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Eissporthalle in Nordhorn: Weiteres Bürgerbegehren laut Landkreis und Kreisausschuss unzulässig

Anfang Juni hatten Vertreter*innen der Bürgerinitiative zur Rettung der Grafschafter Eissporthalle ein weiteres Bürgerbegehren zur Sanierung der Eissporthalle angezeigt. Dessen Zulässigkeit wurde von Seiten der Kreisverwaltung intensiv geprüft. Laut Verwaltung liegen die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Bürgerbegehrens (gemäß § 32 NKomVG) nicht vor. In seiner heutigen Sitzung hat der Kreisausschuss dieser Auffassung einheitlich zugestimmt.

„Sind Sie dafür, dass die Eissporthalle in Nordhorn im Bestand (kein Neubau) schnellstmöglich saniert wird und damit diese wichtige Sport- und Freizeiteinrichtung gerade für Kinder und Jugendliche erhalten bleibt?“ Zu dieser Fragestellung sollen sich alle abstimmungsberechtigten Einwohnerinnen der Grafschaft erneut äußern, so die Absicht von Vertreterinnen der Bürgerinitiative. Um einen weiteren Bürgerentscheid zum Erhalt des Eissports in der Grafschaft zu initiieren, hatten sie Anfang Juni beantragt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein weiteres Bürgerbegehren zu prüfen. Erst am 7. Mai dieses Jahres hatten sich die Grafschafter*innen mit 72,22 Prozent der Stimmen gegen einen Neubau der Eissporthalle entschieden. Die Fragestellung lautete: „Sind Sie dafür, dass der Landkreis Grafschaft Bentheim eine neue Eissporthalle am bestehenden Standort in Nordhorn errichtet?“

Verwaltung und Politik kommen zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Bürgerbegehren zur Eissporthalle nicht zulässig ist. Denn um die kurzfristige Wiederholung erfolgloser Bürgerentscheide zu unterbinden, sieht das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vor, dass während einer Sperrfrist von zwei Jahren keine weiteren Bürgerentscheide in der gleichen Angelegenheit durchgeführt werden dürfen (§ 32 Abs. 2 S. 1 NKomVG). Da sowohl der Neubau als auch die Sanierung der Eissporthalle dem Erhalt des Eissports dienen, sind die Abstimmungsgegenstände identisch, so die einhellige Auffassung. Dieser Logik folgte bereits der Kreistagsbeschluss vom 7. Juli 2022. Er sah vor, das Ergebnis des ersten Bürgerentscheids zur Frage der Sanierung durch die mögliche Errichtung eines Neubaus umzusetzen. Die Auffassung wurde durch das Niedersächsische Innenministerium bestätigt. Dieser Logik stünde aus Sicht von Verwaltung und Politik eine weitere Abstimmung entgegen.

Nach Aussage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport richte sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens danach, ob den Abstimmenden bewusst sein konnte, dass ihr „Nein“ zu einem Neubau ein grundsätzliches „Nein“ für den Grafschafter Eissport bedeute. Dies hatte die Kreisverwaltung im Zuge mehrerer Informationsveranstaltungen vor dem Bürgerentscheid hervorgehoben. Die Konsequenzen des Abstimmungsergebnisses waren in einer Informationsbroschüre nachzulesen, die allen Grafschafter Haushalten vor dem Bürgerentscheid zugestellt wurde, ebenso auf der Internetseite des Landkreises (www.grafschaft-bentheim.de/buergerentscheid). So war darauf hingewiesen worden, dass eine anderweitige sportliche Nutzung des Geländes angestrebt werden soll, sofern die Abstimmung gegen den Neubau einer Eissporthalle ausfallen sollte. Ungeachtet dessen, dass ein erneuter Bürgerentscheid in derselben Angelegenheit derzeit nicht zulässig ist, ist auch das Ziel des angezeigten Bürgerbegehrens nicht umsetzbar. So kam das Ingenieurbüro Möller+Meyer Gotha in seinem Gutachten zur Sanierung bzw. zum Neubau der Eissporthalle zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung unter Wahrung des Bestandsschutzes nicht möglich sei. Eine Sanierung im Bestand sei ohne Veränderung der Zuschauerplätze und Außenhülle des Gebäudes nicht umsetzbar.

Text: Landkreis Grafschaft Bentheim