CORONAGrafschaft Bentheim

Corona: Weitere Lockerungen im Landkreis Grafschaft Bentheim ab Donnerstag

„Auch wenn es bei den Impfstofflieferungen immer wieder stockt: die jetzt kommenden Lockerungen haben wir dem stetigen Fortschreiten der Impfkampagne zu verdanken. Wir liegen seit fünf Werktagen in Folge deutlich unter einer Inzidenz von 35“, zeigt sich Landrat Uwe Fietzek sichtlich entspannt. Seit Montag hätten die Schulen erfreulicherweise zum Präsenzunterricht zurückkehren können. Nun stehen ab Donnerstag weitere vom Stufenplan 2.0 des Landes vorgesehene Erleichterungen an. „Das gesamte öffentliche Leben in der Grafschaft findet ab Donnerstag einen großen Schritt zur Normalität zurück.“

Formell stellt der Landkreis mit einer Allgemeinverfügung die anhaltende Unterschreitung des Inzidenzwertes fest, wie es die aktuell gültige Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vorsieht. Das sind die wesentlichen Regeln, die mit dem 3. Juni gelten:

Kontakte

Möglich sind Treffen von drei Haushalten mit bis zu 10 Personen (10-aus-3), zugehörige Kinder bis 14 Jahre werden hierbei wie bisher nicht eingerechnet. Für große Familien bedeutet dies, dass auch Zusammenkünfte von einem Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zulässig sind – ohne eine Begrenzung der Personenzahl.

Bis zu 10 Kinder (bis 14 Jahre) können sich treffen – zusammen mit Erwachsenen aus einem Haushalt (z. B. für einen Kindergeburtstag).

Diese Regeln gelten für die private Wohnung oder das eigene Grundstück, aber ebenso für den öffentlichen Bereich.

Personen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (das gilt auch beim Sport).

Einzelhandel


Im Einzelhandel ist bereits seit dem 29. Mai das Einkaufen ohne Schnelltest und Termin möglich. Mit der neuen Allgemeinverfügung fallen nun die flächenbezogenen Kunden-Obergrenzen in den Geschäften weg. Aber: Die Maskenpflicht (OP-/FFP2-Maske) und das Abstandsgebot im Einzelhandel bleiben weiterhin bestehen.

Gastronomie

Die Gastronomie darf ab Donnerstag drinnen und draußen wieder ohne Testerfordernis öffnen. Voraussetzung sind ein Hygienekonzept und die Dokumentation der Kontaktdaten von Besuchern. Am Tisch darf die Maske abgenommen werden.

Diskotheken, Bars und Clubs dürfen mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität öffnen. Aber: alle Gäste müssen einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Die Kontaktdaten aller Gäste sind (möglichst digital) zu erfassen.

Private Feiern

Private geschlossene Feiern im Saalbetrieb sind mit max. 100 Personen möglich. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept haben, in dem neben Personenzahlgrenzen, die von der Saalgröße abhängig sind, und den Abstandsregeln auch die regelmäßige Reinigung von Gegenständen, die Lüftung der Räume sowie die Vermeidung von Warteschlangen vor den Toiletten berücksichtigt sind. Ein Testnachweis jedes Gastes ist Voraussetzung. Es besteht Maskenpflicht, solange man nicht am Tisch sitzt.

Veranstaltungen

Alle Veranstaltungen erfordern grundsätzlich ein Hygienekonzept. Ebenfalls in allen Fällen ist das Abstandsgebot abhängig von den Gegebenheiten (innen beispielsweise Lüftungsanlage) einzuhalten.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

– mit sitzendem Publikum

Die Obergrenze liegt bei 500 Personen. Gibt es eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr, genügt ein Mindestabstand von einem Meter.

Veranstaltungen über 500 Personen erfordern eine Zulassung durch den Landkreis. Für diese gelten besondere Anforderungen und Schutzmaßnahmen. Bei Räumen mit mehr als 1.700 Plätzen dürfen höchstens 30 Prozent belegt werden. Notwendig sind besondere Regelungen für Zugang/Pausen/Verlassen, für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen und ein gesondertes Lüftungskonzept.

– mit zeitweise stehendem Publikum

Die Obergrenze liegt bei 100 Personen.

Veranstaltungen über 100 Personen erfordern eine Zulassung durch den Landkreis. Für diese gelten besondere Anforderungen und Schutzmaßnahmen. Notwendig sind auch hier besondere Regelungen für Zugang/Pausen/Verlassen, für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen und ein gesondertes Lüftungskonzept.

Veranstaltungen unter freiem Himmel

– mit zeitweise stehendem Publikum

Die Obergrenze liegt bei 500 Personen.

Veranstaltungen über 500 Personen müssen durch den Landkreis genehmigt werden. Notwendig sind besondere Regelungen für Zugang/Pausen/Verlassen und für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen. Bei mehr als 250 Personen gilt außerdem die Testpflicht.

Freizeitbereich/Zoos/Museen

Diese Angebote dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Innenangebote mit Maske.

Theater/Konzerthäuser/Kinos

Diese Einrichtungen dürfen öffnen. Innenangebote mit Maske.

Sport

Sportanlagen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Auch Schwimmbäder können mit Hygienekonzept ihren Betrieb wieder aufnehmen.

(Kontakt-)Sport ist für Jugendliche und für Erwachsene möglich.

Die Zuschauerzahl im Sport bleibt allerdings beschränkt.

Tourismus/Beherbergung

Unabhängig von der Inzidenz bleibt es dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss. Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen. Wenn Gäste keine ganze Woche bleiben, gilt: ein Test bei der Anreise, ein weiterer nach Ablauf von 48 Stunden. Auf den nächsten Test kann verzichtet werden, wenn der Aufenthalt nicht mehr als fünf Tage dauert.

Grundsätzlich

Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 35 wieder überschreiten, muss der Landkreis die Lockerungen durch eine weitere Allgemeinverfügung wieder aufheben. Ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Dreitagesabschnitts treten dann wieder strengere Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim