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Der neue Bußgeldkatalog

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) verkündet und am 28.04.2020 in Kraft treten wird, werden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert.

Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen.

Welche Bußgelderhöhungen sind in den Änderungen enthalten?

STVO Novelle
Quelle: BMVI

Mit der StVO-Novelle werden neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.

Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.

Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie

  • Verwarnungsgeld,
  • Bußgeld,
  • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
  • Fahrverbot.

Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Anm. d. Red.: Leider sind die folgenden Tabellen verrutscht und nicht wirklich lesbar – wir bitten, diesen Link zu verwenden: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html

Geschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Überschreitung in km/hInnerhalb geschlossener OrtschaftenAußerhalb geschlossener Ortschaften
Regelsatz in €FahrverbotPunkteRegelsatz in €FahrverbotPunkte
bis 103020
11–155040
16–207060
21–25801 Monat1701
26–301001 Monat1801 Monat1
31–401601 Monat21201 Monat1
41–502001 Monat21601 Monat2
51–602802 Monate22401 Monat2
61–704803 Monate24402 Monate2
über 706803 Monate26003 Monate2

Halt- und Parkverstöße

Tabelle: Auszug von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.

TatbestandRegelsatz in €
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigungbis zu 100
Allgemeiner Parkverstoß25
mit Behinderung oder länger als eine Stunde40
Allgemeiner Haltverstoß20
mit Behinderung35
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigungbis zu 110
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt35
mit Behinderung oder länger als eine Stunde55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz100
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt55
mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigungbis zu 100
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz100
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigungbis zu 100
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt55

Weitere Verstöße

Tabelle: Auszug von weiteren Verstößen des Bußgeldkatalogs

TatbestandRegelsatz in €Fahrverbot
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen1401 Monat
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet1401 Monat
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren70
Nichtbilden einer Rettungsgasse2001 Monat
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse2401 Monat
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigungbis zu 3201 Monat
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht80
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt100

Quelle und Text: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – Direkte Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/bussgeldkatalog-stvo.html

Heruntergeladen kann der neue Bußgeldkatalog hier: https://www.bussgeldkatalog.org/pdf/