Niedersächsisches Naturschutzrecht: Regelungen bei der Genehmigung von Eingriffen
Hinweis auf keinen eigenmächtigen Rückschnitt von Straßenbäumen
Bäume und Sträucher gehören zum Ortsbild wie Straßen, Wege, Plätze oder Gebäude. Sie
spenden Schatten, nehmen CO2 auf, geben Sauerstoff ab und tragen damit zum guten Mi-
kroklima bei. Dem einen oder anderen mögen Baum- und Strauchwerk zu viel Schatten wer-
fen oder die Sicht nehmen. „Baumschutz ist für die Gemeinde Emlichheim ein wichtiges
Thema. Aus diesem Grund wurde in diesem Jahr eine Baumschutzkommission, die aus Mit-
gliedern des Gemeinderates, der Verwaltung und dem Bauhof besteht, neu ins Leben geru-
fen“, erklärt Gemeindedirektor Ansgar Duling.
Besonders weist die Gemeinde Emlichheim
darauf hin, dass das Fällen von Bäumen oder
Entnehmen von Hecken grundsätzlich geneh-
migungspflichtig ist. Eine Genehmigung der
Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Grafschaft Bentheim ist erforderlich, wenn eine
erhebliche Beeinträchtigung in Natur und
Landschaft vorliegt und dieser Sachverhalt
nicht bereits im Rahmen von anderen Geneh-
migungsverfahren (z.B. Aufstellung Bebau-
ungsplan, BImSch-Verfahren, o.ä.) abgehan-
delt wird. Ob eine sogenannte „erhebliche Be-
einträchtigung der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts oder Land-
schaftsbildes“ vorliegt, muss im Einzelfall na-
turschutzfachlich beurteilt werden. „Als Faust-
formel gilt z.B., dass ein Eingriff vorliegt, wenn ein Baum in Brusthöhe einen Durchmesser
von 30 cm oder mehr aufweist“, erklärt Inga Müller, Abteilungsleiterin der Bauverwaltung der
Samtgemeinde Emlichheim. Damit ist es nicht mehr zulässig, Einzelbäume ohne Weiteres zu
fällen oder Hecken zu entfernen. Diese Regelung betrifft ebenfalls Einzelbäume im Rahmen
der Verkehrssicherungspflicht.
Für eingriffsrelevante Maßnahmen sind Genehmigungen schriftlich bei der Naturschutzbe-
hörde zu beantragen und Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen zu vereinbaren.
Wurde ohne Genehmigung erheblich in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild einge-
griffen, erfolgen Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes oder von Kom-
pensationsmaßnahmen. Außerdem stellen derartige Maßnahmen Ordnungswidrigkeiten dar,
für die ein Bußgeld verhängt werden kann.
„Leider mussten wir in der Vergangenheit des Öfteren feststellen, dass der eine oder andere
Anlieger bei seiner privaten Grün- und Baumpflege keine Rücksicht auf die Bäume und
Sträucher im öffentlichen Straßenraum genommen hat“, teilt Gemeindedirektor Ansgar Du-
ling mit. Immer wieder wurden ohne Absprache Baum- oder Strauchbestand der Gemeinde
in Eigeninitiative von Anliegern beschnitten oder gestutzt. „Eigenmächtiges Handeln ist nicht
erlaubt und stellt darüber hinaus eine Sachbeschädigung dar“, berichtet Bauabteilungsleiterin
Inga Müller. Insbesondere ist ein solcher Selbsthilfeeinsatz ärgerlich, wenn er nicht sachge-
mäß durchgeführt worden ist. Dann kann es im Einzelfall zu einer Schädigung des Gehölzes
führen und im schlimmsten Fall zu einer Gefährdung. „In Einzelfällen müssen wir auch mit
Strafanzeigen reagieren sowie Schadensersatz fordern“, ergänzt Müller.
Weiter weist die Gemeinde darauf hin, dass der Bauhof im Ort regelmäßig Gehölz zurück-
schneidet. Sollten dennoch Bäume oder Sträucher im Weg sein oder zurückgeschnitten wer-
den müssen, können sich Bürgerinnen und Bürger bei Inga Müller melden (Telefon 05943
809-153, E-Mail: mueller@emlichheim.de).
Text und Foto: Emlichheim