Blaulicht

Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024

Mit Beginn des Monats April sind neue Regelungen beim Elterngeld in Kraft getreten, die für Geburten ab dem 1. April 2024 gelten. Die Neuregelungen sehen u.a. eine neue Einkommensgrenze vor, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Zudem haben sich Änderungen mit Blick auf den parallelen Bezug von Elterngeld ergeben. Das neue Antragsformular des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann auf der Internetseite des Landkreises Grafschaft Bentheim unter www.grafschaft-bentheim.de heruntergeladen werden. Der Landkreis weist Eltern, deren Kinder ab dem 1. April 2024 geboren wurden, darauf hin, dass sie nun dieses neue Formular bei der Antragstellung verwenden müssen – eine Nutzung der älteren Version ist nicht zulässig. Ebenso sollte für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, zurzeit nicht der Online-Service ElterngeldDigital für die Antragstellung genutzt werden, da dort das neue Formular noch nicht hinterlegt ist. Laut Auskunft des Landes Niedersachsen soll das Formular ab Anfang Mai aber auch dort zur Verfügung stehen. Die Elterngeldstelle des Landkreises kann darauf leider keinen Einfluss nehmen. Sollten Eltern dennoch über ElternDigital das alte Formular einreichen, meldet sich die Elterngeldstelle bei ihnen und sendet das aktuelle Formular mit der Eingangsbestätigung zu. Bei Fragen können sich Eltern gerne an die Mitarbeitenden der Elterngeldstelle wenden.

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und deshalb auf Einkommen verzichten. Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt nun jedoch eine neue Einkommensobergrenze. Das bedeutet konkret: Der Anspruch auf Elterngeld für Geburten ab diesem Stichtag entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr vor der Geburt bei mehr als 200.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt sowohl für Elternpaare als auch für Alleinerziehende. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Elternpaare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro angepasst. Wird diese Grenze überschritten, kann kein Elterngeld bezogen werden.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu geregelt. Innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes können Eltern nur für maximal einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Nach dem zwölften Lebensmonat ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nicht möglich. Ausnahmen gibt es für Eltern von Frühchen (mehr als sechs Wochen zu früh) und Mehrlingen sowie für Eltern von Kindern mit Behinderungen und Geschwisterkindern mit Behinderungen, die den Geschwisterbonus beziehen. In diesen Fällen können die Eltern weiterhin uneingeschränkt parallel Basiselterngeld beziehen. Auch wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, ist der gleichzeitige Bezug zum Elterngeldbezug des anderen Elternteils möglich (unabhängig davon, ob dieser Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bezieht).

Der Landkreis macht zudem darauf aufmerksam, dass der in dem neuen Antrag angegebene elektronische Abruf der Daten zum Mutterschaftsgeld zwischen der Elterngeldstelle und der jeweiligen Krankenkasse derzeit noch nicht möglich ist. Die Mutterschaftsleistungen sind daher bis auf Weiteres auf herkömmlichem Weg vom Antragstellenden mittels Bescheinigung nachzuweisen.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim