CORONA

Änderungen in der Corona Verordnung – Neues für Schule und Kitas

Am Montag, den 12. April 2021 ist eine neue Corona Verordnung in Kraft getreten. Die bis zum 12 in Kraft befindliche Corona Verordnung wurde bis auf einige neue, wichtige Änderungen im Bereich der Schule übernommen. Wir haben hier die Neuerungen aufgelistet und auch den Originaltext als Bilder wieder eingefügt. Auch die neue geänderte Corona Verordnung hat mehr als 35 Seiten „Verordnungstext“ – wir haben dieses Mal darauf verzichtet, die Seiten als Bilder einzustellen. Wer Interesse hat, kann sich die komplette Verordnung hier herunterladen. Wichtig zu beachten ist, dass bei jeder Änderung der Szenarien in Schulen etc. dieses durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen werden muss.

Hier nun erst die Aufstellung der Neuerungen – auf den Bildern danach (anklicken und „In Originalgröße anklicken – damit man alles deutlich lesen kann) auf der letzten Seite die Begründungen für die Neuerungen!

V e r o r d n u n g
zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Vom 9. April 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 28 a des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S.
370), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2021 (Nds. GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

  1. In § 12 Abs. 4 wird das Datum „5. März 2021“ durch das Datum „12. April 2021“ ersetzt.
  2. § 13 erhält folgende Fassung:

§ 13
Schulen

(1) 1An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie
sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt. 2Die Lerngruppen nach
Satz 1 sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. 3Die Gruppengröße darf in
der Regel 16 Personen nicht überschreiten. 4Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person
eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht
gewährleistet werden kann. 5Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen während des Unterrichts. 6Abweichend von Satz 5 darf in den Schuljahrgängen 1 bis 4 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden,
soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2
Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird. 7Schulfahrten sind untersagt. 8Schulfahrten im Sinne des Satzes 7 sind
Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen
definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und
Schullandheimaufenthalte sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten. 9Für
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Teilung der Lerngruppe zeitweise nicht am Präsenzunterricht
teilnehmen, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne des § 56 Abs. 1 a Satz 1
Nr. 1 IfSG.

(2) 1Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen
ist, die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt und diese
Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so setzen diese durch
öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch
untersagt ist; sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und
diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese
durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann der Schulbesuch nach Absatz 1 wieder
zulässig ist. 2Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und
Abschlussprüfungen sowie

  1. der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr
    2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

2. der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr
2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

3. die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

4. die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Tagesbildungsstätten.

Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische
Veranstaltungen der nach Satz 2 von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich
in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.

(2 a) Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem oder in der am 9., 10. und 11.
April 2021 die 7-Tage-Inzidenz jeweils mindestens 100 beträgt, gilt eine Allgemeinverfügung nach Absatz 2
Satz 1 ab dem 12. April 2021 als erlassen, bis die örtlich zuständige Behörde eine abweichende Allgemeinverfügung trifft; § 13 Abs. 1 a in der am 11. April 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin.

(3) 1Für die Dauer der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen
an Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge
1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr zulässig.
2Über diesen Zeitraum hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. 3Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. 4Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. 5Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

(4) 1Einer Person, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines
Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des
Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne
des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 vorliegt. 2Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die
Durchführung des Tests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative dürfen nicht länger als
24 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 2 und § 5 a Sätze 4 und 5 genügt für Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des
Niedersächsischen Schulgesetzes sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75
und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung
mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten
der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5 a Satz 1 in der Woche; die Personen nach
Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative
die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen. 4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die
Person unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des CoronaVirus SARS-CoV-2 durchführt oder durchführen lässt und der Test ein negatives Ergebnis aufweist. 5Das
Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 3 Tests im Sinne
des § 5 a Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. 6Ergibt eine Testung das Vorliegen einer
Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 3 genannten Personen die Schulleitung
darüber zu informieren.

(5) Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei einer
Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, so ist jeder anderen
Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände verboten, bis sie oder er
durch einen Test nach Absatz 4, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den
Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.

(6) Im Übrigen ist an allen Schulen der ‚Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan Corona Schule‘ vom 8.
Januar 2021, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums
(https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-neues-schuljahr-190409.html), ergänzend zu
den Hygieneplänen nach § 36 IfSG zu beachten.

(7) Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden
Schulen, Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate, Tagesbildungsstätten sowie
Landesbildungszentren.“

  1. § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
    b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Der Schulbesuch für die Teilnahme an Abschluss- oder Abiturprüfungen darf nicht untersagt werden.“