CORONAGrafschaft Bentheim

Inzidenz in der Grafschaft schnellt auf über 70 – neue Einschränkungen treten in Kraft

Grafschaft Bentheim. In den letzten Tagen war bereits ein deutlicher Trend erkennbar. Doch heute schnellte die 7 Tages Inzidenz nun auf 74,0 hoch. Dieses war nun der fünfte Tag mit einer Inzidenz über 50. Aus diesem Grunde ist der Landkreis nun dazu gezwungen, weitere Einschränkungen ab dem 29. August 2021 im Rahmen einer Allgemeinverfügung zu erheben. Wörtlich heißt es:

Der Landkreis Grafschaft Bentheim stellt fest, dass im Kreisgebiet der Leitindikator
„Neuinfizierte“ (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen mehr als
50 beträgt und damit ab dem 29.08.2021 die Schutzmaßnahmen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten.

Landkreis Grafschaft Bentheim

In § 8 der Corona Verordnung in der aktuellen Fassung heißt es hierzu:

§ 8
Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete
(1) 1 In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. 3
Die Beschränkung gilt für

  1. die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  2. die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,
  3. die Nutzung einer Beherbergungsstätte,
  4. die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen,
  5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
    (2) Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.
    (3) Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten nicht
  6. für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  7. für religiöse Veranstaltungen,
  8. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 5
    genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen
    erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt,,
  9. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  10. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und
    die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
  11. bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  12. für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
    (4) 1Eine Person, die den Zugang oder die Nutzung einer in Absatz 1 Satz 3 genannten Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer dort genannten Leistung beabsichtigt, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2 Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung, hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3 Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. 4Eine Person, der im Fall des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3 die Nutzung einer Beherbergungsstätte aufgrund eines bei Anreise erbrachten Nachweises über eine negative Testung gestattet ist, hat darüber hinaus während der Nutzung der Beherbergungsstätte mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 5Erfüllt sie diese Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden. (5) 1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung, der oder die einer Beschränkung nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 unterliegt, ist verpflichtet, die dort dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis
    nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen. 2Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden. (7) 1Für Mensen, Cafeterien und Kantinen gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 6 nicht, soweit diese Einrichtungen der Versorgung von Betriebsangehörigen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung dienen. 2Die Absätze 1 bis 6 gelten auch nicht für
  13. Gastronomiebetriebe in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und in Einrichtungen des betreuten Wohnens zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
  14. Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen und
  15. Tafeln zur Versorgung bedürftiger Personen. 3 Ausgenommen von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 sind auch der Außer-Haus-Verkauf und der Lieferservice für Speisen und
    alkoholfreie Getränke zum Verzehr außerhalb der jeweiligen Einrichtung.

Wir erwarten eine offizielle Pressemitteilung mit einer Stellungnahme im Laufe des Tages – hier nun die offizielle Allgemeinverfügung des Landkreis Grafschaft Bentheim von heute