CORONAGrafschaft Bentheim

Allgemeinverfügung für die Testpflicht von Erntehelfern verlängert

Im Landkreis Grafschaft Bentheim müssen sich Erntehelfer und Erntehelferinnen auch weiterhin zweimal wöchentlich testen lassen.

Die Testpflicht gilt für temporäre Erntehelfer und Erntehelferinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, die in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.

Hier der Wortlaut der Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung
Nr.15/2021
des Landkreises Grafschaft Bentheim zur Anordnung von Maßnahmen nach § 28
Abs. 1 IfSG zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen CoronaVirus (SARS-CoV-2) im Kreisgebiet
Hier:

  • Verlängerung der Allgemeinverfügung Nr.11/2021 vom 20.05.2021
  • Testpflicht für temporär beschäftigte Erntehelfer*innen in landwirtschaftlichen Betrieben im
    Landkreis Grafschaft Bentheim, welche in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
    Der Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt gemäß § 28 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)I in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGDII
    folgende Allgemeinverfügung:
  1. Die durch Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 20.05.2021
    angeordnete Testpflicht für temporär beschäftigte Erntehelfer*innen in landwirtschaftlichen Betrieben im Landkreis (Allgemeinverfügung Nr. 11/2021), welche in Sammelund Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wird hiermit über den 30.06.2021
    hinaus bis zum 30.09.2021 verlängert.
    Die genannten Betriebe dürfen weiterhin nur Personen einsetzen, die einmal bei der
    ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.
    Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und
    Medizinprodukte aufgeführt sein:
    https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:30310029002527:::::&tz=2:00
    für Schnelltests und
    https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2:TESTS-ZUREIGENANWENDUNG-DURCH-LAIEN:512646371227:::::&tz=2:00
    für Selbsttests.
    Selbsttestungen sind nur zulässig, sofern sie unter Aufsicht einer geschulten Person
    des Betriebes vorgenommen werden. Die Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind zwingend zu beachten.
    Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-
    Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)
    für genesene und geimpfte Personen.
    Die Dokumentationen über die Testungen sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber
    zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.
    Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-
    Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten
    des Arbeitsgebers/der Arbeitgeberin zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 in Unterkünften wird hingewiesen.
  2. Im Falle eines Ausbruchgeschehens in einem der o.g. Betriebe ist die Testfrequenz zu
    erhöhen.
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
  5. Ordnungswidrig gem. §§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt, wer gegen die vollziehbare
    Anordnungen in Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Der Verstoß kann
    gem. § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich zum 30.09.2021.
    Begründung:
    Zu Ziffern 1 und 2:
    Erfreulicher Weise entwickeln sich die Corona-Infektionszahlen im Landkreis Grafschaft Bentheim in
    den zurückliegenden Wochen spürbar nach unten und haben sich aktuell konstant unter einem Inzidenzwert von 10 eingependelt. Das Erreichen dieses Zieles gilt es zu kompensieren, damit die wiedergewonnenen Freiheitsrechte der Bürgerinnen nicht erneut eingeschränkt werden müssen. Umso mehr gilt es, vermeidbare und darüber hinaus auch vorhersehbare Ausbruchsgeschehen zu verhindern. Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht immer bzw. nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden. Es muss alles dafür getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen beschäftigen, die sie in Sammel- und
    Gemeinschaftsunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.
    Unter dem Begriff Sammel- und Gemeinschaftsunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen
    mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder
    Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.
    Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Beispiel des Ausbruchsgeschehens auf einem Spargelhof im Kreis Diepholz ist trotz derzeit niedriger Inzidenzen
    nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweit gültige Regelung zur
    Gefahrenabwehr zu treffen. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich
    die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die
    grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelfer*innen vergleichbar, so dass die Gefahr
    ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht.
    Die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der
    Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine
    bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.
    Durch die Befristung der Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren
    Verlauf des Coronainfektionsgeschehens und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Impfkampagne angepasst wird.
    Zu Ziffer 3
    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, was bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfe hiergegen (Klage, Widerspruch etc.) keine aufschiebende Wirkung entfalten mit der Folge, dass die angeordnete Maßnahme (hier: Testpflicht) unmittelbar umzusetzen ist.
    Zu Ziffer 6
    Durch die Befristung der Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme sowohl dem
    weiteren Verlauf des Coronainfektionsgeschehens als auch unter Berücksichtigung der voranschreitenden Impfkampagne angepasst wird bzw. angepasst werden kann.
    Bekanntmachungshinweis
    Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4
    S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück erhoben werden. Die Klage hat
    gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.
    Hinweis:
    Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Osnabrück die aufschiebende Wirkung gemäß § 80
    Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
    Uwe Fietzek
    (Landrat)
    Nordhorn, den 29. Juni 2021
    I Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetz zum Schutz der
    Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I Nr. 18 S. 802) geändert worden ist. II Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178).