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Zaunbau an der Deilmannstraße in Bad Bentheim: Verwaltungsgericht stützt Auffassung des Landkreises im Eilverfahren

Im Mai hatte der Landkreis die Errichtung eines ungenehmigten Zaunes durch einen Waldeigentümer an der Deilmannstraße per Verfügung gestoppt. Dabei handelte es sich um die Einhegung eines Parkplatzes am Bentheimer Wald. Der Landkreis sah wie auch das Landwirtschaftsministerium, die Jagdbehörde und der Jagdbeirat die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Zaun weder zur Verhinderung von Wildunfällen, noch aus jagdrechtlicher oder aus wildbiologischer Sicht als gegeben an.

Der Waldeigentümer hat daraufhin im Rahmen eines Eilverfahrens das Verwaltungsgericht Osnabrück angerufen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat sich nun mit dem Zaun im Bereich Deilmannstraße befasst und ist in seiner Entscheidung den Argumenten des Landkreises in vollem Umfang gefolgt. Dessen am 20. Mai erlassene Verfügung sei bei der gebotenen überschlägigen Prüfung im Eilverfahren aller Voraussicht nach rechtmäßig.

Das Gericht wies in seiner ausführlichen Begründung noch einmal grundsätzlich auf die Notwendigkeit hin, vor der Umsetzung einer Maßnahme einen Antrag zu stellen, sowie darauf, dass das Betretungsrechts der Allgemeinheit auch für einen Privatwald einen hohen Stellenwert besitze. Letztlich erscheine es ebenfalls fraglich, ob der Zaun auch Wildunfälle reduziere, da er durch seine kanalisierende Wirkung Unfälle eher verlagern könnte. Hier seien vorerst mildere und effektivere Maßnahmen wie Beschilderungen oder Geschwindigkeitsreduzierungen möglich und geboten.

Nach Auffassung des Landkreises haben die Ausführungen des Gerichts Signalwirkung auch in Bezug auf weitere im Bereich des Bentheimer Waldes in Angriff genommene Zaunbaumaßnahmen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann bis Mitte Dezember Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim