CORONAGrafschaft Bentheim

Landrat sieht Auffassung des Landes bezüglich des Außer-Haus-Verkaufs von Alkohol mit Sorge

Nach Auffassung des Landes Niedersachsen fallen – im Sinne der Niedersächsischen Coronaverordnung – neben Speisen auch Getränke unter § 10 Abs. 2. Somit ist auch der Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken möglich.

Diese Information erreichte den Landkreis Grafschaft Bentheim heute gegen Mittag, nachdem die Thematik gestern in einer Sitzung der Staatssekretäre beraten wurde.

„Ich sehe der Auffassung des Landes mit großer Sorge entgegen. Die jüngsten Vorfälle in Lüneburg und Heidelberg zeigen, dass durch den Außer-Haus-Verkauf von Alkohol weihnachtsmarktähnliche Situationen entstehen, bei denen der Einhaltung von Mindestabständen und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes keine Bedeutung mehr zukommen. Ein Resultat können steigende Fallzahlen sein“, gibt Landrat Uwe Fietzek zu bedenken.

„Der Nordhorner Betreiber eines Glühweintaxis wird heute noch von uns über die Auffassung des Landes informiert. Für Glühweintaxis gilt jedoch, dass Alkohol nur auf Bestellung – wie bei einem Pizza-Lieferservice – ausgeliefert werden darf. Ein Verkauf an beliebten Orten, der vorher beworben wird, oder das Fahren durch Wohngebiete – wie der klassische Eisverkäufer im Sommer – sind weiterhin nicht zulässig “, erläutert Landrat Fietzek.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim