CORONAGrafschaft Bentheim

Coronavirus: Private Treffen – Was ist möglich?

Die aktuelle Coronavirus-Situation mit bundesweit rasant steigenden Fallzahlen und einem sehr hohen Inzidenzwert im Landkreis Grafschaft Bentheim rücken die wirksamste Maßnahme in den Fokus: die weitestgehende Vermeidung von Kontakten. „Das ist das, was uns allen am schmerzhaftesten ist und am schwersten fällt“, weiß Landrat Uwe Fietzek. Dennoch führe in den nächsten Monaten – gerade über den Winter – kein Weg daran vorbei, das eigene Verhalten ständig zu überprüfen und diese Regel zu verinnerlichen. „Private Zusammentreffen und auch Feiern sind, so die Erkenntnisse aus unserem Gesundheitsamt, ein wesentlicher Infektionsherd.“

Appell Landrat Fietzek:

„Auf die Bremse treten bedeutet für mich auch, die zulässigen Regeln nicht bis zum Letzten auszureizen. Bitte, reduzieren Sie ihre Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum. Je konsequenter wir alle dabei sind, desto eher schaffen wir wieder eine Entlastung und damit einen Schritt in Richtung Lockerung“

Zur Erinnerung: seit Montag (2. November) gilt die neue Landesverordnung und damit heißt es für private Zusammenkünfte und Feiern in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten wie Partykeller oder –scheune, Garage:

  1. Die Höchstgrenze von zehn Personen darf nicht überschritten werden!
  2. Die Anwesenden dürfen höchstens aus zwei Hausständen stammen, es sei denn:
    a) es handelt sich um „enge Angehörige“.

Das sind Verwandte und Verschwägerte gerader Linie. Darunter fallen: die Großeltern, die Eltern und Schwiegereltern, die Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister (Schwäger), Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Schwäger), und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist. Dazu zählen auch Pflegeeltern und Pflegekinder.

Das bedeutet auch, dass beispielsweise zwei bereits jeweils in einer eigenen Wohnung lebende erwachsene Kinder sich bei ihren Eltern treffen dürfen, obwohl diese kleine Gruppe aus mehr als zwei Hausständen stammt.

b) es handelt sich um Kinder bis zwölf Jahre.

Kinder unter zwölf Jahren dürfen beispielsweise nachmittags nach der Schule gemeinsam zu dritt oder auch zu viert bei einem der Kinder in der Wohnung spielen.

Was also geht, und was geht nicht?

Ein Beispiel: Fenni wollte ihren 50. Geburtstag eigentlich „ganz groß“ feiern. Wegen Corona macht sie nun eine Familienfeier mit zehn Personen daraus.

Das ist erlaubt:

Natürlich ist ihr treuer Ehemann Werner dabei, auch ihre zwei Kinder Pia und Christoph kommen. Beide wohnen bereits in eigenen Wohnungen. Auch Fennis Eltern Agnes und Friedrich, jeder ein Stück über 70 Jahre alt, wollen wenigstens kurz vorbeischauen. Nun ist man schon zu sechst. Schön wäre es, wenn auch noch Fennis Schwester Gerda und ihr neuer Lebensgefährte Lothar kämen … und natürlich Werners Bruder Rüdiger mit Ehefrau Doris. Macht genau zehn Personen, zwar aus sechs Hausständen, aber sie gelten als „enge Angehörige“.

Das ist dann aber nicht erlaubt:

Schwager Rüdiger und Ehefrau Doris sagen ihre Teilnahme an Fennis Feier ab, weil sie im Moment Kontakte vermeiden möchten. Fenni überlegt neu. Sie möchte unbedingt noch ihren Onkel Willi einladen und es wäre doch schön, wenn auch ihre Nichte Anne, die Tochter von Rüdiger und Doris, die jetzt in Oldenburg studiert, kommen könnte. Das müsste doch erlaubt sein, es sind genau zehn Personen. Nein, es ist nicht erlaubt! Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, Cousins und Cousinen gehören nicht zu den „engen Angehörigen“ gerader Linie.

Weiterhin wäre erlaubt:

Kevin, alleinerziehender Vater, sitzt im Homeoffice. Es freut ihn, dass er dadurch die Möglichkeit hat, seinen achtjährigen Sohn Konstantin Maximilian zu beaufsichtigen und um sich zu haben. Der Sprössling kommt von der Schule nach Hause und berichtet stolz, dass er drei Mitschüler zum Spielen zu sich eingeladen hat. Für ihn ist das abgemachte Sache. Kevin muss nachdenken. Ist das überhaupt erlaubt? Ja! Kinder unter zwölf Jahren dürfen gemeinsam zu dritt oder auch zu viert bei einem der Kinder in der Wohnung oder im eigenen Garten spielen. Kevin ist aber nicht wohl bei der Angelegenheit. Da draußen die Sonne scheint, legt er fest: Die Klassenkameraden dürfen kommen, gespielt wird aber draußen im Garten.

Grundsätzlich sollte aber vor jeder eigenen „Berechnung“ der Grundsatz der Zurückhaltung, was die Personenzahl anbelangt, stehen. Und grundsätzlich sind private Zusammenkünfte und Feiern, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schlicht und einfach verboten.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim