CORONAGrafschaft Bentheim

Coronavirus: Wichtige neue Regelungen und Einschränkungen durch Land und Landkreis

Das Land Niedersachsen hat mit Gültigkeit ab Freitag, den 23. Oktober 2020, seine Corona-Verordnung geändert. Die Änderung der Corona-Verordnung beinhaltet neue Regelungen bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 beziehungsweise 50. Der Landkreis Grafschaft Bentheim weist derzeit (23. Oktober, 9 Uhr) einen Inzidenzwert von 104,3 auf. Zusätzlich zur Landesverordnung tritt ab Montag, 26. Oktober, eine Allgemeinverfügung des Landkreises in Kraft, die weitere Maßnahmen vorsieht.

Die neue Landesverordnung bringt Änderungen in den Bereichen Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, private Feiern, Veranstaltungen mit sitzendem und zeitweise sitzendem Publikum wie auch Gastronomie mit sich. Der Landkreis definiert mit seiner Allgemeinverfügung weitere Einschränkungen. Das sind die wesentlichen Neuerungen:

Mund-Nasen-Schutz

Jede Person muss auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Der Landkreis legt mit seiner Allgemeinverfügung fest, dass ab Montag, 26. Oktober als solche Örtlichkeiten folgende Straßen und Plätze (siehe rot markiertes Gebiet in der Übersichtskarte anbei) in der Innenstadt des Stadtgebietes von Nordhorn gelten:

  • in der Fußgängerzone (das Gebiet ist begrenzt im Norden durch den Hafendamm und einen Teilbereich der Neuenhauser Straße und im Osten, Süden und Westen durch den Verlauf der Vechte),
  • im Bereich des Platzes „Am Schweinemarkt“ und
  • auf dem Fußweg entlang der Schaufensterfront und der Zugangsbereiche
  • der Geschäfte des Ringcenter- Gebäudes am Stadtring 60 (Nordhorn).

Ausgenommen von der Verpflichtung sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Dies gilt weiterhin nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Schulen

Für den Schulbetrieb in der Grafschaft legt der Landkreis ab Montag, 26. Oktober fest:

Jede Schülerin, jeder Schüler ab Klasse 5 – inklusive der Berufsbildenden Schulen – hat auch im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahme: In den Förderschulen entscheidet darüber die Schulleitung.

Außerdem wird der Sportunterricht in Hallen wie auch die Nutzung der Umkleiden und Duschen untersagt. Hier gibt es nur eine Ausnahme für Abiturklassen, die sich auf ihre Prüfung vorbereiten.

Private Feiern und Zusammenkünfte

Sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel oder in Gastronomiebetrieben dürfen nunmehr nur noch maximal 10 Personen (aus zwei Haushalten oder enge Angehörige) zusammenkommen.

Veranstaltungen mit sitzendem oder zeitweise sitzendem Publikum

Die Zahl der zulässigen Besucher ist auf 100 Personen beschränkt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Veranstalter zuvor ein Hygienekonzept mit dem Gesundheitsamt abgestimmt hat.

Gastronomie

Ohne Ausnahme gilt für Gastronomiebetriebe eine Sperrzeit von 23 bis 6 Uhr. Unabhängig davon gilt das Verbot des Außer-Haus-Verkaufes von alkoholischen Getränken.

Sport

Die Sportausübung der Vereine wird seitens des Landkreises vorerst nicht eingeschränkt. Allerdings ist die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen untersagt. Ausgenommen von diesem Nutzungsverbot sind Sporttreibende, die mehr als 20 km Anfahrt zum Ort der Sportausübung haben (Gastmannschaften). Die Nutzung durch die Gastmannschaften ist dann aber auf das „unverzügliche Umkleiden und Duschen der Sportausübenden“ zu beschränken. Die Nutzungsuntersagung der Umkleiden und Nassräume gilt nicht für Schwimmbad und Saunen.

Coronavirus: Wichtige neue Regelungen und Einschränkungen durch Land und Landkreis - Grafik: Landkreis Grafschjaft Bentheim
Coronavirus: Wichtige neue Regelungen und Einschränkungen durch Land und Landkreis – Grafik: Landkreis Grafschaft Bentheim

Text und Grafik: Landkreis Grafschaft Bentheim