus zu verringern. Nur so bleiben Kapazitäten in der medizinischen Betreuung für schwere Fälle. In der aktuellen Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen wird diesem Rechnung getragen. Außerdem werden weitere zwischen Bund und Ländern vereinbarte einschränkende Regelungen aufgestellt. Die Allgemeinverfügung des Landes gilt ohne weitere Umsetzung durch den Landkreis unmittelbar auch für die Grafschaft Bentheim. Die bisher erlassenen Allgemeinverfügungen des Landkreises bleiben weiterhin wirksam, soweit darin weitergehende Regelungen getroffen werden.

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts sind auf ein absolut nötiges Maß zu reduzieren. Außerhalb der Wohnung gilt nun: 

Einzelpersonen können sich weiterhin frei bewegen, müssen aber einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einhalten. Das gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch für Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.

Alles, was das Abstandsgebot ansonsten gefährdet wie Gruppenbildung, Picknicken oder Grillen, ist untersagt. 

Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt. Einzige Ausnahme: Angehörige und Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Weiterhin erlaubt sind notwendige Tätigkeiten und Verrichtungen: 

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, darunter die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
  • die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer medizinischer und tiermedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche, medizinische Behandlungen oder auch Blutspenden ist ebenso erlaubt wie der Besuch von Psycho- und Physiotherapeuten, wenn dieses medizinisch dringend erforderlich ist.
  • der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie von Apotheken, Optikern, Hörgeräteakustikern, Sanitätshäusern und Drogerien,
  • die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in folgenden Betrieben: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf und Waschsalons
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
  • die Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, soweit nicht gesondert eingeschränkt
  • die Begleitung Sterbender und die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis
  • die Wahrnehmung seelsorgerischer Betreuung durch Geistliche
  • die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen und ähnlichen Einrichtungen
  • der Besuch von Behörden, Gerichten und anderen Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen
  • die Versorgung, Betreuung und Ausführung von selbst gehaltenen Tieren
  • die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben

Die Details sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen. 

Dazu gelten weitere Regelungen:

Betreiber von Restaurants, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, müssen folgende Abstandsregeln sicherstellen: Mindestabstand 1,50 Meter zwischen den Kunden, lediglich eine Person auf 10 qm.

Für die Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften gilt die gleiche Regel.

Betreibern von Baumärkten ist die Abgabe von Waren an nichtgewerbliche Kunden untersagt.

Die detaillierten Regeln sind der Allgemeinverfügung des Landes zu entnehmen.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern (bis zu 25.000 Euro) geahndet.

Die Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 18. April 2020.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim