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Schüttorf – Verfahren wegen Sprengung von Geldautomaten – Entscheidung des Gerichts erwartet

Verfahren wegen Sprengung von Geldautomaten – Entscheidung des Gerichts für den 4. November 2022 erwartet

OSNABRÜCK. In dem Verfahren vor der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfes des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in sechs Fällen wird am kommenden Freitag, dem 4. November 2022, 11:00 Uhr, mit dem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen: 12 KLs 5/22).

Den nunmehr 36 und 29 Jahre alten Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum von Februar bis November 2020 durch sechs Straftaten eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt zu haben, wodurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein sollen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben und in einem Fall Leib und Leben anderer Menschen gefährdet worden sein sollen. Der Vorwurf der Anklage lautet ferner auf einen jeweils hiermit tateinheitlich begangenen Diebstahl, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sein soll.

Die Angeklagten sollen Mitglieder einer aus den Niederlanden agierenden Tätergruppierung sein, die sich auf die Begehung von Geldausgabeautomatensprengungen spezialisiert haben soll. Die Sprengungen vor Ort sollen durch bislang noch unbekannte Täter erfolgt sein. Der 36 Jahre alte Angeklagte soll für die Beschaffung der Tatfahrzeuge verantwortlich gewesen sein. Er soll die Fahrzeuge von den Mietwagenfirmen abgeholt und anschließend zurückgebracht haben. Der 29 Jahre alte Angeklagte soll für die Beschaffung der Sprengutensilien sowie sonstigen Tatwerkzeuge verantwortlich gewesen sein.

Die Tatorte sollen in Schüttorf, Düsseldorf, Plochingen, Zeitz, Elmshorn und Nittenau liegen.

Nach Schluss der Beweisaufnahme haben im heutigen Termin die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger ihre Plädoyers gehalten. Der Vertreter der Anklage sowie die Vertreter der Verteidigung haben beantragt, die Angeklagten nicht wegen Täterschaft, sondern lediglich wegen einer Teilnahme an den Geldautomatensprengungen zu bestrafen. Ihre Tatbeiträge seien von untergeordneter Rolle gewesen. Ferner hätten sie weisungsgebunden gehandelt.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück forderte für den 36 Jahre alten Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie für den 29 Jahre alten Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Die Verteidigung des 36 Jahre alten Angeklagten beantragte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu erkennen. Die Verteidiger des 29 Jahre alten Angeklagten hielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 

Das Urteil der 12. Großen Strafkammer wird am Freitag, dem 4. November 2022, 11:00 Uhr, Saal 272 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) erwartet.

Foto: NWM BP