3 G-Regeln gelten für manche Bereiche – Leitindikator „Neuinfizierte“ überschritten – Allgemeinverfügung greift Donnerstag
Meppen. Der Leitindikator „Neuinfizierte“ liegt nunmehr seit fünf Werktagen in Folge über 50, womit der Landkreis Emsland nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung den Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen auf vollständig geimpfte, genesene und getestete (3 G) Personen beschränken muss. Die 3 G-Regel gilt ab Donnerstag, 9. September.
Damit ist die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 und bis zu 1000 Teilnehmenden nur für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich. Darunter fallen auch Theater, Kinos sowie in Zoos und Freizeitparks geschlossene Räume, die für den Besucherverkehr zugänglich sind. Ausgenommen sind u. a. religiöse Veranstaltungen und Sitzungen von politischen Gremien. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt besucht bzw. durchgeführt werden.
Auch der Besuch von Restaurants und Gaststätten in geschlossenen Räumen ist nur nach Test oder nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Nutzung von Beherbergungsstätten sowie für körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Kosmetik oder Fußpflege.
Auch Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen oder Saunen können nur durch geimpfte, genesene und getestete Personen genutzt werden.
Der Veranstaltende oder die Betreiberin/der Betreiber einer Einrichtung sind verpflichtet, den Nachweis eines negativen Tests oder eines Impf- oder Genesenennachweises einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Zutritt nicht möglich.
Die Beschränkung auf 3 G gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler, die in den Schulen regelmäßig getestet werden, sind von der 3 G-Regel ebenfalls ausgenommen.
Sobald ein negativer Testnachweis benötigt wird, ist dieser in Form eines PCR-Tests, der dann 48 Stunden nach der Testung gültig ist und durch medizinisches Personal (beispielsweise beim Hausarzt) durchgeführt wird, zu erbringen. Es kann auch ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, der durch die testende Einrichtung bestätigt sein muss und 24 Stunden gültig ist.
Im Landkreis Emsland lagen die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen zur 7-Tage-Inzidenz am 2. September bei 53,2, am 3. September bei 60,8, am 4. September bei 50,2, am 6. September bei 62,6 und am 7. September bei 57,2. Feiertage und Sonntage werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.
Die Allgemeinverfügung wird aufgehoben, sobald der Leitwert der „Neuinfizierten“ an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 50 nicht mehr überschreitet. Der Landkreis Emsland gibt auch dies mit einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt.
Text: Landkreis Emsland