Zerstückelte Leiche in Nordhorn – Urteil erwartet
Urteil im Prozess um mutmaßliches Tötungsdelikt in Nordhorn erwartet
OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfs des Totschlags nach dem Tod eines 51 Jahre alten Mannes in Nordhorn wird am Donnerstag, dem 05. Dezember 2024, mit dem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen 6 Ks 7/24). Angeklagt sind ein jetzt 55 Jahre alter Mann und eine jetzt 50 Jahre alte Frau.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 9. Februar 2024 dieses Jahres nach einem vorangegangenen Streit den 51 Jahre alten Mann massiv geschlagen und hierdurch den Tod des Mannes verursacht zu haben. Diese Schläge, welche zum Teil mit einer Flasche ausgeführt worden sein sollen, sollen auch in Anwesenheit der Angeklagten erfolgt sein, der Beihilfe zum Totschlag vorgeworfen wird. Anschließend soll der Angeklagte die Leiche zerteilt und in Tüten verpackt haben. In der Nacht auf den 17. Februar 2024 soll der Angeklagte die Leichenteile dann in den Vechte-Kanal bei Nordhorn geworfen haben. Die Angeklagte soll darüber hinaus am 15. März 2024 Polizeibeamte beleidigt haben, vgl. auch PM 20/24.
Nach dem Schluss der Beweisaufnahme am 18. November 2024 hielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger ihre Abschlussplädoyers. Die Vertreterin der Staatanwaltschaft bewertete die Tat des Angeklagten als Totschlag und forderte eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Die der Angeklagten zur Last gelegten Taten bewertete sie als unterlassene Hilfeleistung sowie Beleidigung, welche mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zu ahnden seien, die zur Bewährung auszusetzen sei. Die Verteidigung beantragte für den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verteidiger der Angeklagten forderte wegen unterlassener Hilfeleistung in Tatmehrheit mit Beleidigung in seinem Schlussantrag eine milde Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen sei.
Totschlag wird gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren geahndet. Der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge sieht gemäß § 227 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren vor. Unterlassene Hilfeleistung kann gemäß § 323c Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Die Sanktionsmöglichkeiten für eine Beleidigung sind gemäß § 185 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird voraussichtlich am Donnerstag, dem 5. Dezember 2024, 13.30 Uhr, Saal 272, des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) verkündet werden.
Text: Pressestelle Landgericht Osnabrück